genießen 30 Freijahre: die sich aber in Städten niederlassen, und sich in die Zünfte und unter der Kaufmannschaft in Unsrer Residenz St. Petersburg, oder in benachbarten Städten in Livland, Estland, Jngermanland, Karelien, und Finnland, wie nicht weniger in der Residenzstadt Moskau, einschreiben lassen, haben 5 Freijare; in allen übrigen Gouverne- ments-Provinzial- oder andern Städten aber, 10 Freijare zu genießen. Wor- nächst ein jeder, der nicht etwa nur auf kurze Zeit, sondern zur wirklichen häusli- chen Niederlassung, nach Rußland kommt, noch überdem ein halbes Jar hindurch frei Quartier haben soll.
3.
Allen diesen nach Rußland kommenden fremden Kolonisten, die zum Ackerbau und andrer Handarbeit, oder aber Ma- nufacturen, Fabriken, und Gewerke zu errichten, geneigt sind, wird alle hülfliche Hand und Vorsorge dargeboten, und nicht allein hinlänglich vieles und hierzu bequemes und nutzbares Land eingeräumt,
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und Koloniſten-Weſen.
genießen 30 Freijahre: die ſich aber in Staͤdten niederlaſſen, und ſich in die Zuͤnfte und unter der Kaufmannſchaft in Unſrer Reſidenz St. Petersburg, oder in benachbarten Staͤdten in Livland, Eſtland, Jngermanland, Karelien, und Finnland, wie nicht weniger in der Reſidenzſtadt Moſkau, einſchreiben laſſen, haben 5 Freijare; in allen uͤbrigen Gouverne- ments-Provinzial- oder andern Staͤdten aber, 10 Freijare zu genießen. Wor- naͤchſt ein jeder, der nicht etwa nur auf kurze Zeit, ſondern zur wirklichen haͤusli- chen Niederlaſſung, nach Rußland kommt, noch uͤberdem ein halbes Jar hindurch frei Quartier haben ſoll.
3.
Allen dieſen nach Rußland kommenden fremden Koloniſten, die zum Ackerbau und andrer Handarbeit, oder aber Ma- nufacturen, Fabriken, und Gewerke zu errichten, geneigt ſind, wird alle huͤlfliche Hand und Vorſorge dargeboten, und nicht allein hinlaͤnglich vieles und hierzu bequemes und nutzbares Land eingeraͤumt,
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und Koloniſten-Weſen.
genießen 30 Freijahre: die ſich aber in
Staͤdten niederlaſſen, und ſich in die
Zuͤnfte und unter der Kaufmannſchaft in
Unſrer Reſidenz St. Petersburg, oder in
benachbarten Staͤdten in Livland, Eſtland,
Jngermanland, Karelien, und Finnland,
wie nicht weniger in der Reſidenzſtadt
Moſkau, einſchreiben laſſen, haben 5
Freijare; in allen uͤbrigen Gouverne-
ments-Provinzial- oder andern Staͤdten
aber, 10 Freijare zu genießen. Wor-
naͤchſt ein jeder, der nicht etwa nur auf
kurze Zeit, ſondern zur wirklichen haͤusli-
chen Niederlaſſung, nach Rußland kommt,
noch uͤberdem ein halbes Jar hindurch
frei Quartier haben ſoll.
3. Allen dieſen nach Rußland kommenden
fremden Koloniſten, die zum Ackerbau
und andrer Handarbeit, oder aber Ma-
nufacturen, Fabriken, und Gewerke zu
errichten, geneigt ſind, wird alle huͤlfliche
Hand und Vorſorge dargeboten, und
nicht allein hinlaͤnglich vieles und hierzu
bequemes und nutzbares Land eingeraͤumt,
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/139>, abgerufen am 23.11.2024.
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