Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

Bild:
<< vorherige Seite

XI. Aufruhr
schlossenheit zu thun unterlassen; dahero er, zuma-
len man auch bei der Jnquisition an ihm eine gänz-
liche Dummheit und Einfalt wirklich bemerket hat,
unter die Zahl derjenigen zu rechnen ist, deren
Verbrechen eben nicht die wichtigsten sind); in den
Kriegs-Artikeln aber Kap. V. Art. 53 enthal-
ten ist:

Dafern einer oder der andre von den Officiers
ihrem unterhabenden Volke etwas befelen sollten,
so Sr. Majt. Dienst nicht beträfe, und außer
seinem Amte wäre: so ist der Soldat nicht ge-
halten, ihm hierinnen zu gehorchen, sondern er
soll solches beim Kriegsgerichte angeben, welches
sodann, nach Beschaffenheit der Sachen, den
Schuldigen hierinnen bestrafen wird. Erklä-
rung.
Der Officiers Commando erstreckt sich
über den Soldaten nicht weiter, als so ferne es
Sr. Majt. und Dero Reichs Bestes erfodert;
und was zu Sr. Majt. Dienste nicht gereicht, das
erfodert auch des Soldaten Schuldigkeit nicht.

sollen, ohnerachtet sie bei dem Aufruhr nicht wirk-
lich mit gebraucht worden, noch zu irgend einigen
Thätlichkeiten geschritten, dennoch, damit sie künftig
in Beobachtung ihrer Pflicht nicht so nachläßig seyn,
und in einer so frevelhaften That ihrem Comman-
deur keinen Gehorsam leisten mögen,

sämmtlich, außer dem Furier Lebedev, nach
weit entlegenen Orten verschickt,

gedach-

XI. Aufruhr
ſchloſſenheit zu thun unterlaſſen; dahero er, zuma-
len man auch bei der Jnquiſition an ihm eine gaͤnz-
liche Dummheit und Einfalt wirklich bemerket hat,
unter die Zahl derjenigen zu rechnen iſt, deren
Verbrechen eben nicht die wichtigſten ſind); in den
Kriegs-Artikeln aber Kap. V. Art. 53 enthal-
ten iſt:

Dafern einer oder der andre von den Officiers
ihrem unterhabenden Volke etwas befelen ſollten,
ſo Sr. Majt. Dienſt nicht betraͤfe, und außer
ſeinem Amte waͤre: ſo iſt der Soldat nicht ge-
halten, ihm hierinnen zu gehorchen, ſondern er
ſoll ſolches beim Kriegsgerichte angeben, welches
ſodann, nach Beſchaffenheit der Sachen, den
Schuldigen hierinnen beſtrafen wird. Erklaͤ-
rung.
Der Officiers Commando erſtreckt ſich
uͤber den Soldaten nicht weiter, als ſo ferne es
Sr. Majt. und Dero Reichs Beſtes erfodert;
und was zu Sr. Majt. Dienſte nicht gereicht, das
erfodert auch des Soldaten Schuldigkeit nicht.

ſollen, ohnerachtet ſie bei dem Aufruhr nicht wirk-
lich mit gebraucht worden, noch zu irgend einigen
Thaͤtlichkeiten geſchritten, dennoch, damit ſie kuͤnftig
in Beobachtung ihrer Pflicht nicht ſo nachlaͤßig ſeyn,
und in einer ſo frevelhaften That ihrem Comman-
deur keinen Gehorſam leiſten moͤgen,

ſaͤmmtlich, außer dem Furier Lebedev, nach
weit entlegenen Orten verſchickt,

gedach-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0296" n="272"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">XI.</hi> Aufruhr</hi></fw><lb/>
&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enheit zu thun unterla&#x017F;&#x017F;en; dahero er, zuma-<lb/>
len man auch bei der Jnqui&#x017F;ition an ihm eine ga&#x0364;nz-<lb/>
liche Dummheit und Einfalt wirklich bemerket hat,<lb/>
unter die Zahl derjenigen zu rechnen i&#x017F;t, deren<lb/>
Verbrechen eben nicht die wichtig&#x017F;ten &#x017F;ind); in den<lb/><hi rendition="#fr">Kriegs-Artikeln</hi> aber Kap. <hi rendition="#aq">V.</hi> Art. 53 enthal-<lb/>
ten i&#x017F;t:</p><lb/>
              <cit>
                <quote>Dafern einer oder der andre von den Officiers<lb/>
ihrem unterhabenden Volke etwas befelen &#x017F;ollten,<lb/>
&#x017F;o Sr. Majt. Dien&#x017F;t nicht betra&#x0364;fe, und außer<lb/>
&#x017F;einem Amte wa&#x0364;re: &#x017F;o i&#x017F;t der Soldat nicht ge-<lb/>
halten, ihm hierinnen zu gehorchen, &#x017F;ondern er<lb/>
&#x017F;oll &#x017F;olches beim Kriegsgerichte angeben, welches<lb/>
&#x017F;odann, nach Be&#x017F;chaffenheit der Sachen, den<lb/>
Schuldigen hierinnen be&#x017F;trafen wird. <hi rendition="#fr">Erkla&#x0364;-<lb/>
rung.</hi> Der Officiers Commando er&#x017F;treckt &#x017F;ich<lb/>
u&#x0364;ber den Soldaten nicht weiter, als &#x017F;o ferne es<lb/>
Sr. Majt. und Dero Reichs Be&#x017F;tes erfodert;<lb/>
und was zu Sr. Majt. Dien&#x017F;te nicht gereicht, das<lb/>
erfodert auch des Soldaten Schuldigkeit nicht.</quote>
              </cit><lb/>
              <p>&#x017F;ollen, ohnerachtet &#x017F;ie bei dem Aufruhr nicht wirk-<lb/>
lich mit gebraucht worden, noch zu irgend einigen<lb/>
Tha&#x0364;tlichkeiten ge&#x017F;chritten, dennoch, damit &#x017F;ie ku&#x0364;nftig<lb/>
in Beobachtung ihrer Pflicht nicht &#x017F;o nachla&#x0364;ßig &#x017F;eyn,<lb/>
und in einer &#x017F;o frevelhaften That ihrem Comman-<lb/>
deur keinen Gehor&#x017F;am lei&#x017F;ten mo&#x0364;gen,</p><lb/>
              <p> <hi rendition="#fr">&#x017F;a&#x0364;mmtlich, außer dem Furier Lebedev, nach<lb/>
weit entlegenen Orten ver&#x017F;chickt,</hi> </p><lb/>
              <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#fr">gedach-</hi> </fw><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[272/0296] XI. Aufruhr ſchloſſenheit zu thun unterlaſſen; dahero er, zuma- len man auch bei der Jnquiſition an ihm eine gaͤnz- liche Dummheit und Einfalt wirklich bemerket hat, unter die Zahl derjenigen zu rechnen iſt, deren Verbrechen eben nicht die wichtigſten ſind); in den Kriegs-Artikeln aber Kap. V. Art. 53 enthal- ten iſt: Dafern einer oder der andre von den Officiers ihrem unterhabenden Volke etwas befelen ſollten, ſo Sr. Majt. Dienſt nicht betraͤfe, und außer ſeinem Amte waͤre: ſo iſt der Soldat nicht ge- halten, ihm hierinnen zu gehorchen, ſondern er ſoll ſolches beim Kriegsgerichte angeben, welches ſodann, nach Beſchaffenheit der Sachen, den Schuldigen hierinnen beſtrafen wird. Erklaͤ- rung. Der Officiers Commando erſtreckt ſich uͤber den Soldaten nicht weiter, als ſo ferne es Sr. Majt. und Dero Reichs Beſtes erfodert; und was zu Sr. Majt. Dienſte nicht gereicht, das erfodert auch des Soldaten Schuldigkeit nicht. ſollen, ohnerachtet ſie bei dem Aufruhr nicht wirk- lich mit gebraucht worden, noch zu irgend einigen Thaͤtlichkeiten geſchritten, dennoch, damit ſie kuͤnftig in Beobachtung ihrer Pflicht nicht ſo nachlaͤßig ſeyn, und in einer ſo frevelhaften That ihrem Comman- deur keinen Gehorſam leiſten moͤgen, ſaͤmmtlich, außer dem Furier Lebedev, nach weit entlegenen Orten verſchickt, gedach-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/296
Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/296>, abgerufen am 22.11.2024.