Gutzkow, Karl: Die Zeitgenossen. 2. Bd. 2. Aufl. Pforzheim, 1842.Wunsch, so oder so verbreitet zu werden, aus, und so wie ich in jedem Exemplare dieser Auflage in meinem Jch auftrete, so werd' ich wohl auch das Recht haben, das wie oft dieser Male zu bestimmen, da doch keine civilisirte Gesetzgebung dem Jndividuum, ob es sich nun durch Handel oder Gewerb äußert, das Recht schmälern darf, sich so zu geben, wie es will, und z. B. beim Schriftsteller durch den Umfang einer Auflage das Recht und die Hinterthür offen zu lassen, seine etwaigen Jrrthümer möglichst schnell berichtigen zu können, oder auch den Jnhalt eines Werkes wieder in sich zurücknehmen, dadurch, daß das Werk nicht wieder aufs Neue aufgelegt wird. Tritt hier der Nachdruck dazwischen, so ist es nicht Entschädigungsklage, die man gegen ihn erheben, sondern die Klage auf Gewaltthätigkeit und eine meine Persönlichkeit verletzende Mißhandlung. Durch den Preis, welchen man für mein Buch bezahlte, erkaufte man nichts anders, als autoptische Theilnahme zu haben an der Manifestation und Austragung irgend einer schriftstellerischen Jndividualität oder eines sonstigen preßlichen Jnhaltes. Ein Buch ist wie ein Gerücht, das ich bekannt machen will und wo ich durch den Preis, den man dafür bezahlt, dem Gerüchte gerade die ausdrückliche Bestimmung gebe, daß es sich in der Sphäre der Auflage halten soll. Wer dieses Gerücht austrägt, d. h. nachdruckt, der plaudert es nicht aus (wer würde ihn daran hindern?), sondern er entstellt Wunsch, so oder so verbreitet zu werden, aus, und so wie ich in jedem Exemplare dieser Auflage in meinem Jch auftrete, so werd’ ich wohl auch das Recht haben, das wie oft dieser Male zu bestimmen, da doch keine civilisirte Gesetzgebung dem Jndividuum, ob es sich nun durch Handel oder Gewerb äußert, das Recht schmälern darf, sich so zu geben, wie es will, und z. B. beim Schriftsteller durch den Umfang einer Auflage das Recht und die Hinterthür offen zu lassen, seine etwaigen Jrrthümer möglichst schnell berichtigen zu können, oder auch den Jnhalt eines Werkes wieder in sich zurücknehmen, dadurch, daß das Werk nicht wieder aufs Neue aufgelegt wird. Tritt hier der Nachdruck dazwischen, so ist es nicht Entschädigungsklage, die man gegen ihn erheben, sondern die Klage auf Gewaltthätigkeit und eine meine Persönlichkeit verletzende Mißhandlung. Durch den Preis, welchen man für mein Buch bezahlte, erkaufte man nichts anders, als autoptische Theilnahme zu haben an der Manifestation und Austragung irgend einer schriftstellerischen Jndividualität oder eines sonstigen preßlichen Jnhaltes. Ein Buch ist wie ein Gerücht, das ich bekannt machen will und wo ich durch den Preis, den man dafür bezahlt, dem Gerüchte gerade die ausdrückliche Bestimmung gebe, daß es sich in der Sphäre der Auflage halten soll. Wer dieses Gerücht austrägt, d. h. nachdruckt, der plaudert es nicht aus (wer würde ihn daran hindern?), sondern er entstellt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0309" n="307"/> Wunsch, so oder so verbreitet zu werden, aus, und so wie ich in jedem Exemplare dieser Auflage in meinem <hi rendition="#g">Jch</hi> auftrete, so werd’ ich wohl auch das Recht haben, das <hi rendition="#g">wie oft</hi> dieser Male zu bestimmen, da doch keine civilisirte Gesetzgebung dem Jndividuum, ob es sich nun durch Handel oder Gewerb äußert, das Recht schmälern darf, sich so zu geben, wie es will, und z. B. beim Schriftsteller durch den Umfang einer Auflage das Recht und die Hinterthür offen zu lassen, seine etwaigen Jrrthümer möglichst schnell berichtigen zu können, oder auch den Jnhalt eines Werkes wieder in sich zurücknehmen, dadurch, daß das Werk nicht wieder aufs Neue aufgelegt wird. Tritt hier der Nachdruck dazwischen, so ist es nicht Entschädigungsklage, die man gegen ihn erheben, sondern die Klage auf Gewaltthätigkeit und eine meine Persönlichkeit verletzende Mißhandlung. Durch den Preis, welchen man für mein Buch bezahlte, erkaufte man nichts anders, als autoptische Theilnahme zu haben an der Manifestation und Austragung irgend einer schriftstellerischen Jndividualität oder eines sonstigen preßlichen Jnhaltes. Ein Buch ist wie ein Gerücht, das ich bekannt machen will und wo ich durch den Preis, den man dafür bezahlt, dem Gerüchte gerade die ausdrückliche Bestimmung gebe, daß es sich in der Sphäre der Auflage halten soll. Wer dieses Gerücht austrägt, d. h. nachdruckt, der plaudert es nicht aus (wer würde ihn daran hindern?), sondern er entstellt </p> </div> </body> </text> </TEI> [307/0309]
Wunsch, so oder so verbreitet zu werden, aus, und so wie ich in jedem Exemplare dieser Auflage in meinem Jch auftrete, so werd’ ich wohl auch das Recht haben, das wie oft dieser Male zu bestimmen, da doch keine civilisirte Gesetzgebung dem Jndividuum, ob es sich nun durch Handel oder Gewerb äußert, das Recht schmälern darf, sich so zu geben, wie es will, und z. B. beim Schriftsteller durch den Umfang einer Auflage das Recht und die Hinterthür offen zu lassen, seine etwaigen Jrrthümer möglichst schnell berichtigen zu können, oder auch den Jnhalt eines Werkes wieder in sich zurücknehmen, dadurch, daß das Werk nicht wieder aufs Neue aufgelegt wird. Tritt hier der Nachdruck dazwischen, so ist es nicht Entschädigungsklage, die man gegen ihn erheben, sondern die Klage auf Gewaltthätigkeit und eine meine Persönlichkeit verletzende Mißhandlung. Durch den Preis, welchen man für mein Buch bezahlte, erkaufte man nichts anders, als autoptische Theilnahme zu haben an der Manifestation und Austragung irgend einer schriftstellerischen Jndividualität oder eines sonstigen preßlichen Jnhaltes. Ein Buch ist wie ein Gerücht, das ich bekannt machen will und wo ich durch den Preis, den man dafür bezahlt, dem Gerüchte gerade die ausdrückliche Bestimmung gebe, daß es sich in der Sphäre der Auflage halten soll. Wer dieses Gerücht austrägt, d. h. nachdruckt, der plaudert es nicht aus (wer würde ihn daran hindern?), sondern er entstellt
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