unterschreiben läßt, und darinnen erklärt, daß er ihn bevollmächtiget habe, an seiner Stelle der Commission beizuwohnen. Dergleichen Vollmachten werden dem Marschalle über- reicht, und dieser befragt die Versammlung um ihre Genehmigung. Wenn nun der Be- vollmächtigte die gehörigen Eigenschaften eines Deputirten besitzt; so nimmt ihn die Ver- sammlung an: wo nicht, so befielt sie, einen andern zu ernennen.
Will jemand wohin reisen, so muß er eben das thun, und sich die Erlaubniß der Ver- sammlung ausbitten. Wer ohne Erlaubniß in Privat-Geschäften verreist, der wird da- durch aller hier beschriebenen Deputirten- Privilegien verlustig: hingegen verliert derje- nige seinen Platz als Deputirter nicht, der in Reichsgeschäften wohin versandt wird. Der Marschall hat das Recht, einen Deputirten auf 29 Tage zu beurlauben: jedoch dergestalt, daß die Ausfertigung der Commissions-Schlüsse dadurch nicht ins Stecken gerathe.
§. 22.
Kein Deputirter, der nicht schreiben kann (negramotnyj), darf an die Gesetz-Commis- sion irgend einige Briefe, Ausarbeitungen, oder Entwürfe eingeben, ohne daß solche von
dem-
die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
unterſchreiben laͤßt, und darinnen erklaͤrt, daß er ihn bevollmaͤchtiget habe, an ſeiner Stelle der Commiſſion beizuwohnen. Dergleichen Vollmachten werden dem Marſchalle uͤber- reicht, und dieſer befragt die Verſammlung um ihre Genehmigung. Wenn nun der Be- vollmaͤchtigte die gehoͤrigen Eigenſchaften eines Deputirten beſitzt; ſo nimmt ihn die Ver- ſammlung an: wo nicht, ſo befielt ſie, einen andern zu ernennen.
Will jemand wohin reiſen, ſo muß er eben das thun, und ſich die Erlaubniß der Ver- ſammlung ausbitten. Wer ohne Erlaubniß in Privat-Geſchaͤften verreiſt, der wird da- durch aller hier beſchriebenen Deputirten- Privilegien verluſtig: hingegen verliert derje- nige ſeinen Platz als Deputirter nicht, der in Reichsgeſchaͤften wohin verſandt wird. Der Marſchall hat das Recht, einen Deputirten auf 29 Tage zu beurlauben: jedoch dergeſtalt, daß die Ausfertigung der Com̃iſſions-Schluͤſſe dadurch nicht ins Stecken gerathe.
§. 22.
Kein Deputirter, der nicht ſchreiben kann (negramotnyj), darf an die Geſetz-Commiſ- ſion irgend einige Briefe, Ausarbeitungen, oder Entwuͤrfe eingeben, ohne daß ſolche von
dem-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0341"n="317"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.</hi></fw><lb/>
unterſchreiben laͤßt, und darinnen erklaͤrt, daß<lb/>
er ihn bevollmaͤchtiget habe, an ſeiner Stelle<lb/>
der Commiſſion beizuwohnen. Dergleichen<lb/>
Vollmachten werden dem Marſchalle uͤber-<lb/>
reicht, und dieſer befragt die Verſammlung<lb/>
um ihre Genehmigung. Wenn nun der Be-<lb/>
vollmaͤchtigte die gehoͤrigen Eigenſchaften eines<lb/>
Deputirten beſitzt; ſo nimmt ihn die Ver-<lb/>ſammlung an: wo nicht, ſo befielt ſie, einen<lb/>
andern zu ernennen.</p><lb/><p>Will jemand wohin reiſen, ſo muß er eben<lb/>
das thun, und ſich die Erlaubniß der Ver-<lb/>ſammlung ausbitten. Wer ohne Erlaubniß<lb/>
in Privat-Geſchaͤften verreiſt, der wird da-<lb/>
durch aller hier beſchriebenen Deputirten-<lb/>
Privilegien verluſtig: hingegen verliert derje-<lb/>
nige ſeinen Platz als Deputirter nicht, der in<lb/>
Reichsgeſchaͤften wohin verſandt wird. Der<lb/>
Marſchall hat das Recht, einen Deputirten<lb/>
auf 29 Tage zu beurlauben: jedoch dergeſtalt,<lb/>
daß die Ausfertigung der Com̃iſſions-Schluͤſſe<lb/>
dadurch nicht ins Stecken gerathe.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 22.</head><lb/><p>Kein Deputirter, der nicht ſchreiben kann<lb/><hirendition="#aq"><hirendition="#i">(negramotnyj),</hi></hi> darf an die Geſetz-Commiſ-<lb/>ſion irgend einige Briefe, Ausarbeitungen,<lb/>
oder Entwuͤrfe eingeben, ohne daß ſolche von<lb/><fwplace="bottom"type="catch">dem-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[317/0341]
die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
unterſchreiben laͤßt, und darinnen erklaͤrt, daß
er ihn bevollmaͤchtiget habe, an ſeiner Stelle
der Commiſſion beizuwohnen. Dergleichen
Vollmachten werden dem Marſchalle uͤber-
reicht, und dieſer befragt die Verſammlung
um ihre Genehmigung. Wenn nun der Be-
vollmaͤchtigte die gehoͤrigen Eigenſchaften eines
Deputirten beſitzt; ſo nimmt ihn die Ver-
ſammlung an: wo nicht, ſo befielt ſie, einen
andern zu ernennen.
Will jemand wohin reiſen, ſo muß er eben
das thun, und ſich die Erlaubniß der Ver-
ſammlung ausbitten. Wer ohne Erlaubniß
in Privat-Geſchaͤften verreiſt, der wird da-
durch aller hier beſchriebenen Deputirten-
Privilegien verluſtig: hingegen verliert derje-
nige ſeinen Platz als Deputirter nicht, der in
Reichsgeſchaͤften wohin verſandt wird. Der
Marſchall hat das Recht, einen Deputirten
auf 29 Tage zu beurlauben: jedoch dergeſtalt,
daß die Ausfertigung der Com̃iſſions-Schluͤſſe
dadurch nicht ins Stecken gerathe.
§. 22.
Kein Deputirter, der nicht ſchreiben kann
(negramotnyj), darf an die Geſetz-Commiſ-
ſion irgend einige Briefe, Ausarbeitungen,
oder Entwuͤrfe eingeben, ohne daß ſolche von
dem-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/341>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.