[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. vermehret, und durch ihren offenbaren Nutzenzu manchen andern vortheilhaften Unterneh- mungen ermuntert haben würde. Obbemeldte Fabrike hingegen druckt nur fremde Leinwand und mit fremden Farben, und noch mit diesem Schaden für das Reich, daß ihr die nöthigen Materialien zollfrey einzuführen erlaubt ist. Folglich verliert die Crone, und der fremden Leinwand wird ein neuer Weg eröffnet, mit ihrem sehr großen Vortheil die Anlegung feiner Leinwandfabriken allhier zu hintertreiben. Alle diese wider den wahren Sinn der §. 7. IX. Handlungsgesellschaften sind so an
Kayſerinn von Rußland. vermehret, und durch ihren offenbaren Nutzenzu manchen andern vortheilhaften Unterneh- mungen ermuntert haben wuͤrde. Obbemeldte Fabrike hingegen druckt nur fremde Leinwand und mit fremden Farben, und noch mit dieſem Schaden fuͤr das Reich, daß ihr die noͤthigen Materialien zollfrey einzufuͤhren erlaubt iſt. Folglich verliert die Crone, und der fremden Leinwand wird ein neuer Weg eroͤffnet, mit ihrem ſehr großen Vortheil die Anlegung feiner Leinwandfabriken allhier zu hintertreiben. Alle dieſe wider den wahren Sinn der §. 7. IX. Handlungsgeſellſchaften ſind ſo an
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Kayſerinn von Rußland.
vermehret, und durch ihren offenbaren Nutzen
zu manchen andern vortheilhaften Unterneh-
mungen ermuntert haben wuͤrde. Obbemeldte
Fabrike hingegen druckt nur fremde Leinwand
und mit fremden Farben, und noch mit dieſem
Schaden fuͤr das Reich, daß ihr die noͤthigen
Materialien zollfrey einzufuͤhren erlaubt iſt.
Folglich verliert die Crone, und der fremden
Leinwand wird ein neuer Weg eroͤffnet, mit
ihrem ſehr großen Vortheil die Anlegung feiner
Leinwandfabriken allhier zu hintertreiben.
Alle dieſe wider den wahren Sinn der
Geſetze ertheilte Freyheiten ſollen unverzuͤglich
aufgehoben, und inskuͤnftige niemand mehr
zugeſtanden werden. Wie viel dergleichen ei-
gentlich aufgehoben worden, ſoll ungeſaͤumt
rapportiret werden.
§. 7.
IX. Handlungsgeſellſchaften ſind ſo
wohl fuͤr das Commerz uͤberhaupt, als inſon-
derheit fuͤr ſolche Laͤnder, wo ſie auf einen
dauerhaften Fuß und mit weiſer Ueberlegung
errichtet ſind, von ſehr großem Nutzen. Die
indiſchen Handlungscompagnien der Englaͤn-
der ſind z. E. von ſo großer Wichtigkeit, daß
ihnen die Nation jaͤhrlich mit großen Summen
an
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