Jahrs 1762 ein Manifest zu publiciren: je- doch da Wir in selbigem denen Ausländern, die Verlangen tragen würden, sich in Un- serm Reiche häuslich niederzulassen, Unser Belieben nur summarisch angekündiget ha- ben: so befelen Wir, zur besseren Erörterung desselben folgende Verordnung jedermännig- lich kund zu machen, welche Wir hiemit aufs feierlichste machen, und in Erfüllung zu setzen gebieten.
I.
Allen Ausländern verstatten Wir, in Un- ser Reich zu kommen, und sich in allen Un- sern Gouvernemens, wo es einem jeden ge- fällig ist, häuslich niederzulassen.
II.
Dergleichen Fremde können sich nach ih- rer Ankunft nicht nur in Unserer Residenz, bei der zu solchem Ende für die Ausländer besonders errichteten Tutel-Kanzlei, sondern auch in den übrigen Gränzstädten unsers Reichs, nach eines jeden Bequemlichkeit, bei den Gouverneurs, oder wo dergleichen nicht
sind,
III. Tutel-Kanzlei
Jahrs 1762 ein Manifeſt zu publiciren: je- doch da Wir in ſelbigem denen Auslaͤndern, die Verlangen tragen wuͤrden, ſich in Un- ſerm Reiche haͤuslich niederzulaſſen, Unſer Belieben nur ſummariſch angekuͤndiget ha- ben: ſo befelen Wir, zur beſſeren Eroͤrterung deſſelben folgende Verordnung jedermaͤnnig- lich kund zu machen, welche Wir hiemit aufs feierlichſte machen, und in Erfuͤllung zu ſetzen gebieten.
I.
Allen Auslaͤndern verſtatten Wir, in Un- ſer Reich zu kommen, und ſich in allen Un- ſern Gouvernemens, wo es einem jeden ge- faͤllig iſt, haͤuslich niederzulaſſen.
II.
Dergleichen Fremde koͤnnen ſich nach ih- rer Ankunft nicht nur in Unſerer Reſidenz, bei der zu ſolchem Ende fuͤr die Auslaͤnder beſonders errichteten Tutel-Kanzlei, ſondern auch in den uͤbrigen Graͤnzſtaͤdten unſers Reichs, nach eines jeden Bequemlichkeit, bei den Gouverneurs, oder wo dergleichen nicht
ſind,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0134"n="114"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">III.</hi> Tutel-Kanzlei</hi></fw><lb/>
Jahrs 1762 ein Manifeſt zu publiciren: je-<lb/>
doch da Wir in ſelbigem denen Auslaͤndern,<lb/>
die Verlangen tragen wuͤrden, ſich in Un-<lb/>ſerm Reiche haͤuslich niederzulaſſen, Unſer<lb/>
Belieben nur ſummariſch angekuͤndiget ha-<lb/>
ben: ſo befelen Wir, zur beſſeren Eroͤrterung<lb/>
deſſelben folgende Verordnung jedermaͤnnig-<lb/>
lich kund zu machen, welche Wir hiemit<lb/>
aufs feierlichſte machen, und in Erfuͤllung<lb/>
zu ſetzen gebieten.</p><lb/><divn="4"><head><hirendition="#aq">I.</hi></head><lb/><p>Allen Auslaͤndern verſtatten Wir, in Un-<lb/>ſer Reich zu kommen, und ſich in allen Un-<lb/>ſern Gouvernemens, wo es einem jeden ge-<lb/>
faͤllig iſt, haͤuslich niederzulaſſen.</p></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#aq">II.</hi></head><lb/><p>Dergleichen Fremde koͤnnen ſich nach ih-<lb/>
rer Ankunft nicht nur in Unſerer Reſidenz,<lb/>
bei der zu ſolchem Ende fuͤr die Auslaͤnder<lb/>
beſonders errichteten Tutel-Kanzlei, ſondern<lb/>
auch in den uͤbrigen Graͤnzſtaͤdten unſers<lb/>
Reichs, nach eines jeden Bequemlichkeit, bei<lb/>
den Gouverneurs, oder wo dergleichen nicht<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſind,</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[114/0134]
III. Tutel-Kanzlei
Jahrs 1762 ein Manifeſt zu publiciren: je-
doch da Wir in ſelbigem denen Auslaͤndern,
die Verlangen tragen wuͤrden, ſich in Un-
ſerm Reiche haͤuslich niederzulaſſen, Unſer
Belieben nur ſummariſch angekuͤndiget ha-
ben: ſo befelen Wir, zur beſſeren Eroͤrterung
deſſelben folgende Verordnung jedermaͤnnig-
lich kund zu machen, welche Wir hiemit
aufs feierlichſte machen, und in Erfuͤllung
zu ſetzen gebieten.
I.
Allen Auslaͤndern verſtatten Wir, in Un-
ſer Reich zu kommen, und ſich in allen Un-
ſern Gouvernemens, wo es einem jeden ge-
faͤllig iſt, haͤuslich niederzulaſſen.
II.
Dergleichen Fremde koͤnnen ſich nach ih-
rer Ankunft nicht nur in Unſerer Reſidenz,
bei der zu ſolchem Ende fuͤr die Auslaͤnder
beſonders errichteten Tutel-Kanzlei, ſondern
auch in den uͤbrigen Graͤnzſtaͤdten unſers
Reichs, nach eines jeden Bequemlichkeit, bei
den Gouverneurs, oder wo dergleichen nicht
ſind,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/134>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.