demjenigen, der sie geschrieben hat, unter- schrieben wären. Am wenigsten darf er unter dieselben die Unterschriften andrer Leute samm- len. Wer selbst schreiben kann, der unter- schreibt sich, außer dem Schreiber, auch selbst.
§. 23.
Wenn die neue Gesetz-Commission das ihr aufgetragene Geschäfte völlig wird geendi- get haben: so soll sie Uns solches einberichten. Alsdenn werden ihre Aufsätze an den Senat geschickt, der sie durchliest, und entweder ge- nehmiget, oder Anmerkungen drüber macht, hierauf alle Collegia zusammen ruft, und sol- che zum zweitenmal in deren Gegenwart liest. Nun mag entweder alles gebilliget, oder noch etwas dabei angemerkt worden seyn, so soll man es Uns vorlegen, und bitten, daß Wir einen Tag zur Bestätigung mit der Commis- sion ansetzen. Und wenn Wir dieses gethan haben; so übergiebt Uns die Commission und der Senat den von beiden in der ihnen vorge- schriebenen Ordnung genehmigten, und von allen Deputirten, und anwesenden Gliedern des Senats, desgleichen von allen Collegiis unterschriebenen Entwurf, und erwartet Un- sern Befel.
§. 24.
XII. Fortſetzung der Acten,
demjenigen, der ſie geſchrieben hat, unter- ſchrieben waͤren. Am wenigſten darf er unter dieſelben die Unterſchriften andrer Leute ſamm- len. Wer ſelbſt ſchreiben kann, der unter- ſchreibt ſich, außer dem Schreiber, auch ſelbſt.
§. 23.
Wenn die neue Geſetz-Commiſſion das ihr aufgetragene Geſchaͤfte voͤllig wird geendi- get haben: ſo ſoll ſie Uns ſolches einberichten. Alsdenn werden ihre Aufſaͤtze an den Senat geſchickt, der ſie durchlieſt, und entweder ge- nehmiget, oder Anmerkungen druͤber macht, hierauf alle Collegia zuſammen ruft, und ſol- che zum zweitenmal in deren Gegenwart lieſt. Nun mag entweder alles gebilliget, oder noch etwas dabei angemerkt worden ſeyn, ſo ſoll man es Uns vorlegen, und bitten, daß Wir einen Tag zur Beſtaͤtigung mit der Commiſ- ſion anſetzen. Und wenn Wir dieſes gethan haben; ſo uͤbergiebt Uns die Commiſſion und der Senat den von beiden in der ihnen vorge- ſchriebenen Ordnung genehmigten, und von allen Deputirten, und anweſenden Gliedern des Senats, desgleichen von allen Collegiis unterſchriebenen Entwurf, und erwartet Un- ſern Befel.
§. 24.
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XII. Fortſetzung der Acten,
demjenigen, der ſie geſchrieben hat, unter-
ſchrieben waͤren. Am wenigſten darf er unter
dieſelben die Unterſchriften andrer Leute ſamm-
len. Wer ſelbſt ſchreiben kann, der unter-
ſchreibt ſich, außer dem Schreiber, auch
ſelbſt.
§. 23.
Wenn die neue Geſetz-Commiſſion das
ihr aufgetragene Geſchaͤfte voͤllig wird geendi-
get haben: ſo ſoll ſie Uns ſolches einberichten.
Alsdenn werden ihre Aufſaͤtze an den Senat
geſchickt, der ſie durchlieſt, und entweder ge-
nehmiget, oder Anmerkungen druͤber macht,
hierauf alle Collegia zuſammen ruft, und ſol-
che zum zweitenmal in deren Gegenwart lieſt.
Nun mag entweder alles gebilliget, oder noch
etwas dabei angemerkt worden ſeyn, ſo ſoll
man es Uns vorlegen, und bitten, daß Wir
einen Tag zur Beſtaͤtigung mit der Commiſ-
ſion anſetzen. Und wenn Wir dieſes gethan
haben; ſo uͤbergiebt Uns die Commiſſion und
der Senat den von beiden in der ihnen vorge-
ſchriebenen Ordnung genehmigten, und von
allen Deputirten, und anweſenden Gliedern
des Senats, desgleichen von allen Collegiis
unterſchriebenen Entwurf, und erwartet Un-
ſern Befel.
§. 24.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/342>, abgerufen am 22.11.2024.
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