[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten ßer der bereits vorher angesetzten Steuer, vorjedes Instrument noch nachstehende Abgabe eincassiret werden, nämlich 10 Cop. wenn die Krepost bis 100 Rubel, 50 Cop. wenn sie bis 1000 Rubel, und 1 Rubel, wenn sie 1000 und noch mehr Rubel beträgt. Eine gleich- mäßige Steuer soll auch von Wechseln und Obligationen auf Crongelder, die man als ein Darlehn aus der Commerz- oder Adelsbank ausgiebt, zugleich, wenn man dergleichen Geld an jemand auszahlet, eincassiret werden. §. 82. III. Für die Angabe, Bier und Halb- sen
Leben Catharinaͤ der zweyten ßer der bereits vorher angeſetzten Steuer, vorjedes Inſtrument noch nachſtehende Abgabe eincaſſiret werden, naͤmlich 10 Cop. wenn die Krêpoſt bis 100 Rubel, 50 Cop. wenn ſie bis 1000 Rubel, und 1 Rubel, wenn ſie 1000 und noch mehr Rubel betraͤgt. Eine gleich- maͤßige Steuer ſoll auch von Wechſeln und Obligationen auf Crongelder, die man als ein Darlehn aus der Commerz- oder Adelsbank ausgiebt, zugleich, wenn man dergleichen Geld an jemand auszahlet, eincaſſiret werden. §. 82. III. Fuͤr die Angabe, Bier und Halb- ſen
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Leben Catharinaͤ der zweyten
ßer der bereits vorher angeſetzten Steuer, vor
jedes Inſtrument noch nachſtehende Abgabe
eincaſſiret werden, naͤmlich 10 Cop. wenn die
Krêpoſt bis 100 Rubel, 50 Cop. wenn ſie bis
1000 Rubel, und 1 Rubel, wenn ſie 1000
und noch mehr Rubel betraͤgt. Eine gleich-
maͤßige Steuer ſoll auch von Wechſeln und
Obligationen auf Crongelder, die man als ein
Darlehn aus der Commerz- oder Adelsbank
ausgiebt, zugleich, wenn man dergleichen Geld
an jemand auszahlet, eincaſſiret werden.
§. 82.
III. Fuͤr die Angabe, Bier und Halb-
bier zu brauen, ward vordem blos in den
Staͤdten, nicht aber auf dem Lande, und
auch in St. Petersburg nicht, von jedem
Tſchetwert Korn 5 Cop. genommen. Kuͤnftig
ſollen ſo wohl in St. Petersburg als in Moſcau
und in allen Staͤdten, die Landkreiſe ausge-
nommen, von hohen und niedern 20 Cop. fuͤr
jedes Tſchetwert, in Petersburg durch das
Cammercomtoir, in Moſcau aber und in an-
dern Staͤdten durch diejenige Departemens,
bey welchen die ſonſt gewoͤhnlichen Kornſteuern
eingenommen wurden, eincaſſiret werden.
Nach Erlegung dieſer 20 Cop. iſt jedem, wer
nur will, unverbothen, ſo wie ſonſt laut Uka-
ſen
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