[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.VI. Etat des neuerrichteten Hebammen, falls sie zu haben sind, eben so vielGehalt, wie die Unter-Chirurgi, bekommen). Auch zum Unterhalt der Schulen, Lehrmeister, Waisen, Hospitäler, Findlinge, Gärten, Hand- werksleute im ganzen Gouvernement, wie auch der Kapellmeister und übrigen Handwerker bei den Re- gimentern, ist die Summe nur überhaupt angesetzt; dergestalt daß, wenn es nötig ist, dem einen zuge- legt, und dem andern abgenommen werden darf, nur im Ganzen dürfen die Abgaben nicht den ge- setzten Etat übersteigen. Als eine Zulage zum Unterhalt der Schulen, Ländereien werden so lange verliehen, als es Von der ehemals zum Unterhalt der Bachmu- War eigenhändig von der Kaiserin unterzeichnet: byt' po semu. II. Etat
VI. Etat des neuerrichteten Hebammen, falls ſie zu haben ſind, eben ſo vielGehalt, wie die Unter-Chirurgi, bekommen). Auch zum Unterhalt der Schulen, Lehrmeiſter, Waiſen, Hoſpitaͤler, Findlinge, Gaͤrten, Hand- werksleute im ganzen Gouvernement, wie auch der Kapellmeiſter und uͤbrigen Handwerker bei den Re- gimentern, iſt die Summe nur uͤberhaupt angeſetzt; dergeſtalt daß, wenn es noͤtig iſt, dem einen zuge- legt, und dem andern abgenommen werden darf, nur im Ganzen duͤrfen die Abgaben nicht den ge- ſetzten Etat uͤberſteigen. Als eine Zulage zum Unterhalt der Schulen, Laͤndereien werden ſo lange verliehen, als es Von der ehemals zum Unterhalt der Bachmu- War eigenhaͤndig von der Kaiſerin unterzeichnet: byt’ po ſemu. II. Etat
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VI. Etat des neuerrichteten
Hebammen, falls ſie zu haben ſind, eben ſo viel
Gehalt, wie die Unter-Chirurgi, bekommen).
Auch zum Unterhalt der Schulen, Lehrmeiſter,
Waiſen, Hoſpitaͤler, Findlinge, Gaͤrten, Hand-
werksleute im ganzen Gouvernement, wie auch der
Kapellmeiſter und uͤbrigen Handwerker bei den Re-
gimentern, iſt die Summe nur uͤberhaupt angeſetzt;
dergeſtalt daß, wenn es noͤtig iſt, dem einen zuge-
legt, und dem andern abgenommen werden darf,
nur im Ganzen duͤrfen die Abgaben nicht den ge-
ſetzten Etat uͤberſteigen.
Als eine Zulage zum Unterhalt der Schulen,
Waiſen, Findlinge und des Hoſpitals, wird ver-
ſtattet, eine Druckerei auf die Art, wie in dem
Petzſcheriſchen Kloſter zu Kiev iſt, anzulegen, und
geiſtliche und weltliche Buͤcher darinn zu drucken.
Laͤndereien werden ſo lange verliehen, als es
in den Steppen wuͤſte Plaͤtze geben wird. Sind
keine mehr da, ſo muͤßen ſich die Bedienten kuͤnftig
mit der bloßen Beſoldung begnuͤgen.
Von der ehemals zum Unterhalt der Bachmu-
tiſchen Kanzlei ſamt ihren Bedienten ausgeſetzten
Summe, werden von bemeldter Kanzlei 1408 Ru-
bel abgegeben; die uͤbrigen 1845 Rub. aber bleiben
ihr, wie zuvor.
War eigenhaͤndig von der Kaiſerin unterzeichnet:
byt’ po ſemu.
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