[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten §. 4. II. Diese Vertheilung der Affairen in un- Außer dieser Repartition der Affairen III. Beym ersten Departement bleibt der §. 5. IV. Jedes Departement hat nach obi- der
Leben Catharinaͤ der zweyten §. 4. II. Dieſe Vertheilung der Affairen in un- Außer dieſer Repartition der Affairen III. Beym erſten Departement bleibt der §. 5. IV. Jedes Departement hat nach obi- der
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Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 4.
II. Dieſe Vertheilung der Affairen in un-
terſchiedene Departemens iſt nicht zur unwan-
delbaren Richtſchnur verordnet: vielmehr kann
der Senat ſolche nach Befinden der Zeit und
Umſtaͤnde, und falls einige Sachen beſſer bey
dem einen als bey dem andern Departement
ausgefertigt werden koͤnnten, veraͤndern, je-
doch muß er vorher hieruͤber gehoͤrige Vorſtel-
lung an die Kayſerinn thun.
Außer dieſer Repartition der Affairen
in gewiſſe Departemens werden alle Sachen,
die einer neuen Verfaſſung oder Abaͤnderung
beduͤrfen, vorlaͤufig bey ihrem Departement
ad deliberandum genommen, ſodann aber in
St. Petersburg und Moſcau in Plenis aller
an jedem Orte vorhandenen Departemens,
voͤllig beſtimmt, und der Monarchinn vor-
gelegt.
III. Beym erſten Departement bleibt der
Generalprocureur; und bey jedem der uͤbrigen
Departemens iſt ein Oberprocureur geſetzt.
§. 5.
IV. Jedes Departement hat nach obi-
ger Eintheilung die ihm obliegende Sachen
einſtimmig und nach dem ſtrengſten Verſtand
der
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