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Gutzkow, Karl: Die Zeitgenossen. 2. Bd. 2. Aufl. Pforzheim, 1842.

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sondern das schlechte Herz wird sich mit der List verbinden, und die Todesstrafe wie die Galeere, eines so gut wie das andere, zu vermeiden suchen.

Was die Zuläßigkeit der Todesstrafe betrifft, so wird sie aus dem allgemeinen Strafrechte der gebildeten Gesellschaft hergeleitet. Philosophen, welche die Todesstrafe vertheidigen, leiten sie nicht, wie die Rechtslehrer, bloß aus den Staatsprinzipien her, sondern behaupten nicht ohne Grund, daß dem Menschen die Wiedervergeltung für seine Handlungen von Natur eingepflanzt wäre; sie sagen, daß der Mensch alles dessen sich selbst für würdig halte, was er Andern anthut, und daß durch Nichtschonung eines fremden Lebens nichts Anderes verwirkt seyn könne, als das eigene.

Niemand jedoch, der die Abschaffung der Todesstrafe wünscht, wird diese Meinung in Abrede stellen. Darum aber, daß jeder Mörder eingesteht, daß man mit Recht sein eigenes Leben von ihm fordern könne, und daß noch Niemand, der einen Anderen tödtete, erklärte, seine eigene Hinrichtung wäre eine Ungerechtigkeit; daraus ist unmöglich zu folgern, daß nun auch die Gesellschaft das Recht hätte, dem Menschen das zu nehmen, was länger zu besitzen er sich selber für unwürdig erklärt. Alle Zeiten, alle Völker haben geschwankt, ob ihnen ein solches Recht gestattet wäre; wenn sie einen Mörder am Leben straften, so mußte er alle Anzeigen tragen, daß der von ihm

sondern das schlechte Herz wird sich mit der List verbinden, und die Todesstrafe wie die Galeere, eines so gut wie das andere, zu vermeiden suchen.

Was die Zuläßigkeit der Todesstrafe betrifft, so wird sie aus dem allgemeinen Strafrechte der gebildeten Gesellschaft hergeleitet. Philosophen, welche die Todesstrafe vertheidigen, leiten sie nicht, wie die Rechtslehrer, bloß aus den Staatsprinzipien her, sondern behaupten nicht ohne Grund, daß dem Menschen die Wiedervergeltung für seine Handlungen von Natur eingepflanzt wäre; sie sagen, daß der Mensch alles dessen sich selbst für würdig halte, was er Andern anthut, und daß durch Nichtschonung eines fremden Lebens nichts Anderes verwirkt seyn könne, als das eigene.

Niemand jedoch, der die Abschaffung der Todesstrafe wünscht, wird diese Meinung in Abrede stellen. Darum aber, daß jeder Mörder eingesteht, daß man mit Recht sein eigenes Leben von ihm fordern könne, und daß noch Niemand, der einen Anderen tödtete, erklärte, seine eigene Hinrichtung wäre eine Ungerechtigkeit; daraus ist unmöglich zu folgern, daß nun auch die Gesellschaft das Recht hätte, dem Menschen das zu nehmen, was länger zu besitzen er sich selber für unwürdig erklärt. Alle Zeiten, alle Völker haben geschwankt, ob ihnen ein solches Recht gestattet wäre; wenn sie einen Mörder am Leben straften, so mußte er alle Anzeigen tragen, daß der von ihm

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[103/0105] sondern das schlechte Herz wird sich mit der List verbinden, und die Todesstrafe wie die Galeere, eines so gut wie das andere, zu vermeiden suchen. Was die Zuläßigkeit der Todesstrafe betrifft, so wird sie aus dem allgemeinen Strafrechte der gebildeten Gesellschaft hergeleitet. Philosophen, welche die Todesstrafe vertheidigen, leiten sie nicht, wie die Rechtslehrer, bloß aus den Staatsprinzipien her, sondern behaupten nicht ohne Grund, daß dem Menschen die Wiedervergeltung für seine Handlungen von Natur eingepflanzt wäre; sie sagen, daß der Mensch alles dessen sich selbst für würdig halte, was er Andern anthut, und daß durch Nichtschonung eines fremden Lebens nichts Anderes verwirkt seyn könne, als das eigene. Niemand jedoch, der die Abschaffung der Todesstrafe wünscht, wird diese Meinung in Abrede stellen. Darum aber, daß jeder Mörder eingesteht, daß man mit Recht sein eigenes Leben von ihm fordern könne, und daß noch Niemand, der einen Anderen tödtete, erklärte, seine eigene Hinrichtung wäre eine Ungerechtigkeit; daraus ist unmöglich zu folgern, daß nun auch die Gesellschaft das Recht hätte, dem Menschen das zu nehmen, was länger zu besitzen er sich selber für unwürdig erklärt. Alle Zeiten, alle Völker haben geschwankt, ob ihnen ein solches Recht gestattet wäre; wenn sie einen Mörder am Leben straften, so mußte er alle Anzeigen tragen, daß der von ihm

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Zitationshilfe: Gutzkow, Karl: Die Zeitgenossen. 2. Bd. 2. Aufl. Pforzheim, 1842, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gutzkow_zeitgenossen02_1842/105>, abgerufen am 21.11.2024.