[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. Aeltern, die dazu Geschicklichkeit bezeigen, je-derzeit auf Kosten der Krone unterhalten, und nicht nur im orthographischen Schreiben und einem guten Styl, sondern auch zum Theil in der Rechenkunst, Geometrie und Geogra- phie, am allermeisten aber in der Kenntniß des rußischen Reichs unterwiesen, nach genos- senem solchen Unterrichte aber beym Senate und bey andern Canzleyen zu Copisten bestel- let, und in der Folge nach Masgabe ihres Flei- ßes nach der Ordnung auch weiter befördert werden. §. 14. XXV. Nach dem neuen Etat ist für XXVI. Wenn Civilbeamte zu beson- verne- B 4
Kayſerinn von Rußland. Aeltern, die dazu Geſchicklichkeit bezeigen, je-derzeit auf Koſten der Krone unterhalten, und nicht nur im orthographiſchen Schreiben und einem guten Styl, ſondern auch zum Theil in der Rechenkunſt, Geometrie und Geogra- phie, am allermeiſten aber in der Kenntniß des rußiſchen Reichs unterwieſen, nach genoſ- ſenem ſolchen Unterrichte aber beym Senate und bey andern Canzleyen zu Copiſten beſtel- let, und in der Folge nach Masgabe ihres Flei- ßes nach der Ordnung auch weiter befoͤrdert werden. §. 14. XXV. Nach dem neuen Etat iſt fuͤr XXVI. Wenn Civilbeamte zu beſon- verne- B 4
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Kayſerinn von Rußland.
Aeltern, die dazu Geſchicklichkeit bezeigen, je-
derzeit auf Koſten der Krone unterhalten, und
nicht nur im orthographiſchen Schreiben und
einem guten Styl, ſondern auch zum Theil
in der Rechenkunſt, Geometrie und Geogra-
phie, am allermeiſten aber in der Kenntniß
des rußiſchen Reichs unterwieſen, nach genoſ-
ſenem ſolchen Unterrichte aber beym Senate
und bey andern Canzleyen zu Copiſten beſtel-
let, und in der Folge nach Masgabe ihres Flei-
ßes nach der Ordnung auch weiter befoͤrdert
werden.
§. 14.
XXV. Nach dem neuen Etat iſt fuͤr
alle Beamten eine gewiſſe Beſoldung feſtgeſetzt.
Wenn einige unter denſelben im Character
avanciren, und gleichwohl bey ihren vorigen
Functionen bleiben: ſo werden ſie auch ferner-
hin nach ihrer Function, nicht aber nach dem
erhoͤheten Character, ſalarirt.
XXVI. Wenn Civilbeamte zu beſon-
dern Commiſſionen und Inquiſitionen auf
gewiſſe Zeit abgeordnet werden, ſo ſollen ſolche
im petersburgiſchen Gouvernement ihre Gage
nach petersburgiſchem Gehalte, in andern Gou-
vernemens aber nach den Gehalten daſiger Gou-
verne-
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