[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. ihrer Bedienung, und folglich höher, salari-ret werden. XII. Für Diplomata auf verliehene §. 89. XIII. Für Stempelung der Brann- XIV. Die Gouverneurs und Wojewo- neue G 2
Kayſerinn von Rußland. ihrer Bedienung, und folglich hoͤher, ſalari-ret werden. XII. Fuͤr Diplomata auf verliehene §. 89. XIII. Fuͤr Stempelung der Brann- XIV. Die Gouverneurs und Wojewo- neue G 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0123" n="99"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Kayſerinn von Rußland.</hi></fw><lb/> ihrer Bedienung, und folglich hoͤher, ſalari-<lb/> ret werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">XII.</hi> Fuͤr Diplomata auf verliehene<lb/> Wuͤrden, und fuͤr Donationsbriefe und<lb/> Ukaſen auf Landguͤter und Haken wird nach-<lb/> ſtehendes erlegt: naͤmlich fuͤr ein graͤfliches<lb/> Diplom 100 Rubel, fuͤr jedes adeliche oder<lb/> freyherrliche 50 Rubel, fuͤr jeden Haken<lb/> Landes 5 Rubel, und fuͤr jede Mannsper-<lb/> ſon rußiſcher Erbleute 25 Cop.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 89.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">XIII.</hi> Fuͤr Stempelung der Brann-<lb/> teweinskolben und Kufen ſollen diejenigen, die<lb/> den Branntewein nur zum Verkauf an die<lb/> Kabacken zu liefern haben, ſtatt 25 Cop. die<lb/> ſie bisher fuͤr jedes Eimermaas bezahlt, nun-<lb/> mehro 40 Cop. an eben dem Orte entrichten,<lb/> wo die vorige Auflage eincaſſiret worden. Die<lb/> aber nur zu ihrer haͤuslichen Nothdurft Brann-<lb/> tewein brennen, erlegen nach wie vor fuͤr je-<lb/> des Eimermaas 25 Cop.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Die Gouverneurs und Wojewo-<lb/> den nebſt ihren Amtsgehuͤlfen und andern, de-<lb/> nen ſolches obliegt, ſollen alle ſowohl Privat-<lb/> als Cron-Muͤhlen (doch mit Ausnahme der<lb/> Saͤgemuͤhlen) nach der aͤußerſten Billigkeit aufs<lb/> <fw place="bottom" type="sig">G 2</fw><fw place="bottom" type="catch">neue</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [99/0123]
Kayſerinn von Rußland.
ihrer Bedienung, und folglich hoͤher, ſalari-
ret werden.
XII. Fuͤr Diplomata auf verliehene
Wuͤrden, und fuͤr Donationsbriefe und
Ukaſen auf Landguͤter und Haken wird nach-
ſtehendes erlegt: naͤmlich fuͤr ein graͤfliches
Diplom 100 Rubel, fuͤr jedes adeliche oder
freyherrliche 50 Rubel, fuͤr jeden Haken
Landes 5 Rubel, und fuͤr jede Mannsper-
ſon rußiſcher Erbleute 25 Cop.
§. 89.
XIII. Fuͤr Stempelung der Brann-
teweinskolben und Kufen ſollen diejenigen, die
den Branntewein nur zum Verkauf an die
Kabacken zu liefern haben, ſtatt 25 Cop. die
ſie bisher fuͤr jedes Eimermaas bezahlt, nun-
mehro 40 Cop. an eben dem Orte entrichten,
wo die vorige Auflage eincaſſiret worden. Die
aber nur zu ihrer haͤuslichen Nothdurft Brann-
tewein brennen, erlegen nach wie vor fuͤr je-
des Eimermaas 25 Cop.
XIV. Die Gouverneurs und Wojewo-
den nebſt ihren Amtsgehuͤlfen und andern, de-
nen ſolches obliegt, ſollen alle ſowohl Privat-
als Cron-Muͤhlen (doch mit Ausnahme der
Saͤgemuͤhlen) nach der aͤußerſten Billigkeit aufs
neue
G 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |