Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

Bild:
<< vorherige Seite

die neue Gesetz-Commis. betreffend.
unterschreiben läßt, und darinnen erklärt, daß
er ihn bevollmächtiget habe, an seiner Stelle
der Commission beizuwohnen. Dergleichen
Vollmachten werden dem Marschalle über-
reicht, und dieser befragt die Versammlung
um ihre Genehmigung. Wenn nun der Be-
vollmächtigte die gehörigen Eigenschaften eines
Deputirten besitzt; so nimmt ihn die Ver-
sammlung an: wo nicht, so befielt sie, einen
andern zu ernennen.

Will jemand wohin reisen, so muß er eben
das thun, und sich die Erlaubniß der Ver-
sammlung ausbitten. Wer ohne Erlaubniß
in Privat-Geschäften verreist, der wird da-
durch aller hier beschriebenen Deputirten-
Privilegien verlustig: hingegen verliert derje-
nige seinen Platz als Deputirter nicht, der in
Reichsgeschäften wohin versandt wird. Der
Marschall hat das Recht, einen Deputirten
auf 29 Tage zu beurlauben: jedoch dergestalt,
daß die Ausfertigung der Commissions-Schlüsse
dadurch nicht ins Stecken gerathe.

§. 22.

Kein Deputirter, der nicht schreiben kann
(negramotnyj), darf an die Gesetz-Commis-
sion irgend einige Briefe, Ausarbeitungen,
oder Entwürfe eingeben, ohne daß solche von

dem-

die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
unterſchreiben laͤßt, und darinnen erklaͤrt, daß
er ihn bevollmaͤchtiget habe, an ſeiner Stelle
der Commiſſion beizuwohnen. Dergleichen
Vollmachten werden dem Marſchalle uͤber-
reicht, und dieſer befragt die Verſammlung
um ihre Genehmigung. Wenn nun der Be-
vollmaͤchtigte die gehoͤrigen Eigenſchaften eines
Deputirten beſitzt; ſo nimmt ihn die Ver-
ſammlung an: wo nicht, ſo befielt ſie, einen
andern zu ernennen.

Will jemand wohin reiſen, ſo muß er eben
das thun, und ſich die Erlaubniß der Ver-
ſammlung ausbitten. Wer ohne Erlaubniß
in Privat-Geſchaͤften verreiſt, der wird da-
durch aller hier beſchriebenen Deputirten-
Privilegien verluſtig: hingegen verliert derje-
nige ſeinen Platz als Deputirter nicht, der in
Reichsgeſchaͤften wohin verſandt wird. Der
Marſchall hat das Recht, einen Deputirten
auf 29 Tage zu beurlauben: jedoch dergeſtalt,
daß die Ausfertigung der Com̃iſſions-Schluͤſſe
dadurch nicht ins Stecken gerathe.

§. 22.

Kein Deputirter, der nicht ſchreiben kann
(negramotnyj), darf an die Geſetz-Commiſ-
ſion irgend einige Briefe, Ausarbeitungen,
oder Entwuͤrfe eingeben, ohne daß ſolche von

dem-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0341" n="317"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">die neue Ge&#x017F;etz-Commi&#x017F;. betreffend.</hi></fw><lb/>
unter&#x017F;chreiben la&#x0364;ßt, und darinnen erkla&#x0364;rt, daß<lb/>
er ihn bevollma&#x0364;chtiget habe, an &#x017F;einer Stelle<lb/>
der Commi&#x017F;&#x017F;ion beizuwohnen. Dergleichen<lb/>
Vollmachten werden dem Mar&#x017F;challe u&#x0364;ber-<lb/>
reicht, und die&#x017F;er befragt die Ver&#x017F;ammlung<lb/>
um ihre Genehmigung. Wenn nun der Be-<lb/>
vollma&#x0364;chtigte die geho&#x0364;rigen Eigen&#x017F;chaften eines<lb/>
Deputirten be&#x017F;itzt; &#x017F;o nimmt ihn die Ver-<lb/>
&#x017F;ammlung an: wo nicht, &#x017F;o befielt &#x017F;ie, einen<lb/>
andern zu ernennen.</p><lb/>
              <p>Will jemand wohin rei&#x017F;en, &#x017F;o muß er eben<lb/>
das thun, und &#x017F;ich die Erlaubniß der Ver-<lb/>
&#x017F;ammlung ausbitten. Wer ohne Erlaubniß<lb/>
in Privat-Ge&#x017F;cha&#x0364;ften verrei&#x017F;t, der wird da-<lb/>
durch aller hier be&#x017F;chriebenen Deputirten-<lb/>
Privilegien verlu&#x017F;tig: hingegen verliert derje-<lb/>
nige &#x017F;einen Platz als Deputirter nicht, der in<lb/>
Reichsge&#x017F;cha&#x0364;ften wohin ver&#x017F;andt wird. Der<lb/>
Mar&#x017F;chall hat das Recht, einen Deputirten<lb/>
auf 29 Tage zu beurlauben: jedoch derge&#x017F;talt,<lb/>
daß die Ausfertigung der Com&#x0303;i&#x017F;&#x017F;ions-Schlu&#x0364;&#x017F;&#x017F;e<lb/>
dadurch nicht ins Stecken gerathe.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 22.</head><lb/>
              <p>Kein Deputirter, der nicht &#x017F;chreiben kann<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">(negramotnyj),</hi></hi> darf an die Ge&#x017F;etz-Commi&#x017F;-<lb/>
&#x017F;ion irgend einige Briefe, Ausarbeitungen,<lb/>
oder Entwu&#x0364;rfe eingeben, ohne daß &#x017F;olche von<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">dem-</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[317/0341] die neue Geſetz-Commiſ. betreffend. unterſchreiben laͤßt, und darinnen erklaͤrt, daß er ihn bevollmaͤchtiget habe, an ſeiner Stelle der Commiſſion beizuwohnen. Dergleichen Vollmachten werden dem Marſchalle uͤber- reicht, und dieſer befragt die Verſammlung um ihre Genehmigung. Wenn nun der Be- vollmaͤchtigte die gehoͤrigen Eigenſchaften eines Deputirten beſitzt; ſo nimmt ihn die Ver- ſammlung an: wo nicht, ſo befielt ſie, einen andern zu ernennen. Will jemand wohin reiſen, ſo muß er eben das thun, und ſich die Erlaubniß der Ver- ſammlung ausbitten. Wer ohne Erlaubniß in Privat-Geſchaͤften verreiſt, der wird da- durch aller hier beſchriebenen Deputirten- Privilegien verluſtig: hingegen verliert derje- nige ſeinen Platz als Deputirter nicht, der in Reichsgeſchaͤften wohin verſandt wird. Der Marſchall hat das Recht, einen Deputirten auf 29 Tage zu beurlauben: jedoch dergeſtalt, daß die Ausfertigung der Com̃iſſions-Schluͤſſe dadurch nicht ins Stecken gerathe. §. 22. Kein Deputirter, der nicht ſchreiben kann (negramotnyj), darf an die Geſetz-Commiſ- ſion irgend einige Briefe, Ausarbeitungen, oder Entwuͤrfe eingeben, ohne daß ſolche von dem-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/341
Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/341>, abgerufen am 27.07.2024.