Der Director des Journals verteilet diese Arbeit, wie er es für gut findet, und verringert oder vermehret die Anzal der Personen beim Journal. Wenn die Session geendigt ist, werden alle Tagebü- cher zu ihm gebracht; und aus der Ver- gleichung aller derselben erwächst das Haupt- Journal von demselben Tage unter der Aufsicht des Directors. Dieser unterläßt auch seiner Seits nicht, alles, was er merkwürdig findet, schriftlich zu verfassen, und siehet darauf, daß die Tagebücher so beschaffen seyn, wie es sich gehört: er un- terschreibt sie auch, und zeiget sie dem Ge- neral-Procureur und dem Marschalle, de- nen an der Richtigkeit dieses Tagbuchs viel gelegen ist.
Bei allen Special-Commissionen hat der Director des Journals nicht nur we- gen seines Amtes einen Zutritt; sondern er bestellt auch, mit Zuziehung des General- Procureurs und Marschalls, bei allen Com- missionen die Leute, die die Journale führen.
Zur Nachricht für den Director des Journals ist noch dieses zu erwähnen übrig, daß nämlich die Absicht der Verfassung des Journals dahin gehet, damit die künftigen
Zeiten
XII. Fortſetzung der Acten,
Der Director des Journals verteilet dieſe Arbeit, wie er es fuͤr gut findet, und verringert oder vermehret die Anzal der Perſonen beim Journal. Wenn die Seſſion geendigt iſt, werden alle Tagebuͤ- cher zu ihm gebracht; und aus der Ver- gleichung aller derſelben erwaͤchſt das Haupt- Journal von demſelben Tage unter der Aufſicht des Directors. Dieſer unterlaͤßt auch ſeiner Seits nicht, alles, was er merkwuͤrdig findet, ſchriftlich zu verfaſſen, und ſiehet darauf, daß die Tagebuͤcher ſo beſchaffen ſeyn, wie es ſich gehoͤrt: er un- terſchreibt ſie auch, und zeiget ſie dem Ge- neral-Procureur und dem Marſchalle, de- nen an der Richtigkeit dieſes Tagbuchs viel gelegen iſt.
Bei allen Special-Commiſſionen hat der Director des Journals nicht nur we- gen ſeines Amtes einen Zutritt; ſondern er beſtellt auch, mit Zuziehung des General- Procureurs und Marſchalls, bei allen Com- miſſionen die Leute, die die Journale fuͤhren.
Zur Nachricht fuͤr den Director des Journals iſt noch dieſes zu erwaͤhnen uͤbrig, daß naͤmlich die Abſicht der Verfaſſung des Journals dahin gehet, damit die kuͤnftigen
Zeiten
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XII. Fortſetzung der Acten,
Der Director des Journals verteilet
dieſe Arbeit, wie er es fuͤr gut findet,
und verringert oder vermehret die Anzal
der Perſonen beim Journal. Wenn die
Seſſion geendigt iſt, werden alle Tagebuͤ-
cher zu ihm gebracht; und aus der Ver-
gleichung aller derſelben erwaͤchſt das Haupt-
Journal von demſelben Tage unter der
Aufſicht des Directors. Dieſer unterlaͤßt
auch ſeiner Seits nicht, alles, was er
merkwuͤrdig findet, ſchriftlich zu verfaſſen,
und ſiehet darauf, daß die Tagebuͤcher ſo
beſchaffen ſeyn, wie es ſich gehoͤrt: er un-
terſchreibt ſie auch, und zeiget ſie dem Ge-
neral-Procureur und dem Marſchalle, de-
nen an der Richtigkeit dieſes Tagbuchs
viel gelegen iſt.
Bei allen Special-Commiſſionen hat
der Director des Journals nicht nur we-
gen ſeines Amtes einen Zutritt; ſondern er
beſtellt auch, mit Zuziehung des General-
Procureurs und Marſchalls, bei allen Com-
miſſionen die Leute, die die Journale
fuͤhren.
Zur Nachricht fuͤr den Director des
Journals iſt noch dieſes zu erwaͤhnen uͤbrig,
daß naͤmlich die Abſicht der Verfaſſung des
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/346>, abgerufen am 22.11.2024.
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