Nun aber finden sich folgende Gesetzstellen: als nämlich
Jn der Uloschenie Kap. II. Art. 1. "Wenn jemand gegen Jhrer Majt. Leben und Gesundheit schlimme Anschläge gemacht hätte, und solches von einem andern angezeigt, auch bei der Untersuchung wirklich befunden würde, daß er gegen Se. Za- rische Majt. Böses im Sinne gehabt: so soll der- selbe nach Untersuchung der Sache am Leben ge- straft werden".
Art. 2. "Wenn jemand bei Sr. Zarischen Majt. Regierung des Moskowischen Reichs sich bemächti- gen, und selbst Herr davon werden wollte, und um diesen bösen Vorsatz auszuführen, sich einen Anhang machte; oder auch, wenn jemand mit Sr Majt. Feinden sich zusammen setzte, eine verbotene Corre- spondenz mit ihnen führte, und ihnen mit Rath und That an die Hand gienge, zu dem Ende, damit bemeldte Sr. Majt. Feinde dadurch in den Stand gesetzt werden möchten, sich des Moskovischen Rei- ches zu bemächtigen, oder Unheil darinnen anzu- richten, er aber deßfalls von jemanden angegeben, und die Verräterei wirklich bei der Untersuchung dargethan würde: so soll ein solcher Verräter gleich- falls am Leben gestraft werden".
Jn den Kriegs Artikeln Kap. III. Art. 19. "Rüstet ein Untertan Kriegsvolk, oder führet sonst Waffen wider Sr. Majt., oder stellet denselben nach, um Sie zu fangen oder zu tödten, oder füget Jhnen einigerlei Gewalt zu: der und alle die, so dazu ge- holfen oder gerathen, sollen als Majestäts-Beleidiger gevierteilt, und ihre Güter eingezogen werden".
Erklä-
XI. Aufruhr
Nun aber finden ſich folgende Geſetzſtellen: als naͤmlich
Jn der Uloſchenie Kap. II. Art. 1. “Wenn jemand gegen Jhrer Majt. Leben und Geſundheit ſchlimme Anſchlaͤge gemacht haͤtte, und ſolches von einem andern angezeigt, auch bei der Unterſuchung wirklich befunden wuͤrde, daß er gegen Se. Za- riſche Majt. Boͤſes im Sinne gehabt: ſo ſoll der- ſelbe nach Unterſuchung der Sache am Leben ge- ſtraft werden„.
Art. 2. “Wenn jemand bei Sr. Zariſchen Majt. Regierung des Moſkowiſchen Reichs ſich bemaͤchti- gen, und ſelbſt Herr davon werden wollte, und um dieſen boͤſen Vorſatz auszufuͤhren, ſich einen Anhang machte; oder auch, wenn jemand mit Sr Majt. Feinden ſich zuſammen ſetzte, eine verbotene Corre- ſpondenz mit ihnen fuͤhrte, und ihnen mit Rath und That an die Hand gienge, zu dem Ende, damit bemeldte Sr. Majt. Feinde dadurch in den Stand geſetzt werden moͤchten, ſich des Moſkoviſchen Rei- ches zu bemaͤchtigen, oder Unheil darinnen anzu- richten, er aber deßfalls von jemanden angegeben, und die Verraͤterei wirklich bei der Unterſuchung dargethan wuͤrde: ſo ſoll ein ſolcher Verraͤter gleich- falls am Leben geſtraft werden„.
Jn den Kriegs Artikeln Kap. III. Art. 19. “Ruͤſtet ein Untertan Kriegsvolk, oder fuͤhret ſonſt Waffen wider Sr. Majt., oder ſtellet denſelben nach, um Sie zu fangen oder zu toͤdten, oder fuͤget Jhnen einigerlei Gewalt zu: der und alle die, ſo dazu ge- holfen oder gerathen, ſollen als Majeſtaͤts-Beleidiger gevierteilt, und ihre Guͤter eingezogen werden„.
Erklaͤ-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0282"n="258"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">XI.</hi> Aufruhr</hi></fw><lb/><p>Nun aber finden ſich folgende Geſetzſtellen: als<lb/>
naͤmlich</p><lb/><p>Jn der <hirendition="#fr">Uloſchenie</hi> Kap. <hirendition="#aq">II.</hi><cit><quote> Art. 1. “Wenn<lb/>
jemand gegen Jhrer Majt. Leben und Geſundheit<lb/>ſchlimme Anſchlaͤge gemacht haͤtte, und ſolches von<lb/>
einem andern angezeigt, auch bei der Unterſuchung<lb/>
wirklich befunden wuͤrde, daß er gegen Se. Za-<lb/>
riſche Majt. Boͤſes im Sinne gehabt: ſo ſoll der-<lb/>ſelbe nach Unterſuchung der Sache am Leben ge-<lb/>ſtraft werden„.</quote></cit></p><lb/><p>Art. 2. <cit><quote>“Wenn jemand bei Sr. Zariſchen Majt.<lb/>
Regierung des Moſkowiſchen Reichs ſich bemaͤchti-<lb/>
gen, und ſelbſt Herr davon werden wollte, und um<lb/>
dieſen boͤſen Vorſatz auszufuͤhren, ſich einen Anhang<lb/>
machte; oder auch, wenn jemand mit Sr Majt.<lb/>
Feinden ſich zuſammen ſetzte, eine verbotene Corre-<lb/>ſpondenz mit ihnen fuͤhrte, und ihnen mit Rath<lb/>
und That an die Hand gienge, zu dem Ende, damit<lb/>
bemeldte Sr. Majt. Feinde dadurch in den Stand<lb/>
geſetzt werden moͤchten, ſich des Moſkoviſchen Rei-<lb/>
ches zu bemaͤchtigen, oder Unheil darinnen anzu-<lb/>
richten, er aber deßfalls von jemanden angegeben,<lb/>
und die Verraͤterei wirklich bei der Unterſuchung<lb/>
dargethan wuͤrde: ſo ſoll ein ſolcher Verraͤter gleich-<lb/>
falls am Leben geſtraft werden„.</quote></cit></p><lb/><p>Jn den <hirendition="#fr">Kriegs Artikeln</hi> Kap. <hirendition="#aq">III.</hi> Art. 19.<lb/><cit><quote>“Ruͤſtet ein Untertan Kriegsvolk, oder fuͤhret ſonſt<lb/>
Waffen wider Sr. Majt., oder ſtellet denſelben nach,<lb/>
um Sie zu fangen oder zu toͤdten, oder fuͤget Jhnen<lb/>
einigerlei Gewalt zu: der und alle die, ſo dazu ge-<lb/>
holfen oder gerathen, ſollen als Majeſtaͤts-Beleidiger<lb/>
gevierteilt, und ihre Guͤter eingezogen werden„.</quote></cit><lb/><fwplace="bottom"type="catch">Erklaͤ-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[258/0282]
XI. Aufruhr
Nun aber finden ſich folgende Geſetzſtellen: als
naͤmlich
Jn der Uloſchenie Kap. II. Art. 1. “Wenn
jemand gegen Jhrer Majt. Leben und Geſundheit
ſchlimme Anſchlaͤge gemacht haͤtte, und ſolches von
einem andern angezeigt, auch bei der Unterſuchung
wirklich befunden wuͤrde, daß er gegen Se. Za-
riſche Majt. Boͤſes im Sinne gehabt: ſo ſoll der-
ſelbe nach Unterſuchung der Sache am Leben ge-
ſtraft werden„.
Art. 2. “Wenn jemand bei Sr. Zariſchen Majt.
Regierung des Moſkowiſchen Reichs ſich bemaͤchti-
gen, und ſelbſt Herr davon werden wollte, und um
dieſen boͤſen Vorſatz auszufuͤhren, ſich einen Anhang
machte; oder auch, wenn jemand mit Sr Majt.
Feinden ſich zuſammen ſetzte, eine verbotene Corre-
ſpondenz mit ihnen fuͤhrte, und ihnen mit Rath
und That an die Hand gienge, zu dem Ende, damit
bemeldte Sr. Majt. Feinde dadurch in den Stand
geſetzt werden moͤchten, ſich des Moſkoviſchen Rei-
ches zu bemaͤchtigen, oder Unheil darinnen anzu-
richten, er aber deßfalls von jemanden angegeben,
und die Verraͤterei wirklich bei der Unterſuchung
dargethan wuͤrde: ſo ſoll ein ſolcher Verraͤter gleich-
falls am Leben geſtraft werden„.
Jn den Kriegs Artikeln Kap. III. Art. 19.
“Ruͤſtet ein Untertan Kriegsvolk, oder fuͤhret ſonſt
Waffen wider Sr. Majt., oder ſtellet denſelben nach,
um Sie zu fangen oder zu toͤdten, oder fuͤget Jhnen
einigerlei Gewalt zu: der und alle die, ſo dazu ge-
holfen oder gerathen, ſollen als Majeſtaͤts-Beleidiger
gevierteilt, und ihre Guͤter eingezogen werden„.
Erklaͤ-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/282>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.