ganze Woche wegbleibt, dem legen die Depu- tirten nach Gutbefinden eine Strafe auf: wer Krankheit halber abwesend ist, der muß sol- ches dem Marschalle, wie auch den Commis- sionen, zu wissen thun.
§. 21.
Wenn ein Deputirter an einem Tage in der Versammlung nicht zugegen ist: so kann die Sache, worüber ehedem in seinem Beiseyn gerathschlaget worden, an demselben Tage auch ohne ihn geendiget werden, und wird es so angesehen, als wenn er dem, was ausge- macht worden, nicht widersprochen hätte; auch nachher wird von ihm nichts weiter da- gegen angenommen.
Jst aber einer über 29 Tage krank: so muß er mit Einwilligung der Versammlung einen andern, zu dem er Zutrauen hat, nur muß ein solcher eines untadelhaften Wandels seyn, und unter keinem Verhör stehen, an seine Stelle vorschlagen: auch muß es einer außer der Commission seyn, [den]n Ein Depu- tirter kann nicht 2 Stimmen h[ab]en. Demje- nigen nun, den er an seine Stelle erwählt, muß er eine schriftliche Vollmacht oder Credi- tiv geben, welches er selbst unterschreibt, oder wenn er nicht schreiben kann, durch 2 Zeugen
unter-
XII. Fortſetzung der Acten,
ganze Woche wegbleibt, dem legen die Depu- tirten nach Gutbefinden eine Strafe auf: wer Krankheit halber abweſend iſt, der muß ſol- ches dem Marſchalle, wie auch den Commiſ- ſionen, zu wiſſen thun.
§. 21.
Wenn ein Deputirter an einem Tage in der Verſammlung nicht zugegen iſt: ſo kann die Sache, woruͤber ehedem in ſeinem Beiſeyn gerathſchlaget worden, an demſelben Tage auch ohne ihn geendiget werden, und wird es ſo angeſehen, als wenn er dem, was ausge- macht worden, nicht widerſprochen haͤtte; auch nachher wird von ihm nichts weiter da- gegen angenommen.
Jſt aber einer uͤber 29 Tage krank: ſo muß er mit Einwilligung der Verſammlung einen andern, zu dem er Zutrauen hat, nur muß ein ſolcher eines untadelhaften Wandels ſeyn, und unter keinem Verhoͤr ſtehen, an ſeine Stelle vorſchlagen: auch muß es einer außer der Commiſſion ſeyn, [den]n Ein Depu- tirter kann nicht 2 Stimmen h[ab]en. Demje- nigen nun, den er an ſeine Stelle erwaͤhlt, muß er eine ſchriftliche Vollmacht oder Credi- tiv geben, welches er ſelbſt unterſchreibt, oder wenn er nicht ſchreiben kann, durch 2 Zeugen
unter-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0340"n="116[316]"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">XII.</hi> Fortſetzung der Acten,</hi></fw><lb/>
ganze Woche wegbleibt, dem legen die Depu-<lb/>
tirten nach Gutbefinden eine Strafe auf: wer<lb/>
Krankheit halber abweſend iſt, der muß ſol-<lb/>
ches dem Marſchalle, wie auch den Commiſ-<lb/>ſionen, zu wiſſen thun.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 21.</head><lb/><p>Wenn ein Deputirter an einem Tage in<lb/>
der Verſammlung nicht zugegen iſt: ſo kann<lb/>
die Sache, woruͤber ehedem in ſeinem Beiſeyn<lb/>
gerathſchlaget worden, an demſelben Tage<lb/>
auch ohne ihn geendiget werden, und wird es<lb/>ſo angeſehen, als wenn er dem, was ausge-<lb/>
macht worden, nicht widerſprochen haͤtte;<lb/>
auch nachher wird von ihm nichts weiter da-<lb/>
gegen angenommen.</p><lb/><p>Jſt aber einer uͤber 29 Tage krank: ſo<lb/>
muß er mit Einwilligung der Verſammlung<lb/>
einen andern, zu dem er Zutrauen hat, nur<lb/>
muß ein ſolcher eines untadelhaften Wandels<lb/>ſeyn, und unter keinem Verhoͤr ſtehen, an<lb/>ſeine Stelle vorſchlagen: auch muß es einer<lb/>
außer der Commiſſion ſeyn, <supplied>den</supplied>n Ein Depu-<lb/>
tirter kann nicht 2 Stimmen h<supplied>ab</supplied>en. Demje-<lb/>
nigen nun, den er an ſeine Stelle erwaͤhlt,<lb/>
muß er eine ſchriftliche Vollmacht oder Credi-<lb/>
tiv geben, welches er ſelbſt unterſchreibt, oder<lb/>
wenn er nicht ſchreiben kann, durch 2 Zeugen<lb/><fwplace="bottom"type="catch">unter-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[116[316]/0340]
XII. Fortſetzung der Acten,
ganze Woche wegbleibt, dem legen die Depu-
tirten nach Gutbefinden eine Strafe auf: wer
Krankheit halber abweſend iſt, der muß ſol-
ches dem Marſchalle, wie auch den Commiſ-
ſionen, zu wiſſen thun.
§. 21.
Wenn ein Deputirter an einem Tage in
der Verſammlung nicht zugegen iſt: ſo kann
die Sache, woruͤber ehedem in ſeinem Beiſeyn
gerathſchlaget worden, an demſelben Tage
auch ohne ihn geendiget werden, und wird es
ſo angeſehen, als wenn er dem, was ausge-
macht worden, nicht widerſprochen haͤtte;
auch nachher wird von ihm nichts weiter da-
gegen angenommen.
Jſt aber einer uͤber 29 Tage krank: ſo
muß er mit Einwilligung der Verſammlung
einen andern, zu dem er Zutrauen hat, nur
muß ein ſolcher eines untadelhaften Wandels
ſeyn, und unter keinem Verhoͤr ſtehen, an
ſeine Stelle vorſchlagen: auch muß es einer
außer der Commiſſion ſeyn, denn Ein Depu-
tirter kann nicht 2 Stimmen haben. Demje-
nigen nun, den er an ſeine Stelle erwaͤhlt,
muß er eine ſchriftliche Vollmacht oder Credi-
tiv geben, welches er ſelbſt unterſchreibt, oder
wenn er nicht ſchreiben kann, durch 2 Zeugen
unter-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 116[316]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/340>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.