[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten darauf gelegten vollen See- und Landzoll ohneNachlaß bezahlen, keinesweges aber zollfrey eingeführet werden. In diesen Fabriken soll man auch fernerhin bunte Zitze und Kattune verfertigen dürfen, jedoch selbige nicht höher als zu denen in den vorigen Ukasen nach den eingelieferten Proben festgesetzten Preisen ver- kaufen, und durchaus nicht schlechter machen, als sie in Frankreich, Holland und Deutsch- land verfertiget werden. Auch soll erlaubt seyn, auf rußischer Leinwand, baumwollenen und seidenen Zeugen zu drucken, und zwar von der besten und feinsten Art, dergleichen in Rußland vorhin nicht gemacht worden. Da- hingegen ist auch laut den vorher ergangenen Ukasen unverbothen, mit blauer Oelfarbe auf Leinwand zu drucken: vielmehr soll strenge dar- über gehalten werden, daß bey dergleichen Ma- nufactur niemanden die geringste Hinderniß in Weg geleget werde, sondern jeder Bauer so- wohl als andere Unterthan ohne Unterschied seinen Vortheil dadurch suchen könne. §. 21. XVI. Sonst durfte von Astrachan nach handeln,
Leben Catharinaͤ der zweyten darauf gelegten vollen See- und Landzoll ohneNachlaß bezahlen, keinesweges aber zollfrey eingefuͤhret werden. In dieſen Fabriken ſoll man auch fernerhin bunte Zitze und Kattune verfertigen duͤrfen, jedoch ſelbige nicht hoͤher als zu denen in den vorigen Ukaſen nach den eingelieferten Proben feſtgeſetzten Preiſen ver- kaufen, und durchaus nicht ſchlechter machen, als ſie in Frankreich, Holland und Deutſch- land verfertiget werden. Auch ſoll erlaubt ſeyn, auf rußiſcher Leinwand, baumwollenen und ſeidenen Zeugen zu drucken, und zwar von der beſten und feinſten Art, dergleichen in Rußland vorhin nicht gemacht worden. Da- hingegen iſt auch laut den vorher ergangenen Ukaſen unverbothen, mit blauer Oelfarbe auf Leinwand zu drucken: vielmehr ſoll ſtrenge dar- uͤber gehalten werden, daß bey dergleichen Ma- nufactur niemanden die geringſte Hinderniß in Weg geleget werde, ſondern jeder Bauer ſo- wohl als andere Unterthan ohne Unterſchied ſeinen Vortheil dadurch ſuchen koͤnne. §. 21. XVI. Sonſt durfte von Aſtrachan nach handeln,
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Leben Catharinaͤ der zweyten
darauf gelegten vollen See- und Landzoll ohne
Nachlaß bezahlen, keinesweges aber zollfrey
eingefuͤhret werden. In dieſen Fabriken ſoll
man auch fernerhin bunte Zitze und Kattune
verfertigen duͤrfen, jedoch ſelbige nicht hoͤher
als zu denen in den vorigen Ukaſen nach den
eingelieferten Proben feſtgeſetzten Preiſen ver-
kaufen, und durchaus nicht ſchlechter machen,
als ſie in Frankreich, Holland und Deutſch-
land verfertiget werden. Auch ſoll erlaubt
ſeyn, auf rußiſcher Leinwand, baumwollenen
und ſeidenen Zeugen zu drucken, und zwar
von der beſten und feinſten Art, dergleichen in
Rußland vorhin nicht gemacht worden. Da-
hingegen iſt auch laut den vorher ergangenen
Ukaſen unverbothen, mit blauer Oelfarbe auf
Leinwand zu drucken: vielmehr ſoll ſtrenge dar-
uͤber gehalten werden, daß bey dergleichen Ma-
nufactur niemanden die geringſte Hinderniß in
Weg geleget werde, ſondern jeder Bauer ſo-
wohl als andere Unterthan ohne Unterſchied
ſeinen Vortheil dadurch ſuchen koͤnne.
§. 21.
XVI. Sonſt durfte von Aſtrachan nach
Perſien, Chiva und der Bucharey niemand
handeln,
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