Einnahme der Abgaben; 3. zur Schlichtung bei streitigen Ländereien und Gränzen; 4. mündliche Verhöre zu halten; 5. denen Kriegs-Commandi Quartiere und Felder anzuweisen; 6. Posten, We- ge, und Fähren zu errichten und zu unterhalten; 7. die durch das Gouvernement reisende Commandi zu versorgen, und ihnen Postpferde zu verschaffen. Auch alles übrige sind sie zu thun schuldig, was ihnen der Oberbefehlshaber zu Nutzen anbefelen wird.
Der Oberbefehlshaber im Gouvernement ist der General-Lieutenant, der zwei General-Majore im Commando neben sich hat. Der eine sitzt in der Kanzlei bei den Kriegs-Affairen, und der an- dre besorgt bei den Regimentern die Kriegs-Uebun- gen. Alle diese werden aus dem Armee-Etat genommen.
Nach dem Etat der angesessenen Husaren- und Pikenier-Regimenter ist den Chirurgis und Unter- Chirurgis nur eine geringe Geldbesoldung ausge- setzt, für welche keine geschickte Leute zu haben sind. Dieserwegen soll nicht in jeder Compagnie ein Un- ter-Chirurgus gehalten, und durch diese Ersparung den Chirurgis 180 Rub., den Unter-Chirurgis aber 90 Rub. järlich in diesen Regimentern gereichet werden, doch daß die ganze Summe, die diese Leute kosten, nicht den festgesetzten Etat übersteige. (Aus dieser Summe sollen auch zwei geschickte
Hebam-
L 5
Gouvernements Neurußland.
Einnahme der Abgaben; 3. zur Schlichtung bei ſtreitigen Laͤndereien und Graͤnzen; 4. muͤndliche Verhoͤre zu halten; 5. denen Kriegs-Commandi Quartiere und Felder anzuweiſen; 6. Poſten, We- ge, und Faͤhren zu errichten und zu unterhalten; 7. die durch das Gouvernement reiſende Commandi zu verſorgen, und ihnen Poſtpferde zu verſchaffen. Auch alles uͤbrige ſind ſie zu thun ſchuldig, was ihnen der Oberbefehlshaber zu Nutzen anbefelen wird.
Der Oberbefehlshaber im Gouvernement iſt der General-Lieutenant, der zwei General-Majore im Commando neben ſich hat. Der eine ſitzt in der Kanzlei bei den Kriegs-Affairen, und der an- dre beſorgt bei den Regimentern die Kriegs-Uebun- gen. Alle dieſe werden aus dem Armee-Etat genommen.
Nach dem Etat der angeſeſſenen Huſaren- und Pikenier-Regimenter iſt den Chirurgis und Unter- Chirurgis nur eine geringe Geldbeſoldung ausge- ſetzt, fuͤr welche keine geſchickte Leute zu haben ſind. Dieſerwegen ſoll nicht in jeder Compagnie ein Un- ter-Chirurgus gehalten, und durch dieſe Erſparung den Chirurgis 180 Rub., den Unter-Chirurgis aber 90 Rub. jaͤrlich in dieſen Regimentern gereichet werden, doch daß die ganze Summe, die dieſe Leute koſten, nicht den feſtgeſetzten Etat uͤberſteige. (Aus dieſer Summe ſollen auch zwei geſchickte
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Gouvernements Neurußland.
Einnahme der Abgaben; 3. zur Schlichtung bei
ſtreitigen Laͤndereien und Graͤnzen; 4. muͤndliche
Verhoͤre zu halten; 5. denen Kriegs-Commandi
Quartiere und Felder anzuweiſen; 6. Poſten, We-
ge, und Faͤhren zu errichten und zu unterhalten;
7. die durch das Gouvernement reiſende Commandi
zu verſorgen, und ihnen Poſtpferde zu verſchaffen.
Auch alles uͤbrige ſind ſie zu thun ſchuldig, was
ihnen der Oberbefehlshaber zu Nutzen anbefelen
wird.
Der Oberbefehlshaber im Gouvernement iſt
der General-Lieutenant, der zwei General-Majore
im Commando neben ſich hat. Der eine ſitzt in
der Kanzlei bei den Kriegs-Affairen, und der an-
dre beſorgt bei den Regimentern die Kriegs-Uebun-
gen. Alle dieſe werden aus dem Armee-Etat
genommen.
Nach dem Etat der angeſeſſenen Huſaren- und
Pikenier-Regimenter iſt den Chirurgis und Unter-
Chirurgis nur eine geringe Geldbeſoldung ausge-
ſetzt, fuͤr welche keine geſchickte Leute zu haben ſind.
Dieſerwegen ſoll nicht in jeder Compagnie ein Un-
ter-Chirurgus gehalten, und durch dieſe Erſparung
den Chirurgis 180 Rub., den Unter-Chirurgis
aber 90 Rub. jaͤrlich in dieſen Regimentern gereichet
werden, doch daß die ganze Summe, die dieſe
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(Aus dieſer Summe ſollen auch zwei geſchickte
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/189>, abgerufen am 23.11.2024.
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