Strenge Unserer Gesetze gewarnt, keinen in Rußland wonhaften christlichen Glau- bensgenossen unter keinerlei Vorwande zur Annehmung seines Glaubens oder zum Uebertritt zu seiner Kirche zu bere- den oder zu verleiten: wovon Wir gleich- wol allerlei an Unser Reich angränzende der Muhammedischen Religion zugethane Nationen ausschließen, als welche Wir nicht nur auf eine anständige Art zum Christenthum zu bewegen, sondern auch sich selbige leibeigen zu machen, einem jeden erlauben.
2.
Soll keiner unter solchen nach Rußland kommenden Kolonisten an Unsere Cassa die geringsten Abgaben zu entrichten, und weder gewönliche noch außerordentliche Dienste zu leisten gezwungen, noch Ein- quartirung zu tragen verbunden, sondern mit Einem Worte, es soll ein jeder von aller Steuer und Auflage folgendermaßen frei seyn. Diejenigen nämlich, welche in vielen Familien und ganzen Kolonien eine vorher noch unbebaute Gegend besetzen,
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III. Tutel-Kanzlei
Strenge Unſerer Geſetze gewarnt, keinen in Rußland wonhaften chriſtlichen Glau- bensgenoſſen unter keinerlei Vorwande zur Annehmung ſeines Glaubens oder zum Uebertritt zu ſeiner Kirche zu bere- den oder zu verleiten: wovon Wir gleich- wol allerlei an Unſer Reich angraͤnzende der Muhammediſchen Religion zugethane Nationen ausſchließen, als welche Wir nicht nur auf eine anſtaͤndige Art zum Chriſtenthum zu bewegen, ſondern auch ſich ſelbige leibeigen zu machen, einem jeden erlauben.
2.
Soll keiner unter ſolchen nach Rußland kommenden Koloniſten an Unſere Caſſa die geringſten Abgaben zu entrichten, und weder gewoͤnliche noch außerordentliche Dienſte zu leiſten gezwungen, noch Ein- quartirung zu tragen verbunden, ſondern mit Einem Worte, es ſoll ein jeder von aller Steuer und Auflage folgendermaßen frei ſeyn. Diejenigen naͤmlich, welche in vielen Familien und ganzen Kolonien eine vorher noch unbebaute Gegend beſetzen,
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III. Tutel-Kanzlei
Strenge Unſerer Geſetze gewarnt, keinen
in Rußland wonhaften chriſtlichen Glau-
bensgenoſſen unter keinerlei Vorwande
zur Annehmung ſeines Glaubens oder
zum Uebertritt zu ſeiner Kirche zu bere-
den oder zu verleiten: wovon Wir gleich-
wol allerlei an Unſer Reich angraͤnzende
der Muhammediſchen Religion zugethane
Nationen ausſchließen, als welche Wir
nicht nur auf eine anſtaͤndige Art zum
Chriſtenthum zu bewegen, ſondern auch
ſich ſelbige leibeigen zu machen, einem
jeden erlauben.
2. Soll keiner unter ſolchen nach Rußland
kommenden Koloniſten an Unſere Caſſa
die geringſten Abgaben zu entrichten, und
weder gewoͤnliche noch außerordentliche
Dienſte zu leiſten gezwungen, noch Ein-
quartirung zu tragen verbunden, ſondern
mit Einem Worte, es ſoll ein jeder von
aller Steuer und Auflage folgendermaßen
frei ſeyn. Diejenigen naͤmlich, welche in
vielen Familien und ganzen Kolonien eine
vorher noch unbebaute Gegend beſetzen,
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/138>, abgerufen am 15.05.2024.
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