[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. ihren Anfang genommen und nachher erweitertworden, fortgeführet, sondern auch andern, die solches verlangen, verstattet werden, neue dergleichen Fabriken in Rußland zu errichten: doch müssen sie die vollen Land- und Seezölle für die Materialien, wie solche in dem Tarif vom Jahr 1757 angesetzt sind, ohne alle Ver- ringerung erlegen. Der den Zuckerfabrikan- ten Kawanak im Jahr 1752 auf 10 Jahr, und Mejo im Jahr 1757 auf 7 Jahre ertheilte Nach- laß von 6 Cop. vom Rubel bey Erlegung der Landzölle, ist von nun an null und nichtig: sie sollen den im Tarif festgesetzten Zoll voll bezahlen. §. 20. XV. Zum Vortheil der in St. Peters- darauf K 3
Kayſerinn von Rußland. ihren Anfang genommen und nachher erweitertworden, fortgefuͤhret, ſondern auch andern, die ſolches verlangen, verſtattet werden, neue dergleichen Fabriken in Rußland zu errichten: doch muͤſſen ſie die vollen Land- und Seezoͤlle fuͤr die Materialien, wie ſolche in dem Tarif vom Jahr 1757 angeſetzt ſind, ohne alle Ver- ringerung erlegen. Der den Zuckerfabrikan- ten Kawanak im Jahr 1752 auf 10 Jahr, und Mejo im Jahr 1757 auf 7 Jahre ertheilte Nach- laß von 6 Cop. vom Rubel bey Erlegung der Landzoͤlle, iſt von nun an null und nichtig: ſie ſollen den im Tarif feſtgeſetzten Zoll voll bezahlen. §. 20. XV. Zum Vortheil der in St. Peters- darauf K 3
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Kayſerinn von Rußland.
ihren Anfang genommen und nachher erweitert
worden, fortgefuͤhret, ſondern auch andern,
die ſolches verlangen, verſtattet werden, neue
dergleichen Fabriken in Rußland zu errichten:
doch muͤſſen ſie die vollen Land- und Seezoͤlle
fuͤr die Materialien, wie ſolche in dem Tarif
vom Jahr 1757 angeſetzt ſind, ohne alle Ver-
ringerung erlegen. Der den Zuckerfabrikan-
ten Kawanak im Jahr 1752 auf 10 Jahr, und
Mejo im Jahr 1757 auf 7 Jahre ertheilte Nach-
laß von 6 Cop. vom Rubel bey Erlegung der
Landzoͤlle, iſt von nun an null und nichtig:
ſie ſollen den im Tarif feſtgeſetzten Zoll voll
bezahlen.
§. 20.
XV. Zum Vortheil der in St. Peters-
burg befindlichen Zitzfabriken ward im Jahr
1753 verbothen, innerhalb 10 Jahren keinem
andern die Anlegung von dergleichen Fabriken
zu verſtatten. Dieß Verboth ſoll bis auf die
Verfließung des geſetzten Termins in ſeiner
Kraft bleiben: nachher aber ſoll, wegen des
allzuſichtbaren Nutzens derſelben fuͤr das ganze
Reich, ein jeder ſolche Fabriken anlegen duͤr-
fen. Nur muͤſſen die zu dieſen Fabriken von
außen herein zu verſchreibende Materialien, ſo
wie jetzt, alſo auch kuͤnftighin den im Tarif
darauf
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