nisonen, und offenbaret solches nicht zu rechter Zeit: der soll nach Beschaffenheit der Sache am Leibe oder Leben bestraft werden. Erklärung. Der da weiß, siehet oder merket, daß dergleichen schädliche Sachen fürhanden sind, und es nicht zu rechter Zeit zu er- kennen giebt, kann sich nicht entschuldigen, daß er es nicht beweisen können. Denn ein anderes ist es, wenn man einen öffentlich einer bösen That beschul- diget; auf welchen Fall der Ankläger gefaßt seyn muß, seine Klagen zu beweisen: ein andres aber ist es, in geheim etwas zu erkennen zu geben, und zu warnen; auf welchen Fall der Angeber zu Führung einigen Beweises nicht gezwungen werden muß. Genug, daß durch diese Angebung und Warnung die Obrigkeit Anlaß bekömmt, auf den Angegebe- nen genauer zu merken, und acht zu geben, ob man etwas wahrscheinliches aus solcher Angebung spüren könne. Wie man denn auch bei solchen Angebungen gar behutsam verfahren, und nicht sofort den Ange- gebenen arretiren, sondern in der Stille genauer in- quiriren muß, ob es wahr seyn möge, was dem- selben beigemessen wird: denn oft wird auch ein ehr- licher Mann von einem Verläumbder, feindfeligen, und rachgierigen Menschen, unschuldig angegeben.
Art. 136. Eben so sollen auch die gestraft wer- den, so dergleichen Worte gehört, oder solche Briefe gelesen, worinnen von Verräterei und Meuterei Meldung geschehen, und es nicht sofort an gehörigen Orten oder ihren Officiers offenbaret haben.
Und See-Reglement, B. V. Kap. 12, §. 86. Niemand soll mit seinen Officiers oder auch mit an- dern, wenn er auch ihr Densczik oder eigener Be-
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des Mirowitſch.
niſonen, und offenbaret ſolches nicht zu rechter Zeit: der ſoll nach Beſchaffenheit der Sache am Leibe oder Leben beſtraft werden. Erklaͤrung. Der da weiß, ſiehet oder merket, daß dergleichen ſchaͤdliche Sachen fuͤrhanden ſind, und es nicht zu rechter Zeit zu er- kennen giebt, kann ſich nicht entſchuldigen, daß er es nicht beweiſen koͤnnen. Denn ein anderes iſt es, wenn man einen oͤffentlich einer boͤſen That beſchul- diget; auf welchen Fall der Anklaͤger gefaßt ſeyn muß, ſeine Klagen zu beweiſen: ein andres aber iſt es, in geheim etwas zu erkennen zu geben, und zu warnen; auf welchen Fall der Angeber zu Fuͤhrung einigen Beweiſes nicht gezwungen werden muß. Genug, daß durch dieſe Angebung und Warnung die Obrigkeit Anlaß bekoͤmmt, auf den Angegebe- nen genauer zu merken, und acht zu geben, ob man etwas wahrſcheinliches aus ſolcher Angebung ſpuͤren koͤnne. Wie man denn auch bei ſolchen Angebungen gar behutſam verfahren, und nicht ſofort den Ange- gebenen arretiren, ſondern in der Stille genauer in- quiriren muß, ob es wahr ſeyn moͤge, was dem- ſelben beigemeſſen wird: denn oft wird auch ein ehr- licher Mann von einem Verlaͤumbder, feindfeligen, und rachgierigen Menſchen, unſchuldig angegeben.
Art. 136. Eben ſo ſollen auch die geſtraft wer- den, ſo dergleichen Worte gehoͤrt, oder ſolche Briefe geleſen, worinnen von Verraͤterei und Meuterei Meldung geſchehen, und es nicht ſofort an gehoͤrigen Orten oder ihren Officiers offenbaret haben.
Und See-Reglement, B. V. Kap. 12, §. 86. Niemand ſoll mit ſeinen Officiers oder auch mit an- dern, wenn er auch ihr Denſczik oder eigener Be-
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des Mirowitſch.
niſonen, und offenbaret ſolches nicht zu rechter Zeit:
der ſoll nach Beſchaffenheit der Sache am Leibe oder
Leben beſtraft werden. Erklaͤrung. Der da weiß,
ſiehet oder merket, daß dergleichen ſchaͤdliche Sachen
fuͤrhanden ſind, und es nicht zu rechter Zeit zu er-
kennen giebt, kann ſich nicht entſchuldigen, daß er
es nicht beweiſen koͤnnen. Denn ein anderes iſt es,
wenn man einen oͤffentlich einer boͤſen That beſchul-
diget; auf welchen Fall der Anklaͤger gefaßt ſeyn
muß, ſeine Klagen zu beweiſen: ein andres aber iſt
es, in geheim etwas zu erkennen zu geben, und zu
warnen; auf welchen Fall der Angeber zu Fuͤhrung
einigen Beweiſes nicht gezwungen werden muß.
Genug, daß durch dieſe Angebung und Warnung
die Obrigkeit Anlaß bekoͤmmt, auf den Angegebe-
nen genauer zu merken, und acht zu geben, ob man
etwas wahrſcheinliches aus ſolcher Angebung ſpuͤren
koͤnne. Wie man denn auch bei ſolchen Angebungen
gar behutſam verfahren, und nicht ſofort den Ange-
gebenen arretiren, ſondern in der Stille genauer in-
quiriren muß, ob es wahr ſeyn moͤge, was dem-
ſelben beigemeſſen wird: denn oft wird auch ein ehr-
licher Mann von einem Verlaͤumbder, feindfeligen,
und rachgierigen Menſchen, unſchuldig angegeben.
Art. 136. Eben ſo ſollen auch die geſtraft wer-
den, ſo dergleichen Worte gehoͤrt, oder ſolche Briefe
geleſen, worinnen von Verraͤterei und Meuterei
Meldung geſchehen, und es nicht ſofort an gehoͤrigen
Orten oder ihren Officiers offenbaret haben.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/289>, abgerufen am 22.11.2024.
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