[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. der Gesetze abzuurtheilen. Ihr Spruch mußeben so gültig geachtet werden, als ob derselbe vom ganzen Senate ausgefertigt wäre. V. Trift es sich, daß bey einem Departe- gleitung
Kayſerinn von Rußland. der Geſetze abzuurtheilen. Ihr Spruch mußeben ſo guͤltig geachtet werden, als ob derſelbe vom ganzen Senate ausgefertigt waͤre. V. Trift es ſich, daß bey einem Departe- gleitung
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Kayſerinn von Rußland.
der Geſetze abzuurtheilen. Ihr Spruch muß
eben ſo guͤltig geachtet werden, als ob derſelbe
vom ganzen Senate ausgefertigt waͤre.
V. Trift es ſich, daß bey einem Departe-
ment nicht alle verordnete Senateurs in einer
Sache einſtimmig ſind: alsdenn muß der
Oberprocureur dieſe Sache noch vor abgefaß-
tem Urtheile dem Generalprocureur referiren,
und anzeigen, worinnen die Senateurs nicht
einſtimmig ſind, oder worinn er ſelbſt ein Be-
denken hat. Der Generalprocureur bringt
hierauf dieſe Sache vors erſte Departement,
laͤdet alle perſoͤnlich gegenwaͤrtige Senateurs
der uͤbrigen Departemens zuſammen, und
traͤgt die Sache zur allgemeinen Bepruͤfung
vor. Gleichergeſtalt wenn etwa auch die
beym erſten Departement verordneten Sena-
teurs wegen irgend einer Sache nicht einerley
Meynung ſind, ſo traͤgt der Generalprocureur
dieſelbe in Plenis vor, und verfaͤhrt in Samm-
lung der Stimmen nach ſeiner Inſtruction.
Sollte aber eine Sache vorkommen, woruͤber
noch kein ausdruͤckliches Geſetz vorhanden, oder
nicht alle Senateurs einerley Meynung waͤ-
ren: alsdenn hat der Generalprocureur die
ganze Sache, nebſt den Sentimens der Sena-
teurs und ſeinem eigenen Gutachten, in Be-
gleitung
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