[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.I. Kinderhaus u. Accouchier-Hospital was zufolge der Einrichtung dieses Hauseszum Nutzen und zur Aufname desselben ge- reichen kan. Diese Vormünder haben die Freiheit, sich auch auf einige Zeit ihrer ei- genen Angelegenheiten wegen vom Kinder- hause zu entfernen, nachdem sie solches vor- her dem Rathe zu wissen gethan: doch dür- fen nicht mer als drei Personen auf einmal abwesend seyn, damit allemal wenigstens die Hälfte derselben zugegen bleibe. §. 3. Die Pfleger und Pflegerinnen. Zu Einsammlung der milden Beisteuern so
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital was zufolge der Einrichtung dieſes Hauſeszum Nutzen und zur Aufname deſſelben ge- reichen kan. Dieſe Vormuͤnder haben die Freiheit, ſich auch auf einige Zeit ihrer ei- genen Angelegenheiten wegen vom Kinder- hauſe zu entfernen, nachdem ſie ſolches vor- her dem Rathe zu wiſſen gethan: doch duͤr- fen nicht mer als drei Perſonen auf einmal abweſend ſeyn, damit allemal wenigſtens die Haͤlfte derſelben zugegen bleibe. §. 3. Die Pfleger und Pflegerinnen. Zu Einſammlung der milden Beiſteuern ſo
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
was zufolge der Einrichtung dieſes Hauſes
zum Nutzen und zur Aufname deſſelben ge-
reichen kan. Dieſe Vormuͤnder haben die
Freiheit, ſich auch auf einige Zeit ihrer ei-
genen Angelegenheiten wegen vom Kinder-
hauſe zu entfernen, nachdem ſie ſolches vor-
her dem Rathe zu wiſſen gethan: doch duͤr-
fen nicht mer als drei Perſonen auf einmal
abweſend ſeyn, damit allemal wenigſtens die
Haͤlfte derſelben zugegen bleibe.
§. 3.
Die Pfleger und Pflegerinnen.
Zu Einſammlung der milden Beiſteuern
fuͤr das Kinderhaus, und zu Beſorgung an-
derer daſſelbe angehenden Geſchaͤffte, ſollen
ſowol in Rußland (nur die Stadt Moſkau
ausgenommen) als auch in fremden Laͤndern,
beſonders an ſolchen Orten, wo ſich einige
aus dem Kinderhauſe beurlaubte beiderlei
Geſchlechts aufhalten werden, zum Schutz
derſelben Pfleger und Pflegerinnen aus
den vornemſten geiſtlichen oder weltlichen
Perſonen und andern daſigen Einwonern,
ſo
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