tragen das Anliegen ihrer Behörden, von welchen sie erwählet sind, so wie alle übri- ge vor.
§. 15.
Die Commission wegen Verfertigung des Entwurfs zu einem neuen Gesetzbuche beschäf- tigt sich mit nichts anders, als wozu sie ver- ordnet ist: nämlich mit Verfertigung dieses Entwurfs.
Wenn jemand von den Mitgliedern sich in Dingen von andrer Art auf irgend eine Weise vergehet: so wird er von demjenigen Gerichts- hofe gerichtet, von welchem dergleichen Dinge abhängen; die Gesetz-Commission aber hat mit ihm nichts zu thun.
Jeder Deputirter ist Zeitlebens frei 1. von der Todesstrafe, 2. von der Tortur, 3. von der Leibesstrafe, er mag begangen haben, was er will.
Da alle Deputirte unter Unserm eigenen Schutze stehen: so soll ohne Unsre Bestätigung, und ohne daß es Uns berichtet worden, kein richterlicher ihre Person betreffender Spruch, so lange sie leben, vorbemeldten dreien Puncten entgegen, wider sie in Erfüllung gesetzt, son- dern Unser Befel darüber erwartet werden. Auch soll das Vermögen eines jeden Depu-
tirten
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die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
tragen das Anliegen ihrer Behoͤrden, von welchen ſie erwaͤhlet ſind, ſo wie alle uͤbri- ge vor.
§. 15.
Die Commiſſion wegen Verfertigung des Entwurfs zu einem neuen Geſetzbuche beſchaͤf- tigt ſich mit nichts anders, als wozu ſie ver- ordnet iſt: naͤmlich mit Verfertigung dieſes Entwurfs.
Wenn jemand von den Mitgliedern ſich in Dingen von andrer Art auf irgend eine Weiſe vergehet: ſo wird er von demjenigen Gerichts- hofe gerichtet, von welchem dergleichen Dinge abhaͤngen; die Geſetz-Commiſſion aber hat mit ihm nichts zu thun.
Jeder Deputirter iſt Zeitlebens frei 1. von der Todesſtrafe, 2. von der Tortur, 3. von der Leibesſtrafe, er mag begangen haben, was er will.
Da alle Deputirte unter Unſerm eigenen Schutze ſtehen: ſo ſoll ohne Unſre Beſtaͤtigung, und ohne daß es Uns berichtet worden, kein richterlicher ihre Perſon betreffender Spruch, ſo lange ſie leben, vorbemeldten dreien Puncten entgegen, wider ſie in Erfuͤllung geſetzt, ſon- dern Unſer Befel daruͤber erwartet werden. Auch ſoll das Vermoͤgen eines jeden Depu-
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[111[311]/0335]
die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
tragen das Anliegen ihrer Behoͤrden, von
welchen ſie erwaͤhlet ſind, ſo wie alle uͤbri-
ge vor.
§. 15.
Die Commiſſion wegen Verfertigung des
Entwurfs zu einem neuen Geſetzbuche beſchaͤf-
tigt ſich mit nichts anders, als wozu ſie ver-
ordnet iſt: naͤmlich mit Verfertigung dieſes
Entwurfs.
Wenn jemand von den Mitgliedern ſich in
Dingen von andrer Art auf irgend eine Weiſe
vergehet: ſo wird er von demjenigen Gerichts-
hofe gerichtet, von welchem dergleichen Dinge
abhaͤngen; die Geſetz-Commiſſion aber hat
mit ihm nichts zu thun.
Jeder Deputirter iſt Zeitlebens frei 1. von
der Todesſtrafe, 2. von der Tortur, 3. von
der Leibesſtrafe, er mag begangen haben,
was er will.
Da alle Deputirte unter Unſerm eigenen
Schutze ſtehen: ſo ſoll ohne Unſre Beſtaͤtigung,
und ohne daß es Uns berichtet worden, kein
richterlicher ihre Perſon betreffender Spruch,
ſo lange ſie leben, vorbemeldten dreien Puncten
entgegen, wider ſie in Erfuͤllung geſetzt, ſon-
dern Unſer Befel daruͤber erwartet werden.
Auch ſoll das Vermoͤgen eines jeden Depu-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 111[311]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/335>, abgerufen am 22.11.2024.
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