sind, bei den vornemsten Befelshabern der Städte, melden.
III.
Diejenigen Ausländer, welche Verlangen tragen, sich in Rußland niederzulassen, aber nicht Vermögen genug zu Bestreitung der erfoderlichen Reisekosten besitzen, können sich bei Unsern Ministern und Residenten an aus- wärtigen Höfen melden, welche sie nicht nur ohne Anstand auf Unsere Kosten nach Ruß- land schaffen, sondern auch mit Reisegeld versehen sollen.
IV.
So bald dergleichen Ausländer in Unsrer Residenz angelangt, und sich bei der Tutel- Kanzlei, oder auch in einer Gränzstadt, ge- meldet haben werden: so sollen solche ihren waren Entschluß eröffnen, worinnen näm- lich ihr eigentliches Verlangen bestehe; ob sie sich unter die Kaufmannschaft oder unter Zünfte einschreiben lassen, und Bürger wer- den wollen, und zwar namentlich in welcher Stadt? oder ob sie sich lieber auf freiem und nutzbarem Grunde und Boden, in gan-
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und Koloniſten-Weſen.
ſind, bei den vornemſten Befelshabern der Staͤdte, melden.
III.
Diejenigen Auslaͤnder, welche Verlangen tragen, ſich in Rußland niederzulaſſen, aber nicht Vermoͤgen genug zu Beſtreitung der erfoderlichen Reiſekoſten beſitzen, koͤnnen ſich bei Unſern Miniſtern und Reſidenten an aus- waͤrtigen Hoͤfen melden, welche ſie nicht nur ohne Anſtand auf Unſere Koſten nach Ruß- land ſchaffen, ſondern auch mit Reiſegeld verſehen ſollen.
IV.
So bald dergleichen Auslaͤnder in Unſrer Reſidenz angelangt, und ſich bei der Tutel- Kanzlei, oder auch in einer Graͤnzſtadt, ge- meldet haben werden: ſo ſollen ſolche ihren waren Entſchluß eroͤffnen, worinnen naͤm- lich ihr eigentliches Verlangen beſtehe; ob ſie ſich unter die Kaufmannſchaft oder unter Zuͤnfte einſchreiben laſſen, und Buͤrger wer- den wollen, und zwar namentlich in welcher Stadt? oder ob ſie ſich lieber auf freiem und nutzbarem Grunde und Boden, in gan-
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und Koloniſten-Weſen.
ſind, bei den vornemſten Befelshabern der
Staͤdte, melden.
III.
Diejenigen Auslaͤnder, welche Verlangen
tragen, ſich in Rußland niederzulaſſen, aber
nicht Vermoͤgen genug zu Beſtreitung der
erfoderlichen Reiſekoſten beſitzen, koͤnnen ſich
bei Unſern Miniſtern und Reſidenten an aus-
waͤrtigen Hoͤfen melden, welche ſie nicht nur
ohne Anſtand auf Unſere Koſten nach Ruß-
land ſchaffen, ſondern auch mit Reiſegeld
verſehen ſollen.
IV.
So bald dergleichen Auslaͤnder in Unſrer
Reſidenz angelangt, und ſich bei der Tutel-
Kanzlei, oder auch in einer Graͤnzſtadt, ge-
meldet haben werden: ſo ſollen ſolche ihren
waren Entſchluß eroͤffnen, worinnen naͤm-
lich ihr eigentliches Verlangen beſtehe; ob
ſie ſich unter die Kaufmannſchaft oder unter
Zuͤnfte einſchreiben laſſen, und Buͤrger wer-
den wollen, und zwar namentlich in welcher
Stadt? oder ob ſie ſich lieber auf freiem
und nutzbarem Grunde und Boden, in gan-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/135>, abgerufen am 23.11.2024.
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