[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten hieher getrieben wird, und dieser Viehhandelhieher noch weit ansehnlicher werden würde, wenn nur die Consumtion allhier stärker wäre, auch auf diesem Wege alle dabey vorfallende Unkosten im Lande blieben; so soll von Peters- burg und aus allen übrigen Seehäfen nicht nur allerhand gesalzenes Fleisch, sondern auch lebendiges Vieh, von nun an mit nur halb so viel Zoll, als in den ukrainischen Gränzor- ten erleget wird, auszuschiffen erlaubt seyn. III. Diesem ukrainischen Viehhandel §. 5.
Leben Catharinaͤ der zweyten hieher getrieben wird, und dieſer Viehhandelhieher noch weit anſehnlicher werden wuͤrde, wenn nur die Conſumtion allhier ſtaͤrker waͤre, auch auf dieſem Wege alle dabey vorfallende Unkoſten im Lande blieben; ſo ſoll von Peters- burg und aus allen uͤbrigen Seehaͤfen nicht nur allerhand geſalzenes Fleiſch, ſondern auch lebendiges Vieh, von nun an mit nur halb ſo viel Zoll, als in den ukrainiſchen Graͤnzor- ten erleget wird, auszuſchiffen erlaubt ſeyn. III. Dieſem ukrainiſchen Viehhandel §. 5.
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Leben Catharinaͤ der zweyten
hieher getrieben wird, und dieſer Viehhandel
hieher noch weit anſehnlicher werden wuͤrde,
wenn nur die Conſumtion allhier ſtaͤrker waͤre,
auch auf dieſem Wege alle dabey vorfallende
Unkoſten im Lande blieben; ſo ſoll von Peters-
burg und aus allen uͤbrigen Seehaͤfen nicht
nur allerhand geſalzenes Fleiſch, ſondern auch
lebendiges Vieh, von nun an mit nur halb
ſo viel Zoll, als in den ukrainiſchen Graͤnzor-
ten erleget wird, auszuſchiffen erlaubt ſeyn.
III. Dieſem ukrainiſchen Viehhandel
ſelbſt iſt bisher dadurch nicht wenig Abbruch
geſchehen, daß aus Neuſervien Vieh und an-
dre Waren voͤllig zollfrey ausgegangen, und
dieſes bloß aus einer unrichtigen Erklaͤrung des
dem Lande Neuſervien verliehenen Privilegii.
In ſelbigem heißt es: den Fremden, die ſich
in Neuſervien niederlaſſen, ſoll erlaubt ſeyn,
in ihren Wohnſitzen zollfrey zu handeln: al-
lein daraus folgt keineswegs, daß ſie auch
uͤber die Graͤnze zollfrey handeln duͤrfen.
Demnach ſoll dieſem unerlaubten Handel auf
das ſchaͤrfſte Einhalt gethan, und von allen
ein- und ausgehenden Waren ohne Ausname
eben der Zoll allda, wie an allen uͤbrigen Or-
ten, genommen werden.
§. 5.
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