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Hahn, Alban von: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. 2. Auflage. Leipzig, ca. 1898.

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eine Blume, einen Veilchenstrauß oder dergleichen zu überreichen. Auf keinen Fall aber darf er sich das den Töchtern des Hauses gegenüber erlauben, wie er überhaupt in diesem Punkt die größte Zurückhaltung und Förmlichkeit zu beobachten hat. Tritt mit der Zeit ein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihm und der besuchten Familie ein, desto günstiger für ihn; aber gleich von Anfang an "die Cour machen" zu wollen, ist durchaus unhöflich und unpassend und bedeutet einen Mißbrauch des Vertrauens, welches man in ihn gesetzt hat. Weiß man, daß es die Dame des Hauses liebt, wenn man, in der Dämmerstunde z. B., oder sonst irgendwie zu einem "gemütlichen Plauderstündchen" zu ihr kommt, so thue man dies ohne Bedenken; aus der Aufnahme wird man schon selbst merken, ob man öfters kommen darf oder seine Besuche mehr einschränken muß.

Zu den Höflichkeitsbesuchen sind auch die sogenannten Quittungsbesuche zu rechnen, die unerläßlich sind, einige Zeit nach einer Einladung, gleichgültig ob man derselben gefolgt ist oder nicht. Man unterlasse solche Besuche nie und schiebe sie nicht länger als höchstens vierzehn Tage auf. Hat man durch irgend einen

eine Blume, einen Veilchenstrauß oder dergleichen zu überreichen. Auf keinen Fall aber darf er sich das den Töchtern des Hauses gegenüber erlauben, wie er überhaupt in diesem Punkt die größte Zurückhaltung und Förmlichkeit zu beobachten hat. Tritt mit der Zeit ein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihm und der besuchten Familie ein, desto günstiger für ihn; aber gleich von Anfang an „die Cour machen“ zu wollen, ist durchaus unhöflich und unpassend und bedeutet einen Mißbrauch des Vertrauens, welches man in ihn gesetzt hat. Weiß man, daß es die Dame des Hauses liebt, wenn man, in der Dämmerstunde z. B., oder sonst irgendwie zu einem „gemütlichen Plauderstündchen“ zu ihr kommt, so thue man dies ohne Bedenken; aus der Aufnahme wird man schon selbst merken, ob man öfters kommen darf oder seine Besuche mehr einschränken muß.

Zu den Höflichkeitsbesuchen sind auch die sogenannten Quittungsbesuche zu rechnen, die unerläßlich sind, einige Zeit nach einer Einladung, gleichgültig ob man derselben gefolgt ist oder nicht. Man unterlasse solche Besuche nie und schiebe sie nicht länger als höchstens vierzehn Tage auf. Hat man durch irgend einen

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[23/0033] eine Blume, einen Veilchenstrauß oder dergleichen zu überreichen. Auf keinen Fall aber darf er sich das den Töchtern des Hauses gegenüber erlauben, wie er überhaupt in diesem Punkt die größte Zurückhaltung und Förmlichkeit zu beobachten hat. Tritt mit der Zeit ein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihm und der besuchten Familie ein, desto günstiger für ihn; aber gleich von Anfang an „die Cour machen“ zu wollen, ist durchaus unhöflich und unpassend und bedeutet einen Mißbrauch des Vertrauens, welches man in ihn gesetzt hat. Weiß man, daß es die Dame des Hauses liebt, wenn man, in der Dämmerstunde z. B., oder sonst irgendwie zu einem „gemütlichen Plauderstündchen“ zu ihr kommt, so thue man dies ohne Bedenken; aus der Aufnahme wird man schon selbst merken, ob man öfters kommen darf oder seine Besuche mehr einschränken muß. Zu den Höflichkeitsbesuchen sind auch die sogenannten Quittungsbesuche zu rechnen, die unerläßlich sind, einige Zeit nach einer Einladung, gleichgültig ob man derselben gefolgt ist oder nicht. Man unterlasse solche Besuche nie und schiebe sie nicht länger als höchstens vierzehn Tage auf. Hat man durch irgend einen

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Zitationshilfe: Hahn, Alban von: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. 2. Auflage. Leipzig, ca. 1898, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hahn_verkehr_1898/33>, abgerufen am 23.11.2024.