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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

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und Kolonisten-Wesen.
dem 4ten Puncte vorgeschrieben ist, eröffnet
hat: soll derselbe hierauf Uns den gewönli-
chen Eid der Untertänigkeit und Treue, nach
seinem Glauben und Religions-Ritu, leisten.

VI.

Damit aber alle Ausländer, die Glieder
Unsers Reichs werden wollen, sehen, wie
groß Unser Wolwollen zu ihrem Vorteile
und Nutzen sei: so ist dieses Unser Wille.

1.

Gestatten Wir allen in Unser Reich zur
Niederlassung ankommenden Fremden un-
gehindert die freie Religions-Uebung nach
ihren Satzungen und Gebräuchen. De-
nen aber, welche nicht in Städten, son-
dern auf unbewohnten Ländereien sich be-
sonders Kolonien- und Dörferweise nie-
derzulassen gesonnen sind, erteilen wir die
Freiheit, Kirchen und Klockentürme zu
bauen, und die dabei benötigte Anzal
Geistliche und andre Kirchendiener zu un-
terhalten, nur einzig den Klosterbau aus-
genommen. Jedoch wird jedermann
unter Androhung der Strafe nach aller

Stren-
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und Koloniſten-Weſen.
dem 4ten Puncte vorgeſchrieben iſt, eroͤffnet
hat: ſoll derſelbe hierauf Uns den gewoͤnli-
chen Eid der Untertaͤnigkeit und Treue, nach
ſeinem Glauben und Religions-Ritu, leiſten.

VI.

Damit aber alle Auslaͤnder, die Glieder
Unſers Reichs werden wollen, ſehen, wie
groß Unſer Wolwollen zu ihrem Vorteile
und Nutzen ſei: ſo iſt dieſes Unſer Wille.

1.

Geſtatten Wir allen in Unſer Reich zur
Niederlaſſung ankommenden Fremden un-
gehindert die freie Religions-Uebung nach
ihren Satzungen und Gebraͤuchen. De-
nen aber, welche nicht in Staͤdten, ſon-
dern auf unbewohnten Laͤndereien ſich be-
ſonders Kolonien- und Doͤrferweiſe nie-
derzulaſſen geſonnen ſind, erteilen wir die
Freiheit, Kirchen und Klockentuͤrme zu
bauen, und die dabei benoͤtigte Anzal
Geiſtliche und andre Kirchendiener zu un-
terhalten, nur einzig den Kloſterbau aus-
genommen. Jedoch wird jedermann
unter Androhung der Strafe nach aller

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[117/0137] und Koloniſten-Weſen. dem 4ten Puncte vorgeſchrieben iſt, eroͤffnet hat: ſoll derſelbe hierauf Uns den gewoͤnli- chen Eid der Untertaͤnigkeit und Treue, nach ſeinem Glauben und Religions-Ritu, leiſten. VI. Damit aber alle Auslaͤnder, die Glieder Unſers Reichs werden wollen, ſehen, wie groß Unſer Wolwollen zu ihrem Vorteile und Nutzen ſei: ſo iſt dieſes Unſer Wille. 1. Geſtatten Wir allen in Unſer Reich zur Niederlaſſung ankommenden Fremden un- gehindert die freie Religions-Uebung nach ihren Satzungen und Gebraͤuchen. De- nen aber, welche nicht in Staͤdten, ſon- dern auf unbewohnten Laͤndereien ſich be- ſonders Kolonien- und Doͤrferweiſe nie- derzulaſſen geſonnen ſind, erteilen wir die Freiheit, Kirchen und Klockentuͤrme zu bauen, und die dabei benoͤtigte Anzal Geiſtliche und andre Kirchendiener zu un- terhalten, nur einzig den Kloſterbau aus- genommen. Jedoch wird jedermann unter Androhung der Strafe nach aller Stren- H 3

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/137>, abgerufen am 09.11.2024.