Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

Bild:
<< vorherige Seite

und Kolonisten-Wesen.
gleich Unsern andern Untertanen Landes-
dienste zu leisten.

IX.

Endlich und zulezt, wer von diesen Aus-
ländern, die sich hier niedergelassen und sich
Unsrer Botmäßigkeit unterworfen haben, Sin-
nes würde, sich aus Unserm Reiche zu be-
geben: dem geben Wir zwar jederzeit die
Freiheit dazu, jedoch mit dieser Erläuterung,
daß ein solcher einen Teil von seinem in Un-
serm Reiche wohlerworbenen Vermögen an
Unsre Cassa zu entrichten gehalten seyn
solle. Diejenigen nämlich, die von 1 bis
5 Jaren hier gewohnt, erlegen den fünf-
ten
, die aber von 5 bis 10 Jaren und
noch länger sich in Unsern Landen aufge-
halten, geben den zehenden Pfennig:
nachher ist jedem erlaubt, ungehindert ab-
zureisen, wohin er will.

X.

Sollten einige dieser Kolonisten, aus
besondern Ursachen, außer den obigen noch
andre Bedingungen und Privilegien verlan-

gen:

und Koloniſten-Weſen.
gleich Unſern andern Untertanen Landes-
dienſte zu leiſten.

IX.

Endlich und zulezt, wer von dieſen Aus-
laͤndern, die ſich hier niedergelaſſen und ſich
Unſrer Botmaͤßigkeit unterworfen haben, Sin-
nes wuͤrde, ſich aus Unſerm Reiche zu be-
geben: dem geben Wir zwar jederzeit die
Freiheit dazu, jedoch mit dieſer Erlaͤuterung,
daß ein ſolcher einen Teil von ſeinem in Un-
ſerm Reiche wohlerworbenen Vermoͤgen an
Unſre Caſſa zu entrichten gehalten ſeyn
ſolle. Diejenigen naͤmlich, die von 1 bis
5 Jaren hier gewohnt, erlegen den fuͤnf-
ten
, die aber von 5 bis 10 Jaren und
noch laͤnger ſich in Unſern Landen aufge-
halten, geben den zehenden Pfennig:
nachher iſt jedem erlaubt, ungehindert ab-
zureiſen, wohin er will.

X.

Sollten einige dieſer Koloniſten, aus
beſondern Urſachen, außer den obigen noch
andre Bedingungen und Privilegien verlan-

gen:
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0145" n="125"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">und Koloni&#x017F;ten-We&#x017F;en.</hi></fw><lb/>
gleich Un&#x017F;ern andern Untertanen Landes-<lb/>
dien&#x017F;te zu lei&#x017F;ten.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#aq">IX.</hi> </head><lb/>
              <p>Endlich und zulezt, wer von die&#x017F;en Aus-<lb/>
la&#x0364;ndern, die &#x017F;ich hier niedergela&#x017F;&#x017F;en und &#x017F;ich<lb/>
Un&#x017F;rer Botma&#x0364;ßigkeit unterworfen haben, Sin-<lb/>
nes wu&#x0364;rde, &#x017F;ich aus Un&#x017F;erm Reiche zu be-<lb/>
geben: dem geben Wir zwar jederzeit die<lb/>
Freiheit dazu, jedoch mit die&#x017F;er Erla&#x0364;uterung,<lb/>
daß ein &#x017F;olcher einen Teil von &#x017F;einem in Un-<lb/>
&#x017F;erm Reiche wohlerworbenen Vermo&#x0364;gen an<lb/>
Un&#x017F;re Ca&#x017F;&#x017F;a zu entrichten gehalten &#x017F;eyn<lb/>
&#x017F;olle. Diejenigen na&#x0364;mlich, die von 1 bis<lb/>
5 Jaren hier gewohnt, erlegen den <hi rendition="#fr">fu&#x0364;nf-<lb/>
ten</hi>, die aber von 5 bis 10 Jaren und<lb/>
noch la&#x0364;nger &#x017F;ich in Un&#x017F;ern Landen aufge-<lb/>
halten, geben den <hi rendition="#fr">zehenden</hi> Pfennig:<lb/>
nachher i&#x017F;t jedem erlaubt, ungehindert ab-<lb/>
zurei&#x017F;en, wohin er will.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#aq">X.</hi> </head><lb/>
              <p>Sollten einige die&#x017F;er Koloni&#x017F;ten, aus<lb/>
be&#x017F;ondern Ur&#x017F;achen, außer den obigen noch<lb/>
andre Bedingungen und Privilegien verlan-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">gen:</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[125/0145] und Koloniſten-Weſen. gleich Unſern andern Untertanen Landes- dienſte zu leiſten. IX. Endlich und zulezt, wer von dieſen Aus- laͤndern, die ſich hier niedergelaſſen und ſich Unſrer Botmaͤßigkeit unterworfen haben, Sin- nes wuͤrde, ſich aus Unſerm Reiche zu be- geben: dem geben Wir zwar jederzeit die Freiheit dazu, jedoch mit dieſer Erlaͤuterung, daß ein ſolcher einen Teil von ſeinem in Un- ſerm Reiche wohlerworbenen Vermoͤgen an Unſre Caſſa zu entrichten gehalten ſeyn ſolle. Diejenigen naͤmlich, die von 1 bis 5 Jaren hier gewohnt, erlegen den fuͤnf- ten, die aber von 5 bis 10 Jaren und noch laͤnger ſich in Unſern Landen aufge- halten, geben den zehenden Pfennig: nachher iſt jedem erlaubt, ungehindert ab- zureiſen, wohin er will. X. Sollten einige dieſer Koloniſten, aus beſondern Urſachen, außer den obigen noch andre Bedingungen und Privilegien verlan- gen:

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/145
Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/145>, abgerufen am 23.11.2024.