[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.III. Tutel-Kanzlei nufacturen, Gewerken und Fabrikennötig ist. 11. Allen denen, die sich Kolonien- oder Dör- VII. Aller obangezeigten Vorteile und Ein- VIII. Nach Verfließung obbestimmter Freijare gleich
III. Tutel-Kanzlei nufacturen, Gewerken und Fabrikennoͤtig iſt. 11. Allen denen, die ſich Kolonien- oder Doͤr- VII. Aller obangezeigten Vorteile und Ein- VIII. Nach Verfließung obbeſtimmter Freijare gleich
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0144" n="124"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Tutel-Kanzlei</hi></fw><lb/> nufacturen, Gewerken und Fabriken<lb/> noͤtig iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>11.</head> <p>Allen denen, die ſich Kolonien- oder Doͤr-<lb/> ferweiſe in Unſerm Reiche niederlaſſen,<lb/> verſtatten Wir auch, nach ihrem eignen<lb/> Gutduͤnken Marktaͤge und Jarmaͤrkte an-<lb/> zulegen, ohne an Unſre Caſſa die gering-<lb/> ſte Abgabe oder Zoll zu entrichten.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#aq">VII.</hi> </head><lb/> <p>Aller obangezeigten Vorteile und Ein-<lb/> richtungen haben ſich nicht nur diejenigen<lb/> ſelbſt zu erfreuen, die als Koloniſten in Un-<lb/> ſer Reich gezogen ſind; ſondern auch ihre<lb/> hinterlaſſene Kinder und Nachkommen, wenn<lb/> ſie auch gleich in Rußland geboren worden:<lb/> und werden ihre Freijare von dem Tage der<lb/> Ankunft ihrer Vorfaren in Rußland an be-<lb/> rechnet.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#aq">VIII.</hi> </head><lb/> <p>Nach Verfließung obbeſtimmter Freijare<lb/> ſind alle dieſe in Rußland anſaͤßig gewordene<lb/> Auslaͤnder verpflichtet, die gewoͤnlichen gar<lb/> nicht druͤckenden Abgiften zu bezalen, und<lb/> <fw place="bottom" type="catch">gleich</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [124/0144]
III. Tutel-Kanzlei
nufacturen, Gewerken und Fabriken
noͤtig iſt.
11. Allen denen, die ſich Kolonien- oder Doͤr-
ferweiſe in Unſerm Reiche niederlaſſen,
verſtatten Wir auch, nach ihrem eignen
Gutduͤnken Marktaͤge und Jarmaͤrkte an-
zulegen, ohne an Unſre Caſſa die gering-
ſte Abgabe oder Zoll zu entrichten.
VII.
Aller obangezeigten Vorteile und Ein-
richtungen haben ſich nicht nur diejenigen
ſelbſt zu erfreuen, die als Koloniſten in Un-
ſer Reich gezogen ſind; ſondern auch ihre
hinterlaſſene Kinder und Nachkommen, wenn
ſie auch gleich in Rußland geboren worden:
und werden ihre Freijare von dem Tage der
Ankunft ihrer Vorfaren in Rußland an be-
rechnet.
VIII.
Nach Verfließung obbeſtimmter Freijare
ſind alle dieſe in Rußland anſaͤßig gewordene
Auslaͤnder verpflichtet, die gewoͤnlichen gar
nicht druͤckenden Abgiften zu bezalen, und
gleich
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |