Schildwache gestanden, jedoch selbst vor der Ver- sammlung eingestanden, daß er während des Auf- ruhrs bei gedachtem Mirowicz wirklich mit den übrigen, die das Garnisons-Commando angegrif- fen, in der Fronte gestanden; nach den Gesetzen aber, außer den bereits angeführten Stellen, der 18 te Punct Kap. II. der Uloschenie besaget:
Wenn jemand im Moskovischen Reiche, wes Standes er auch sei, unter einigen Leuten ein Mur- meln und eine Zusammenverschwörung oder einen andern schlimmen Anschlag gegen Se. Zarische Majt. hörte, oder erführe: so soll er solches Sr. Majt. dem Zaren und Großfürsten von ganz Rußland Alexej Michajlowicz oder Dero Bojaren und näch- sten Bedienten, und in den Städten den Wojewo- den und Kanzleibedienten, melden.
Art. 19. Wenn aber jemand ein solches Mur- meln, Zusammenverschwörung, oder andern schlim- men Anschlag gegen Se. Zarische Majt. unter einigen Leuten hörte oder erführe, und Sr. Majt. oder Dero Bojaren und nächsten Bedienten, und in den Land- städten den Wojewoden und Kanzleibedienten nicht meldete, Sr. Majt. aber nachgehends kund gethan würde, daß er es gewußt und verschwiegen, dieses auch bei der Untersuchung sich klar zeigte: so soll er dafür ohne alle Gnade am Leben gestraft werden.
Art. 129. Würde jemand wissen, daß einer oder mehrere etwas schädliches zu thun gesonnen sind, oder hat Nachricht von Kundschaftern oder an- dern verdächtigen Leuten im Lager oder in den Gar-
nisonen,
XI. Aufruhr
Schildwache geſtanden, jedoch ſelbſt vor der Ver- ſammlung eingeſtanden, daß er waͤhrend des Auf- ruhrs bei gedachtem Mirowicz wirklich mit den uͤbrigen, die das Garniſons-Commando angegrif- fen, in der Fronte geſtanden; nach den Geſetzen aber, außer den bereits angefuͤhrten Stellen, der 18 te Punct Kap. II. der Uloſchenie beſaget:
Wenn jemand im Moſkoviſchen Reiche, wes Standes er auch ſei, unter einigen Leuten ein Mur- meln und eine Zuſammenverſchwoͤrung oder einen andern ſchlimmen Anſchlag gegen Se. Zariſche Majt. hoͤrte, oder erfuͤhre: ſo ſoll er ſolches Sr. Majt. dem Zaren und Großfuͤrſten von ganz Rußland Alexej Michajlowicz oder Dero Bojaren und naͤch- ſten Bedienten, und in den Staͤdten den Wojewo- den und Kanzleibedienten, melden.
Art. 19. Wenn aber jemand ein ſolches Mur- meln, Zuſammenverſchwoͤrung, oder andern ſchlim- men Anſchlag gegen Se. Zariſche Majt. unter einigen Leuten hoͤrte oder erfuͤhre, und Sr. Majt. oder Dero Bojaren und naͤchſten Bedienten, und in den Land- ſtaͤdten den Wojewoden und Kanzleibedienten nicht meldete, Sr. Majt. aber nachgehends kund gethan wuͤrde, daß er es gewußt und verſchwiegen, dieſes auch bei der Unterſuchung ſich klar zeigte: ſo ſoll er dafuͤr ohne alle Gnade am Leben geſtraft werden.
Art. 129. Wuͤrde jemand wiſſen, daß einer oder mehrere etwas ſchaͤdliches zu thun geſonnen ſind, oder hat Nachricht von Kundſchaftern oder an- dern verdaͤchtigen Leuten im Lager oder in den Gar-
niſonen,
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XI. Aufruhr
Schildwache geſtanden, jedoch ſelbſt vor der Ver-
ſammlung eingeſtanden, daß er waͤhrend des Auf-
ruhrs bei gedachtem Mirowicz wirklich mit den
uͤbrigen, die das Garniſons-Commando angegrif-
fen, in der Fronte geſtanden; nach den Geſetzen
aber, außer den bereits angefuͤhrten Stellen, der
18 te Punct Kap. II. der Uloſchenie beſaget:
Wenn jemand im Moſkoviſchen Reiche, wes
Standes er auch ſei, unter einigen Leuten ein Mur-
meln und eine Zuſammenverſchwoͤrung oder einen
andern ſchlimmen Anſchlag gegen Se. Zariſche Majt.
hoͤrte, oder erfuͤhre: ſo ſoll er ſolches Sr. Majt.
dem Zaren und Großfuͤrſten von ganz Rußland
Alexej Michajlowicz oder Dero Bojaren und naͤch-
ſten Bedienten, und in den Staͤdten den Wojewo-
den und Kanzleibedienten, melden.
Art. 19. Wenn aber jemand ein ſolches Mur-
meln, Zuſammenverſchwoͤrung, oder andern ſchlim-
men Anſchlag gegen Se. Zariſche Majt. unter einigen
Leuten hoͤrte oder erfuͤhre, und Sr. Majt. oder Dero
Bojaren und naͤchſten Bedienten, und in den Land-
ſtaͤdten den Wojewoden und Kanzleibedienten nicht
meldete, Sr. Majt. aber nachgehends kund gethan
wuͤrde, daß er es gewußt und verſchwiegen, dieſes
auch bei der Unterſuchung ſich klar zeigte: ſo ſoll er
dafuͤr ohne alle Gnade am Leben geſtraft werden.
Art. 129. Wuͤrde jemand wiſſen, daß einer oder
mehrere etwas ſchaͤdliches zu thun geſonnen ſind,
oder hat Nachricht von Kundſchaftern oder an-
dern verdaͤchtigen Leuten im Lager oder in den Gar-
niſonen,
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/288>, abgerufen am 22.11.2024.
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