[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.die neue Gesetz-Commis. betreffend. rechten der Deputirten-Marschall. Vorden Deputirten setzt man Pulte für die Journalführer in einiger Entfernung von einander. Jeder von ihnen schreibt alles, was er sieht und hört; und muß das Journal dieser Commission folgendes ent- halten: 1. die Sache, die vorgelesen wird, muß kürzlich beschrieben werden; 2. die Meinung dessen, der was vorge- tragen hat, mit Beibehaltung seiner Worte, und so genau als möglich; 3. ob es ruhig und stille zugegangen, 4. zu welcher Stunde jeder angekommen, und wenn er weggegangen; 5. wie lange man mit dem Lesen zu- gebracht; 6. wie lange gerathschlagt worden, 7. ob sich jemand gestritten, 8. wer seine Gedanken geändert, 9. wie es am Ende geblieben, was für ein Schluß gefaßt worden, und nach welchen Grundsätzen, oder ob solches ohne Grundsätze geschehen. Der Neuv. Rußl. II. Th. X
die neue Geſetz-Commiſ. betreffend. rechten der Deputirten-Marſchall. Vorden Deputirten ſetzt man Pulte fuͤr die Journalfuͤhrer in einiger Entfernung von einander. Jeder von ihnen ſchreibt alles, was er ſieht und hoͤrt; und muß das Journal dieſer Commiſſion folgendes ent- halten: 1. die Sache, die vorgeleſen wird, muß kuͤrzlich beſchrieben werden; 2. die Meinung deſſen, der was vorge- tragen hat, mit Beibehaltung ſeiner Worte, und ſo genau als moͤglich; 3. ob es ruhig und ſtille zugegangen, 4. zu welcher Stunde jeder angekommen, und wenn er weggegangen; 5. wie lange man mit dem Leſen zu- gebracht; 6. wie lange gerathſchlagt worden, 7. ob ſich jemand geſtritten, 8. wer ſeine Gedanken geaͤndert, 9. wie es am Ende geblieben, was fuͤr ein Schluß gefaßt worden, und nach welchen Grundſaͤtzen, oder ob ſolches ohne Grundſaͤtze geſchehen. Der Neuv. Rußl. II. Th. X
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die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
rechten der Deputirten-Marſchall. Vor
den Deputirten ſetzt man Pulte fuͤr die
Journalfuͤhrer in einiger Entfernung von
einander. Jeder von ihnen ſchreibt alles,
was er ſieht und hoͤrt; und muß das
Journal dieſer Commiſſion folgendes ent-
halten:
1. die Sache, die vorgeleſen wird, muß
kuͤrzlich beſchrieben werden;
2. die Meinung deſſen, der was vorge-
tragen hat, mit Beibehaltung ſeiner
Worte, und ſo genau als moͤglich;
3. ob es ruhig und ſtille zugegangen,
4. zu welcher Stunde jeder angekommen,
und wenn er weggegangen;
5. wie lange man mit dem Leſen zu-
gebracht;
6. wie lange gerathſchlagt worden,
7. ob ſich jemand geſtritten,
8. wer ſeine Gedanken geaͤndert,
9. wie es am Ende geblieben, was fuͤr
ein Schluß gefaßt worden, und nach
welchen Grundſaͤtzen, oder ob ſolches
ohne Grundſaͤtze geſchehen.
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