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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

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und Kolonisten-Wesen.
gleich Unsern andern Untertanen Landes-
dienste zu leisten.

IX.

Endlich und zulezt, wer von diesen Aus-
ländern, die sich hier niedergelassen und sich
Unsrer Botmäßigkeit unterworfen haben, Sin-
nes würde, sich aus Unserm Reiche zu be-
geben: dem geben Wir zwar jederzeit die
Freiheit dazu, jedoch mit dieser Erläuterung,
daß ein solcher einen Teil von seinem in Un-
serm Reiche wohlerworbenen Vermögen an
Unsre Cassa zu entrichten gehalten seyn
solle. Diejenigen nämlich, die von 1 bis
5 Jaren hier gewohnt, erlegen den fünf-
ten
, die aber von 5 bis 10 Jaren und
noch länger sich in Unsern Landen aufge-
halten, geben den zehenden Pfennig:
nachher ist jedem erlaubt, ungehindert ab-
zureisen, wohin er will.

X.

Sollten einige dieser Kolonisten, aus
besondern Ursachen, außer den obigen noch
andre Bedingungen und Privilegien verlan-

gen:

und Koloniſten-Weſen.
gleich Unſern andern Untertanen Landes-
dienſte zu leiſten.

IX.

Endlich und zulezt, wer von dieſen Aus-
laͤndern, die ſich hier niedergelaſſen und ſich
Unſrer Botmaͤßigkeit unterworfen haben, Sin-
nes wuͤrde, ſich aus Unſerm Reiche zu be-
geben: dem geben Wir zwar jederzeit die
Freiheit dazu, jedoch mit dieſer Erlaͤuterung,
daß ein ſolcher einen Teil von ſeinem in Un-
ſerm Reiche wohlerworbenen Vermoͤgen an
Unſre Caſſa zu entrichten gehalten ſeyn
ſolle. Diejenigen naͤmlich, die von 1 bis
5 Jaren hier gewohnt, erlegen den fuͤnf-
ten
, die aber von 5 bis 10 Jaren und
noch laͤnger ſich in Unſern Landen aufge-
halten, geben den zehenden Pfennig:
nachher iſt jedem erlaubt, ungehindert ab-
zureiſen, wohin er will.

X.

Sollten einige dieſer Koloniſten, aus
beſondern Urſachen, außer den obigen noch
andre Bedingungen und Privilegien verlan-

gen:
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[125/0145] und Koloniſten-Weſen. gleich Unſern andern Untertanen Landes- dienſte zu leiſten. IX. Endlich und zulezt, wer von dieſen Aus- laͤndern, die ſich hier niedergelaſſen und ſich Unſrer Botmaͤßigkeit unterworfen haben, Sin- nes wuͤrde, ſich aus Unſerm Reiche zu be- geben: dem geben Wir zwar jederzeit die Freiheit dazu, jedoch mit dieſer Erlaͤuterung, daß ein ſolcher einen Teil von ſeinem in Un- ſerm Reiche wohlerworbenen Vermoͤgen an Unſre Caſſa zu entrichten gehalten ſeyn ſolle. Diejenigen naͤmlich, die von 1 bis 5 Jaren hier gewohnt, erlegen den fuͤnf- ten, die aber von 5 bis 10 Jaren und noch laͤnger ſich in Unſern Landen aufge- halten, geben den zehenden Pfennig: nachher iſt jedem erlaubt, ungehindert ab- zureiſen, wohin er will. X. Sollten einige dieſer Koloniſten, aus beſondern Urſachen, außer den obigen noch andre Bedingungen und Privilegien verlan- gen:

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/145>, abgerufen am 15.05.2024.