Hahnemann, Samuel: Organon der rationellen Heilkunde. Dresden, 1810.12 Stunden offenbarte, daß er bei Wäh- 210. Selbst in chronischen Krankheiten ist 211. Wo demnach nicht sogleich ein durch- 12 Stunden offenbarte, daß er bei Wäh- 210. Selbst in chronischen Krankheiten ist 211. Wo demnach nicht sogleich ein durch- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0227" n="171"/> 12 Stunden offenbarte, daß er bei Wäh-<lb/> lung der zulezt gegebnen Arznei eine Mis-<lb/> wahl getroffen und der Zustand des Kran-<lb/> ken sich deutlich von Stunde zu Stunde,<lb/> obgleich immer nur etwas verschlimmere,<lb/> ist es ihm nicht nur erlaubt, sondern<lb/> Pflicht gebeut es ihm, den begangenen<lb/> Misgriff durch Wahl und Reichung eines<lb/> nicht blos erträglich passenden, sondern<lb/> des dem gegenwärtigen Krankheitszustan-<lb/> de möglichst angemessenen Heilmittels<lb/> wieder gut zu machen (§. 138.).</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>210.</head><lb/> <p>Selbst in chronischen Krankheiten ist<lb/> es selten der Fall, daß, zumahl Anfangs,<lb/> nichts Besseres zu thun wäre, als zwei-<lb/> mahl nach einander dasselbe Arzneimittel<lb/> — obgleich erst nach Verfluß der Wir-<lb/> kungsdauer der zulezt gereichten Gabe —<lb/> zu verordnen.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>211.</head><lb/> <p>Wo demnach nicht sogleich ein durch-<lb/> aus angemessenes, einzig specifisches Mit-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [171/0227]
12 Stunden offenbarte, daß er bei Wäh-
lung der zulezt gegebnen Arznei eine Mis-
wahl getroffen und der Zustand des Kran-
ken sich deutlich von Stunde zu Stunde,
obgleich immer nur etwas verschlimmere,
ist es ihm nicht nur erlaubt, sondern
Pflicht gebeut es ihm, den begangenen
Misgriff durch Wahl und Reichung eines
nicht blos erträglich passenden, sondern
des dem gegenwärtigen Krankheitszustan-
de möglichst angemessenen Heilmittels
wieder gut zu machen (§. 138.).
210.
Selbst in chronischen Krankheiten ist
es selten der Fall, daß, zumahl Anfangs,
nichts Besseres zu thun wäre, als zwei-
mahl nach einander dasselbe Arzneimittel
— obgleich erst nach Verfluß der Wir-
kungsdauer der zulezt gereichten Gabe —
zu verordnen.
211.
Wo demnach nicht sogleich ein durch-
aus angemessenes, einzig specifisches Mit-
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