gen werden, so oft er es selbst verlangt. Sein Name so wol als sein Portrait werden im Kinderhause aufbehalten.
Falls ein Kaufmann oder ein andrer un- adelichen Standes, Leibeigene ausgenommen, eine dergleichen järliche Summe dem Hause schenket: so hat derselbe bei aller Gelegen- heit Zeitlebens den Rang und die Vorzüge eines Collegien-Cameriers zu genießen; sein Portrait und Name werden auch aufbehal- ten. Giebt er aber ein für allemal 1000 Rubel, so erhält er den Rang eines Com- missärs. Hiernachst wird ihm vom Pupil- len-Rathe unter dem Jnsigel des Kinderhau- ses ein Zeugniß darüber erteilt; und wenn er es verlangt, soll es auch in den Zeitungen bekannt gemacht werden.
Würde jemand dem Kinderhause ein an- sehnlicheres Geschenk an Gelde, Gütern, Häusern, und dergleichen machen; so soll ihm auf sein Verlangen nicht nur alle obige Ehre erwiesen, sondern auch seiner als eines Woltäters, so lange er lebt, und auch nach
seinem
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
gen werden, ſo oft er es ſelbſt verlangt. Sein Name ſo wol als ſein Portrait werden im Kinderhauſe aufbehalten.
Falls ein Kaufmann oder ein andrer un- adelichen Standes, Leibeigene ausgenommen, eine dergleichen jaͤrliche Summe dem Hauſe ſchenket: ſo hat derſelbe bei aller Gelegen- heit Zeitlebens den Rang und die Vorzuͤge eines Collegien-Cameriers zu genießen; ſein Portrait und Name werden auch aufbehal- ten. Giebt er aber ein fuͤr allemal 1000 Rubel, ſo erhaͤlt er den Rang eines Com- miſſaͤrs. Hiernachſt wird ihm vom Pupil- len-Rathe unter dem Jnſigel des Kinderhau- ſes ein Zeugniß daruͤber erteilt; und wenn er es verlangt, ſoll es auch in den Zeitungen bekannt gemacht werden.
Wuͤrde jemand dem Kinderhauſe ein an- ſehnlicheres Geſchenk an Gelde, Guͤtern, Haͤuſern, und dergleichen machen; ſo ſoll ihm auf ſein Verlangen nicht nur alle obige Ehre erwieſen, ſondern auch ſeiner als eines Woltaͤters, ſo lange er lebt, und auch nach
ſeinem
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
gen werden, ſo oft er es ſelbſt verlangt. Sein
Name ſo wol als ſein Portrait werden im
Kinderhauſe aufbehalten.
Falls ein Kaufmann oder ein andrer un-
adelichen Standes, Leibeigene ausgenommen,
eine dergleichen jaͤrliche Summe dem Hauſe
ſchenket: ſo hat derſelbe bei aller Gelegen-
heit Zeitlebens den Rang und die Vorzuͤge
eines Collegien-Cameriers zu genießen; ſein
Portrait und Name werden auch aufbehal-
ten. Giebt er aber ein fuͤr allemal 1000
Rubel, ſo erhaͤlt er den Rang eines Com-
miſſaͤrs. Hiernachſt wird ihm vom Pupil-
len-Rathe unter dem Jnſigel des Kinderhau-
ſes ein Zeugniß daruͤber erteilt; und wenn
er es verlangt, ſoll es auch in den Zeitungen
bekannt gemacht werden.
Wuͤrde jemand dem Kinderhauſe ein an-
ſehnlicheres Geſchenk an Gelde, Guͤtern,
Haͤuſern, und dergleichen machen; ſo ſoll
ihm auf ſein Verlangen nicht nur alle obige
Ehre erwieſen, ſondern auch ſeiner als eines
Woltaͤters, ſo lange er lebt, und auch nach
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/100>, abgerufen am 21.11.2024.
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