[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten Lande die Gouvernements-Provinz- und Wo-jewodencanzleyen, wo dergleichen Fabriken und Werke sind, einsammlen. X. Statt der ehemaligen 2 Cop. für §. 88. XI. Für Patente, die auf verliehene ihrer
Leben Catharinaͤ der zweyten Lande die Gouvernements-Provinz- und Wo-jewodencanzleyen, wo dergleichen Fabriken und Werke ſind, einſammlen. X. Statt der ehemaligen 2 Cop. fuͤr §. 88. XI. Fuͤr Patente, die auf verliehene ihrer
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0122" n="98"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Leben Catharinaͤ der zweyten</hi></fw><lb/> Lande die Gouvernements-Provinz- und Wo-<lb/> jewodencanzleyen, wo dergleichen Fabriken<lb/> und Werke ſind, einſammlen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">X.</hi> Statt der ehemaligen 2 Cop. fuͤr<lb/> gedruckte Laufpaͤſſe ſoll, ſo wie vormals bey<lb/> der Kopfſteuer uͤblich geweſen, fuͤr einen Paß<lb/> auf 1 Jahr oder noch kuͤrzere Zeit 10 Cop. fuͤr<lb/> einen auf 2 Jahre 50 Cop. und fuͤr einen auf<lb/> 3 Jahre 1 Rubel bezahlt werden. Zugleich<lb/> ſollen alle, denen es obliegt, darauf ſehen, daß<lb/> in Ausfertigung ſolcher Paͤſſe nirgends der al-<lb/> lergeringſte Aufſchub entſtehe.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 88.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">XI.</hi> Fuͤr Patente, die auf verliehene<lb/> Characters ausgefertigt werden, wird bezahlt:<lb/> fuͤr ein ſubaltern Officiers-Patent 25 Cop.<lb/> fuͤr ein Capitains- und Secondmajors-<lb/> Patent 1 Rubel, fuͤr ein Majors- und Obriſt-<lb/> Lieutenants-Patent 3 Rubel, fuͤr ein Obri-<lb/> ſten-Patent 5 Rubel: ein Brigadier zahlt<lb/> fuͤr ſein Patent 20 Rubel, ein General-Ma-<lb/> jor 30, ein General-Lieutenant 40, ein<lb/> General en Chef 50, und ein General-<lb/> Feldmarſchall 100 Rubel. Alle Perſonen<lb/> vom Civiletat hingegen bezahlen doppelt ſo viel<lb/> als die vom Militairetat, in Betracht deſſen,<lb/> daß ſie nicht nach ihrem Range, ſondern nach<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ihrer</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [98/0122]
Leben Catharinaͤ der zweyten
Lande die Gouvernements-Provinz- und Wo-
jewodencanzleyen, wo dergleichen Fabriken
und Werke ſind, einſammlen.
X. Statt der ehemaligen 2 Cop. fuͤr
gedruckte Laufpaͤſſe ſoll, ſo wie vormals bey
der Kopfſteuer uͤblich geweſen, fuͤr einen Paß
auf 1 Jahr oder noch kuͤrzere Zeit 10 Cop. fuͤr
einen auf 2 Jahre 50 Cop. und fuͤr einen auf
3 Jahre 1 Rubel bezahlt werden. Zugleich
ſollen alle, denen es obliegt, darauf ſehen, daß
in Ausfertigung ſolcher Paͤſſe nirgends der al-
lergeringſte Aufſchub entſtehe.
§. 88.
XI. Fuͤr Patente, die auf verliehene
Characters ausgefertigt werden, wird bezahlt:
fuͤr ein ſubaltern Officiers-Patent 25 Cop.
fuͤr ein Capitains- und Secondmajors-
Patent 1 Rubel, fuͤr ein Majors- und Obriſt-
Lieutenants-Patent 3 Rubel, fuͤr ein Obri-
ſten-Patent 5 Rubel: ein Brigadier zahlt
fuͤr ſein Patent 20 Rubel, ein General-Ma-
jor 30, ein General-Lieutenant 40, ein
General en Chef 50, und ein General-
Feldmarſchall 100 Rubel. Alle Perſonen
vom Civiletat hingegen bezahlen doppelt ſo viel
als die vom Militairetat, in Betracht deſſen,
daß ſie nicht nach ihrem Range, ſondern nach
ihrer
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |