schlossenheit zu thun unterlassen; dahero er, zuma- len man auch bei der Jnquisition an ihm eine gänz- liche Dummheit und Einfalt wirklich bemerket hat, unter die Zahl derjenigen zu rechnen ist, deren Verbrechen eben nicht die wichtigsten sind); in den Kriegs-Artikeln aber Kap. V. Art. 53 enthal- ten ist:
Dafern einer oder der andre von den Officiers ihrem unterhabenden Volke etwas befelen sollten, so Sr. Majt. Dienst nicht beträfe, und außer seinem Amte wäre: so ist der Soldat nicht ge- halten, ihm hierinnen zu gehorchen, sondern er soll solches beim Kriegsgerichte angeben, welches sodann, nach Beschaffenheit der Sachen, den Schuldigen hierinnen bestrafen wird. Erklä- rung. Der Officiers Commando erstreckt sich über den Soldaten nicht weiter, als so ferne es Sr. Majt. und Dero Reichs Bestes erfodert; und was zu Sr. Majt. Dienste nicht gereicht, das erfodert auch des Soldaten Schuldigkeit nicht.
sollen, ohnerachtet sie bei dem Aufruhr nicht wirk- lich mit gebraucht worden, noch zu irgend einigen Thätlichkeiten geschritten, dennoch, damit sie künftig in Beobachtung ihrer Pflicht nicht so nachläßig seyn, und in einer so frevelhaften That ihrem Comman- deur keinen Gehorsam leisten mögen,
sämmtlich, außer dem Furier Lebedev, nach weit entlegenen Orten verschickt,
gedach-
XI. Aufruhr
ſchloſſenheit zu thun unterlaſſen; dahero er, zuma- len man auch bei der Jnquiſition an ihm eine gaͤnz- liche Dummheit und Einfalt wirklich bemerket hat, unter die Zahl derjenigen zu rechnen iſt, deren Verbrechen eben nicht die wichtigſten ſind); in den Kriegs-Artikeln aber Kap. V. Art. 53 enthal- ten iſt:
Dafern einer oder der andre von den Officiers ihrem unterhabenden Volke etwas befelen ſollten, ſo Sr. Majt. Dienſt nicht betraͤfe, und außer ſeinem Amte waͤre: ſo iſt der Soldat nicht ge- halten, ihm hierinnen zu gehorchen, ſondern er ſoll ſolches beim Kriegsgerichte angeben, welches ſodann, nach Beſchaffenheit der Sachen, den Schuldigen hierinnen beſtrafen wird. Erklaͤ- rung. Der Officiers Commando erſtreckt ſich uͤber den Soldaten nicht weiter, als ſo ferne es Sr. Majt. und Dero Reichs Beſtes erfodert; und was zu Sr. Majt. Dienſte nicht gereicht, das erfodert auch des Soldaten Schuldigkeit nicht.
ſollen, ohnerachtet ſie bei dem Aufruhr nicht wirk- lich mit gebraucht worden, noch zu irgend einigen Thaͤtlichkeiten geſchritten, dennoch, damit ſie kuͤnftig in Beobachtung ihrer Pflicht nicht ſo nachlaͤßig ſeyn, und in einer ſo frevelhaften That ihrem Comman- deur keinen Gehorſam leiſten moͤgen,
ſaͤmmtlich, außer dem Furier Lebedev, nach weit entlegenen Orten verſchickt,
gedach-
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XI. Aufruhr
ſchloſſenheit zu thun unterlaſſen; dahero er, zuma-
len man auch bei der Jnquiſition an ihm eine gaͤnz-
liche Dummheit und Einfalt wirklich bemerket hat,
unter die Zahl derjenigen zu rechnen iſt, deren
Verbrechen eben nicht die wichtigſten ſind); in den
Kriegs-Artikeln aber Kap. V. Art. 53 enthal-
ten iſt:
Dafern einer oder der andre von den Officiers
ihrem unterhabenden Volke etwas befelen ſollten,
ſo Sr. Majt. Dienſt nicht betraͤfe, und außer
ſeinem Amte waͤre: ſo iſt der Soldat nicht ge-
halten, ihm hierinnen zu gehorchen, ſondern er
ſoll ſolches beim Kriegsgerichte angeben, welches
ſodann, nach Beſchaffenheit der Sachen, den
Schuldigen hierinnen beſtrafen wird. Erklaͤ-
rung. Der Officiers Commando erſtreckt ſich
uͤber den Soldaten nicht weiter, als ſo ferne es
Sr. Majt. und Dero Reichs Beſtes erfodert;
und was zu Sr. Majt. Dienſte nicht gereicht, das
erfodert auch des Soldaten Schuldigkeit nicht.
ſollen, ohnerachtet ſie bei dem Aufruhr nicht wirk-
lich mit gebraucht worden, noch zu irgend einigen
Thaͤtlichkeiten geſchritten, dennoch, damit ſie kuͤnftig
in Beobachtung ihrer Pflicht nicht ſo nachlaͤßig ſeyn,
und in einer ſo frevelhaften That ihrem Comman-
deur keinen Gehorſam leiſten moͤgen,
ſaͤmmtlich, außer dem Furier Lebedev, nach
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/296>, abgerufen am 22.11.2024.
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