XIX. Eben so werden auch alle übrige Fischereyverpachtungen an andern Orten auf- gehoben, und ohne Wiederkauf auf den Grund des speciellen Befehls vom Jahr 1727 gegen Erlegung der Abgaben, die durch eine Mittel- zahl aus Vergleichung der vorigen Zoll- und Pachtgefälle bestimmt werden sollen, an die Magistrate und Rathhäuser wie auch an die Eigenthümer der dortigen Ländereyen, abge- geben. Die Fischereyen an dem Ilmen- und Ladogasee aber werden, ohne die vorigen Ab- gaben und Gefälle mehr in Anschlag zu brin- gen, zum Vortheil der Stadt St. Petersburg völlig frey gegeben, so wie diejenige an der Newa durch die Ukase vom 11ten December 1719 einem jeden ohne Abgaben zu treiben ver- stattet werden.
§. 25.
XX. Der Tobackshandel ward zuletzt im Jahr 1759 dem verstorbenen Generalfeld- marschall Grafen Schuwalov und dessen Er- ben auf 20 Jahre, für 70,000 Rubel jähr- lichen Pachtgeldes dergestalt verliehen, daß außer ihm niemand weder innerhalb des Reichs mit Toback handeln, noch solchen ausschiffen oder über die Gränze versenden durfte. Al-
lein
Kayſerinn von Rußland.
§. 24.
XIX. Eben ſo werden auch alle uͤbrige Fiſchereyverpachtungen an andern Orten auf- gehoben, und ohne Wiederkauf auf den Grund des ſpeciellen Befehls vom Jahr 1727 gegen Erlegung der Abgaben, die durch eine Mittel- zahl aus Vergleichung der vorigen Zoll- und Pachtgefaͤlle beſtimmt werden ſollen, an die Magiſtrate und Rathhaͤuſer wie auch an die Eigenthuͤmer der dortigen Laͤndereyen, abge- geben. Die Fiſchereyen an dem Ilmen- und Ladogaſee aber werden, ohne die vorigen Ab- gaben und Gefaͤlle mehr in Anſchlag zu brin- gen, zum Vortheil der Stadt St. Petersburg voͤllig frey gegeben, ſo wie diejenige an der Newa durch die Ukaſe vom 11ten December 1719 einem jeden ohne Abgaben zu treiben ver- ſtattet werden.
§. 25.
XX. Der Tobackshandel ward zuletzt im Jahr 1759 dem verſtorbenen Generalfeld- marſchall Grafen Schuwalov und deſſen Er- ben auf 20 Jahre, fuͤr 70,000 Rubel jaͤhr- lichen Pachtgeldes dergeſtalt verliehen, daß außer ihm niemand weder innerhalb des Reichs mit Toback handeln, noch ſolchen ausſchiffen oder uͤber die Graͤnze verſenden durfte. Al-
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Kayſerinn von Rußland.
§. 24.
XIX. Eben ſo werden auch alle uͤbrige
Fiſchereyverpachtungen an andern Orten auf-
gehoben, und ohne Wiederkauf auf den Grund
des ſpeciellen Befehls vom Jahr 1727 gegen
Erlegung der Abgaben, die durch eine Mittel-
zahl aus Vergleichung der vorigen Zoll- und
Pachtgefaͤlle beſtimmt werden ſollen, an die
Magiſtrate und Rathhaͤuſer wie auch an die
Eigenthuͤmer der dortigen Laͤndereyen, abge-
geben. Die Fiſchereyen an dem Ilmen- und
Ladogaſee aber werden, ohne die vorigen Ab-
gaben und Gefaͤlle mehr in Anſchlag zu brin-
gen, zum Vortheil der Stadt St. Petersburg
voͤllig frey gegeben, ſo wie diejenige an der
Newa durch die Ukaſe vom 11ten December
1719 einem jeden ohne Abgaben zu treiben ver-
ſtattet werden.
§. 25.
XX. Der Tobackshandel ward zuletzt
im Jahr 1759 dem verſtorbenen Generalfeld-
marſchall Grafen Schuwalov und deſſen Er-
ben auf 20 Jahre, fuͤr 70,000 Rubel jaͤhr-
lichen Pachtgeldes dergeſtalt verliehen, daß
außer ihm niemand weder innerhalb des Reichs
mit Toback handeln, noch ſolchen ausſchiffen
oder uͤber die Graͤnze verſenden durfte. Al-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/183>, abgerufen am 16.02.2025.
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