seinem Tode, in den Kirchengebetern des Kinderhauses gedacht werden.
Wenn jemand auf ewig oder nur auf ge- wisse Jare dem Kinderhause Geld vermacht, damit solches die Renten davon ziehe, oder sich dasselbe auf eine andre Weise nach Vor- schrift des Gebers zu Nutze mache; oder aber Gelder bei dem Kinderhause deponirt, und dergleichen: so wird man alles dieses zum Vorteil des Kinderhauses gehörig an- wenden.
§. 11.
Wenn ein Kaufmann oder ein andrer von geringem Stande, Leibeigene ausge- nommen, nach eigenem Wolgefallen entwe- der auf einmal, oder durch verschiedene von Zeit zu Zeit vermehrte Gaben, von 25 Ru- bel bis 1000 und drüber, dem Kinderhause schenket: so bekömmt er für seine etwanige Befchimpfung eben so viel, als er dem Kin- derhause geschenkt hat; doppelt so viel aber, wenn jemand gar Hand an ihn gelegt hat: daher ein jeder gewarnt wird, sich an einem solchen im geringsten nicht zu vergreifen, oder
ihn
Neuv. Rußl.II.Th. F
in Moſkau.
ſeinem Tode, in den Kirchengebetern des Kinderhauſes gedacht werden.
Wenn jemand auf ewig oder nur auf ge- wiſſe Jare dem Kinderhauſe Geld vermacht, damit ſolches die Renten davon ziehe, oder ſich daſſelbe auf eine andre Weiſe nach Vor- ſchrift des Gebers zu Nutze mache; oder aber Gelder bei dem Kinderhauſe deponirt, und dergleichen: ſo wird man alles dieſes zum Vorteil des Kinderhauſes gehoͤrig an- wenden.
§. 11.
Wenn ein Kaufmann oder ein andrer von geringem Stande, Leibeigene ausge- nommen, nach eigenem Wolgefallen entwe- der auf einmal, oder durch verſchiedene von Zeit zu Zeit vermehrte Gaben, von 25 Ru- bel bis 1000 und druͤber, dem Kinderhauſe ſchenket: ſo bekoͤmmt er fuͤr ſeine etwanige Befchimpfung eben ſo viel, als er dem Kin- derhauſe geſchenkt hat; doppelt ſo viel aber, wenn jemand gar Hand an ihn gelegt hat: daher ein jeder gewarnt wird, ſich an einem ſolchen im geringſten nicht zu vergreifen, oder
ihn
Neuv. Rußl.II.Th. F
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in Moſkau.
ſeinem Tode, in den Kirchengebetern des
Kinderhauſes gedacht werden.
Wenn jemand auf ewig oder nur auf ge-
wiſſe Jare dem Kinderhauſe Geld vermacht,
damit ſolches die Renten davon ziehe, oder
ſich daſſelbe auf eine andre Weiſe nach Vor-
ſchrift des Gebers zu Nutze mache; oder
aber Gelder bei dem Kinderhauſe deponirt,
und dergleichen: ſo wird man alles dieſes
zum Vorteil des Kinderhauſes gehoͤrig an-
wenden.
§. 11.
Wenn ein Kaufmann oder ein andrer
von geringem Stande, Leibeigene ausge-
nommen, nach eigenem Wolgefallen entwe-
der auf einmal, oder durch verſchiedene von
Zeit zu Zeit vermehrte Gaben, von 25 Ru-
bel bis 1000 und druͤber, dem Kinderhauſe
ſchenket: ſo bekoͤmmt er fuͤr ſeine etwanige
Befchimpfung eben ſo viel, als er dem Kin-
derhauſe geſchenkt hat; doppelt ſo viel aber,
wenn jemand gar Hand an ihn gelegt hat:
daher ein jeder gewarnt wird, ſich an einem
ſolchen im geringſten nicht zu vergreifen, oder
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/101>, abgerufen am 09.11.2024.
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