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Hahn, Alban von: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. 2. Auflage. Leipzig, ca. 1898.

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wenn es schon jetzt zwischen ihnen, da sie von dem Glück ihrer Liebe gehoben und getragen sind, der Verstellung und des Verleugnens bedarf, wie wollen sie dann mit Vertrauen zu einander aufschauen, wenn sie erst, ganz verbunden, den Kampf mit dem Leben gemeinsam aufnehmen sollen.

Ebenso wahr aber, wie gegen die Braut ist es Pflicht des Bräutigams gegen deren Eltern zu sein. Auch hier würde eine Täuschung erst recht ein moralisches Verbrechen bedeuten, und die Vorwürfe, die ihm dereinst die "Schwiegereltern" machen würden, wären nur zu berechtigt. Wohl sagt der Volksmund, daß man ja Eltern und Geschwister nicht mit heirate, aber wenn man stets bedächte, wie viel größere und ältere Anrechte Eltern an ihr Kind haben, als ein Bräutigam, ein Gatte, der sie ihnen wegnimmt, so würde wohl manches unangenehme Verhältnis, bei dem das ominöse Wort "Schwieger" vorkommt, nicht bestehen. Anderseits ist es aber auch Pflicht jeder Braut, jedes Bräutigams, sich vorher zu überlegen, was sie aufgeben und aufgeben müssen, wenn sie einander heiraten wollen. Denn der Gattin, dem Gatten zu gehören und zugleich doch die Eltern, die Schwester nicht zu

wenn es schon jetzt zwischen ihnen, da sie von dem Glück ihrer Liebe gehoben und getragen sind, der Verstellung und des Verleugnens bedarf, wie wollen sie dann mit Vertrauen zu einander aufschauen, wenn sie erst, ganz verbunden, den Kampf mit dem Leben gemeinsam aufnehmen sollen.

Ebenso wahr aber, wie gegen die Braut ist es Pflicht des Bräutigams gegen deren Eltern zu sein. Auch hier würde eine Täuschung erst recht ein moralisches Verbrechen bedeuten, und die Vorwürfe, die ihm dereinst die „Schwiegereltern“ machen würden, wären nur zu berechtigt. Wohl sagt der Volksmund, daß man ja Eltern und Geschwister nicht mit heirate, aber wenn man stets bedächte, wie viel größere und ältere Anrechte Eltern an ihr Kind haben, als ein Bräutigam, ein Gatte, der sie ihnen wegnimmt, so würde wohl manches unangenehme Verhältnis, bei dem das ominöse Wort „Schwieger“ vorkommt, nicht bestehen. Anderseits ist es aber auch Pflicht jeder Braut, jedes Bräutigams, sich vorher zu überlegen, was sie aufgeben und aufgeben müssen, wenn sie einander heiraten wollen. Denn der Gattin, dem Gatten zu gehören und zugleich doch die Eltern, die Schwester nicht zu

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[131/0141] wenn es schon jetzt zwischen ihnen, da sie von dem Glück ihrer Liebe gehoben und getragen sind, der Verstellung und des Verleugnens bedarf, wie wollen sie dann mit Vertrauen zu einander aufschauen, wenn sie erst, ganz verbunden, den Kampf mit dem Leben gemeinsam aufnehmen sollen. Ebenso wahr aber, wie gegen die Braut ist es Pflicht des Bräutigams gegen deren Eltern zu sein. Auch hier würde eine Täuschung erst recht ein moralisches Verbrechen bedeuten, und die Vorwürfe, die ihm dereinst die „Schwiegereltern“ machen würden, wären nur zu berechtigt. Wohl sagt der Volksmund, daß man ja Eltern und Geschwister nicht mit heirate, aber wenn man stets bedächte, wie viel größere und ältere Anrechte Eltern an ihr Kind haben, als ein Bräutigam, ein Gatte, der sie ihnen wegnimmt, so würde wohl manches unangenehme Verhältnis, bei dem das ominöse Wort „Schwieger“ vorkommt, nicht bestehen. Anderseits ist es aber auch Pflicht jeder Braut, jedes Bräutigams, sich vorher zu überlegen, was sie aufgeben und aufgeben müssen, wenn sie einander heiraten wollen. Denn der Gattin, dem Gatten zu gehören und zugleich doch die Eltern, die Schwester nicht zu

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Zitationshilfe: Hahn, Alban von: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. 2. Auflage. Leipzig, ca. 1898, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hahn_verkehr_1898/141>, abgerufen am 14.05.2024.