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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hospital
ihn zu beleidigen. Es erhält auch der-
selbe ein vom Pupillen-Rath unterschriebenes
und besiegeltes Attestat, und wird solches,
wie oben angezeigt ist, auch in den Zeitun-
gen bekannt gemacht. Falls nun eine solche
Person über denjenigen, der sie beleidigt, bei
dessen Vorgesetzten seine Klage anbringt: so
sollen diese noch denselbigen Tag, ohne den
geringsten Aufschub, und ohne die gewönli-
chen Gerichts-Formalitäten zu beobachten,
beide Parteien auf ihr Gewissen der Sache
wegen befragen, nötigen Falls auch durch
Zeugen untersuchen und abmachen. Soll-
ten sie dem Beleidigten in Zeit von einer
Woche keine Genugtuung verschaffen: so
sollen der Pupillen-Rath und die Pfleger
auf die Abmachung der Sache und die Ge-
nugtuung dringen. Würde die Sache aber
dem ohngeachtet noch länger verzögert: so
soll der Ober-Curator solches Jhrer Kaiserl.
Majt. vortragen.

§. 12.

Damit das Kinderhaus von allen weit-
läuftigen Gerichts-Formalitäten befreit sei;

soll

I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
ihn zu beleidigen. Es erhaͤlt auch der-
ſelbe ein vom Pupillen-Rath unterſchriebenes
und beſiegeltes Atteſtat, und wird ſolches,
wie oben angezeigt iſt, auch in den Zeitun-
gen bekannt gemacht. Falls nun eine ſolche
Perſon uͤber denjenigen, der ſie beleidigt, bei
deſſen Vorgeſetzten ſeine Klage anbringt: ſo
ſollen dieſe noch denſelbigen Tag, ohne den
geringſten Aufſchub, und ohne die gewoͤnli-
chen Gerichts-Formalitaͤten zu beobachten,
beide Parteien auf ihr Gewiſſen der Sache
wegen befragen, noͤtigen Falls auch durch
Zeugen unterſuchen und abmachen. Soll-
ten ſie dem Beleidigten in Zeit von einer
Woche keine Genugtuung verſchaffen: ſo
ſollen der Pupillen-Rath und die Pfleger
auf die Abmachung der Sache und die Ge-
nugtuung dringen. Wuͤrde die Sache aber
dem ohngeachtet noch laͤnger verzoͤgert: ſo
ſoll der Ober-Curator ſolches Jhrer Kaiſerl.
Majt. vortragen.

§. 12.

Damit das Kinderhaus von allen weit-
laͤuftigen Gerichts-Formalitaͤten befreit ſei;

ſoll
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[82/0102] I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital ihn zu beleidigen. Es erhaͤlt auch der- ſelbe ein vom Pupillen-Rath unterſchriebenes und beſiegeltes Atteſtat, und wird ſolches, wie oben angezeigt iſt, auch in den Zeitun- gen bekannt gemacht. Falls nun eine ſolche Perſon uͤber denjenigen, der ſie beleidigt, bei deſſen Vorgeſetzten ſeine Klage anbringt: ſo ſollen dieſe noch denſelbigen Tag, ohne den geringſten Aufſchub, und ohne die gewoͤnli- chen Gerichts-Formalitaͤten zu beobachten, beide Parteien auf ihr Gewiſſen der Sache wegen befragen, noͤtigen Falls auch durch Zeugen unterſuchen und abmachen. Soll- ten ſie dem Beleidigten in Zeit von einer Woche keine Genugtuung verſchaffen: ſo ſollen der Pupillen-Rath und die Pfleger auf die Abmachung der Sache und die Ge- nugtuung dringen. Wuͤrde die Sache aber dem ohngeachtet noch laͤnger verzoͤgert: ſo ſoll der Ober-Curator ſolches Jhrer Kaiſerl. Majt. vortragen. §. 12. Damit das Kinderhaus von allen weit- laͤuftigen Gerichts-Formalitaͤten befreit ſei; ſoll

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/102>, abgerufen am 22.11.2024.