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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Leben Catharinä der zweyten
vernemens genießen. Doch sind diejenigen
Commissionen und Angelegenheiten ausgenom-
men, die die Kayserinn besonders auftragen,
und wobey sie zugleich gehörige Vorschrift er-
theilen wird, wer und was einer bey denselben
für Gehalt, nach Befinden der Wichtigkeit des
Auftrags, zu genießen haben soll.

XXVII. In obbesagtem angefertigtem
Etat ist zwar an jedem Orte die Anzahl der
Personen und die Größe ihres Jahrsgehaltes
angesetzt. Allein da öfters ein Canzleybedien-
ter vor dem andern mehr Fleis und Geschick-
lichkeit in seinen unter Händen habenden Ver-
richtungen bezeiget: so sollen, nach Vorschrift
der Ukase vom Jahr 1725, die Präsidenten und
andere Oberbefehlshaber in den Canzleyen die
Macht haben, nicht nur den geringern Canz-
leybedienten ihr Gehalt verhältnißmäßig gegen
ihre Arbeit und Geschicklichkeit reichen zu las-
sen, sondern auch ihre Anzahl nach der Men-
ge der vorfallenden Affairen zu vermehren oder
auch zu vermindern; nur darf solche Einrich-
tung niemals die nach dem Etat angesetzte
Geldsumme übersteigen. Unter geringern
Canzleybedienten aber versteht man bloß dieje-
nigen, die nicht Officiersrang haben: die ihn

haben

Leben Catharinaͤ der zweyten
vernemens genießen. Doch ſind diejenigen
Commiſſionen und Angelegenheiten ausgenom-
men, die die Kayſerinn beſonders auftragen,
und wobey ſie zugleich gehoͤrige Vorſchrift er-
theilen wird, wer und was einer bey denſelben
fuͤr Gehalt, nach Befinden der Wichtigkeit des
Auftrags, zu genießen haben ſoll.

XXVII. In obbeſagtem angefertigtem
Etat iſt zwar an jedem Orte die Anzahl der
Perſonen und die Groͤße ihres Jahrsgehaltes
angeſetzt. Allein da oͤfters ein Canzleybedien-
ter vor dem andern mehr Fleis und Geſchick-
lichkeit in ſeinen unter Haͤnden habenden Ver-
richtungen bezeiget: ſo ſollen, nach Vorſchrift
der Ukaſe vom Jahr 1725, die Praͤſidenten und
andere Oberbefehlshaber in den Canzleyen die
Macht haben, nicht nur den geringern Canz-
leybedienten ihr Gehalt verhaͤltnißmaͤßig gegen
ihre Arbeit und Geſchicklichkeit reichen zu laſ-
ſen, ſondern auch ihre Anzahl nach der Men-
ge der vorfallenden Affairen zu vermehren oder
auch zu vermindern; nur darf ſolche Einrich-
tung niemals die nach dem Etat angeſetzte
Geldſumme uͤberſteigen. Unter geringern
Canzleybedienten aber verſteht man bloß dieje-
nigen, die nicht Officiersrang haben: die ihn

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[24/0048] Leben Catharinaͤ der zweyten vernemens genießen. Doch ſind diejenigen Commiſſionen und Angelegenheiten ausgenom- men, die die Kayſerinn beſonders auftragen, und wobey ſie zugleich gehoͤrige Vorſchrift er- theilen wird, wer und was einer bey denſelben fuͤr Gehalt, nach Befinden der Wichtigkeit des Auftrags, zu genießen haben ſoll. XXVII. In obbeſagtem angefertigtem Etat iſt zwar an jedem Orte die Anzahl der Perſonen und die Groͤße ihres Jahrsgehaltes angeſetzt. Allein da oͤfters ein Canzleybedien- ter vor dem andern mehr Fleis und Geſchick- lichkeit in ſeinen unter Haͤnden habenden Ver- richtungen bezeiget: ſo ſollen, nach Vorſchrift der Ukaſe vom Jahr 1725, die Praͤſidenten und andere Oberbefehlshaber in den Canzleyen die Macht haben, nicht nur den geringern Canz- leybedienten ihr Gehalt verhaͤltnißmaͤßig gegen ihre Arbeit und Geſchicklichkeit reichen zu laſ- ſen, ſondern auch ihre Anzahl nach der Men- ge der vorfallenden Affairen zu vermehren oder auch zu vermindern; nur darf ſolche Einrich- tung niemals die nach dem Etat angeſetzte Geldſumme uͤberſteigen. Unter geringern Canzleybedienten aber verſteht man bloß dieje- nigen, die nicht Officiersrang haben: die ihn haben

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/48>, abgerufen am 21.11.2024.