eine gute Kenntniß von den notwendigsten Profeßionen und der Hauswirtschaft besitzen. Er hat im Pupillen-Rath Sitz und Stimme als Mitglied, jedoch nur in Sachen, die er selbst zum Nutzen des Kinderhauses in Vor- schlag bringt, und darüber Vorstellungen thut. Alle übrige Vorgesetzte und Bediente, so wol Manns- als Frauens-Personen, ste- hen unter seinen Befelen.
§. 5. Die Ober-Aufseherinn,
eine Frauensperson vom Verstand und guten Sitten, nicht unter 35 bis 40 Jaren, hat die Oberaufsicht über alle Personen weib- lichen Geschlechts in diesem Hause, des- gleichen über die Wäsche und Kleider der Kinder, wozu sie alles nötige von dem Oe- konomen gegen Quittung aus dem Magazin erhält. Sie hat gleichfalls die Oberaufsicht über die Erziehung so wol der Knaben als Mädchen bis zum 6ten oder 7ten Jare; und muß alle Frauenzimmer-Arbeiten wol ver- stehen, um den Kindern gehörige Anweisun-
gen
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
eine gute Kenntniß von den notwendigſten Profeßionen und der Hauswirtſchaft beſitzen. Er hat im Pupillen-Rath Sitz und Stimme als Mitglied, jedoch nur in Sachen, die er ſelbſt zum Nutzen des Kinderhauſes in Vor- ſchlag bringt, und daruͤber Vorſtellungen thut. Alle uͤbrige Vorgeſetzte und Bediente, ſo wol Manns- als Frauens-Perſonen, ſte- hen unter ſeinen Befelen.
§. 5. Die Ober-Aufſeherinn,
eine Frauensperſon vom Verſtand und guten Sitten, nicht unter 35 bis 40 Jaren, hat die Oberaufſicht uͤber alle Perſonen weib- lichen Geſchlechts in dieſem Hauſe, des- gleichen uͤber die Waͤſche und Kleider der Kinder, wozu ſie alles noͤtige von dem Oe- konomen gegen Quittung aus dem Magazin erhaͤlt. Sie hat gleichfalls die Oberaufſicht uͤber die Erziehung ſo wol der Knaben als Maͤdchen bis zum 6ten oder 7ten Jare; und muß alle Frauenzimmer-Arbeiten wol ver- ſtehen, um den Kindern gehoͤrige Anweiſun-
gen
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[38/0058]
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
eine gute Kenntniß von den notwendigſten
Profeßionen und der Hauswirtſchaft beſitzen.
Er hat im Pupillen-Rath Sitz und Stimme
als Mitglied, jedoch nur in Sachen, die er
ſelbſt zum Nutzen des Kinderhauſes in Vor-
ſchlag bringt, und daruͤber Vorſtellungen
thut. Alle uͤbrige Vorgeſetzte und Bediente,
ſo wol Manns- als Frauens-Perſonen, ſte-
hen unter ſeinen Befelen.
§. 5.
Die Ober-Aufſeherinn,
eine Frauensperſon vom Verſtand und
guten Sitten, nicht unter 35 bis 40 Jaren,
hat die Oberaufſicht uͤber alle Perſonen weib-
lichen Geſchlechts in dieſem Hauſe, des-
gleichen uͤber die Waͤſche und Kleider der
Kinder, wozu ſie alles noͤtige von dem Oe-
konomen gegen Quittung aus dem Magazin
erhaͤlt. Sie hat gleichfalls die Oberaufſicht
uͤber die Erziehung ſo wol der Knaben als
Maͤdchen bis zum 6ten oder 7ten Jare; und
muß alle Frauenzimmer-Arbeiten wol ver-
ſtehen, um den Kindern gehoͤrige Anweiſun-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/58>, abgerufen am 09.11.2024.
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