Wann alle übrige Commissionen gehörig errichtet worden, und man siehet, daß bei der Commission zur Verfertigung eines Entwurfs zu einem neuen Gesetzbuche allerlei Meinungen und Entwürfe einkommen: so schlägt die Di- rections-Commission der Großen Versamm- lung vor, 5 Deputirte zur Untersuchung dieser Schriften zu erwählen, ob solche in irgend einem Falle, oder der Sache selbst nach, vor die Commission zur Verfertigung eines Ent- wurfs zu einem neuen Gesetzbuche gehören. Gehören sie vor die Commission, so senden diese Mitglieder solche an die Directions-Com- mission, nachdem sie vorher der Großen Ver- sammlung in obbeschriebener Ordnung davon Meldung gethan. Gehören sie aber vor einen Gerichtshof: so geben sie sie zurück, und schrei- ben darauf, wohin sie gehöre.
§. 20.
Der Marschall bestimmt die Stunden und den Ort, wo die volle Versammlung gehalten werden soll. Er schreibt auf, wer gar nicht da gewesen, wer zu früh fortgegangen, wer zu spät gekommen ist. Wer zu spät gekom- men, oder zu früh weggeht, dem wird das erstemal eine Warnung gegeben: wer eine
ganze
die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
§. 19.
Wann alle uͤbrige Commiſſionen gehoͤrig errichtet worden, und man ſiehet, daß bei der Commiſſion zur Verfertigung eines Entwurfs zu einem neuen Geſetzbuche allerlei Meinungen und Entwuͤrfe einkommen: ſo ſchlaͤgt die Di- rections-Commiſſion der Großen Verſamm- lung vor, 5 Deputirte zur Unterſuchung dieſer Schriften zu erwaͤhlen, ob ſolche in irgend einem Falle, oder der Sache ſelbſt nach, vor die Commiſſion zur Verfertigung eines Ent- wurfs zu einem neuen Geſetzbuche gehoͤren. Gehoͤren ſie vor die Commiſſion, ſo ſenden dieſe Mitglieder ſolche an die Directions-Com- miſſion, nachdem ſie vorher der Großen Ver- ſammlung in obbeſchriebener Ordnung davon Meldung gethan. Gehoͤren ſie aber vor einen Gerichtshof: ſo geben ſie ſie zuruͤck, und ſchrei- ben darauf, wohin ſie gehoͤre.
§. 20.
Der Marſchall beſtimmt die Stunden und den Ort, wo die volle Verſammlung gehalten werden ſoll. Er ſchreibt auf, wer gar nicht da geweſen, wer zu fruͤh fortgegangen, wer zu ſpaͤt gekommen iſt. Wer zu ſpaͤt gekom- men, oder zu fruͤh weggeht, dem wird das erſtemal eine Warnung gegeben: wer eine
ganze
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[115[315]/0339]
die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
§. 19.
Wann alle uͤbrige Commiſſionen gehoͤrig
errichtet worden, und man ſiehet, daß bei der
Commiſſion zur Verfertigung eines Entwurfs
zu einem neuen Geſetzbuche allerlei Meinungen
und Entwuͤrfe einkommen: ſo ſchlaͤgt die Di-
rections-Commiſſion der Großen Verſamm-
lung vor, 5 Deputirte zur Unterſuchung dieſer
Schriften zu erwaͤhlen, ob ſolche in irgend
einem Falle, oder der Sache ſelbſt nach, vor
die Commiſſion zur Verfertigung eines Ent-
wurfs zu einem neuen Geſetzbuche gehoͤren.
Gehoͤren ſie vor die Commiſſion, ſo ſenden
dieſe Mitglieder ſolche an die Directions-Com-
miſſion, nachdem ſie vorher der Großen Ver-
ſammlung in obbeſchriebener Ordnung davon
Meldung gethan. Gehoͤren ſie aber vor einen
Gerichtshof: ſo geben ſie ſie zuruͤck, und ſchrei-
ben darauf, wohin ſie gehoͤre.
§. 20.
Der Marſchall beſtimmt die Stunden und
den Ort, wo die volle Verſammlung gehalten
werden ſoll. Er ſchreibt auf, wer gar nicht
da geweſen, wer zu fruͤh fortgegangen, wer
zu ſpaͤt gekommen iſt. Wer zu ſpaͤt gekom-
men, oder zu fruͤh weggeht, dem wird das
erſtemal eine Warnung gegeben: wer eine
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 115[315]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/339>, abgerufen am 22.11.2024.
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