einige Zeit in Ueberlegung, und vergleicht eins mit dem andern; worauf der Deputirten- Marschall nach seinem Gutbefinden auf die beschriebene Art die Sache in eine Frage ver- wandelt. Nach eingesammleten Stimmen zählt man dieselben, und diejenige Meinung, die die meisten Stimmen vor sich hat, wird für die Meinung der Versammlung gehalten. Der Deputirten-Anführer oder Marschall muß bei aller Gelegenheit darauf sehen, daß die Glieder hinlängliche Zeit zur Untersuchung und Prüfung der Materien bekommen, die ihnen vorgelegt werden, um ihr Gutachten darüber zu geben. Alles aber, was vorgehet, schreibt der Director des Tagebuchs deutlich und kurz auf, und liest es der Versamm- lung vor.
Die Tagebücher und Verfügung der vori- gen Tage müssen jedesmal, beim Anfang der Versammlung, vor allen andern Sachen gele- sen werden.
§. 14.
Die Deputirten, welche in den besondern Commissionen sitzen, sind deshalb aus der Großen Versammlung nicht ausgeschlossen, sondern haben ihre Stimmen gleich allen übrigen Deputirten nach ihren Plätzen, und
tragen
XII. Fortſetzung der Acten,
einige Zeit in Ueberlegung, und vergleicht eins mit dem andern; worauf der Deputirten- Marſchall nach ſeinem Gutbefinden auf die beſchriebene Art die Sache in eine Frage ver- wandelt. Nach eingeſammleten Stimmen zaͤhlt man dieſelben, und diejenige Meinung, die die meiſten Stimmen vor ſich hat, wird fuͤr die Meinung der Verſammlung gehalten. Der Deputirten-Anfuͤhrer oder Marſchall muß bei aller Gelegenheit darauf ſehen, daß die Glieder hinlaͤngliche Zeit zur Unterſuchung und Pruͤfung der Materien bekommen, die ihnen vorgelegt werden, um ihr Gutachten daruͤber zu geben. Alles aber, was vorgehet, ſchreibt der Director des Tagebuchs deutlich und kurz auf, und lieſt es der Verſamm- lung vor.
Die Tagebuͤcher und Verfuͤgung der vori- gen Tage muͤſſen jedesmal, beim Anfang der Verſammlung, vor allen andern Sachen gele- ſen werden.
§. 14.
Die Deputirten, welche in den beſondern Commiſſionen ſitzen, ſind deshalb aus der Großen Verſammlung nicht ausgeſchloſſen, ſondern haben ihre Stimmen gleich allen uͤbrigen Deputirten nach ihren Plaͤtzen, und
tragen
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XII. Fortſetzung der Acten,
einige Zeit in Ueberlegung, und vergleicht
eins mit dem andern; worauf der Deputirten-
Marſchall nach ſeinem Gutbefinden auf die
beſchriebene Art die Sache in eine Frage ver-
wandelt. Nach eingeſammleten Stimmen
zaͤhlt man dieſelben, und diejenige Meinung,
die die meiſten Stimmen vor ſich hat, wird
fuͤr die Meinung der Verſammlung gehalten.
Der Deputirten-Anfuͤhrer oder Marſchall
muß bei aller Gelegenheit darauf ſehen, daß
die Glieder hinlaͤngliche Zeit zur Unterſuchung
und Pruͤfung der Materien bekommen, die
ihnen vorgelegt werden, um ihr Gutachten
daruͤber zu geben. Alles aber, was vorgehet,
ſchreibt der Director des Tagebuchs deutlich
und kurz auf, und lieſt es der Verſamm-
lung vor.
Die Tagebuͤcher und Verfuͤgung der vori-
gen Tage muͤſſen jedesmal, beim Anfang der
Verſammlung, vor allen andern Sachen gele-
ſen werden.
§. 14.
Die Deputirten, welche in den beſondern
Commiſſionen ſitzen, ſind deshalb aus der
Großen Verſammlung nicht ausgeſchloſſen,
ſondern haben ihre Stimmen gleich allen
uͤbrigen Deputirten nach ihren Plaͤtzen, und
tragen
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/334>, abgerufen am 27.07.2024.
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