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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hospital
Hebammen geführt werden sollen. Es soll
auch, so lange sie da sind, durchaus nie-
mand fragen, wer oder woher sie sind.
Sollte eine solche Frauensperson sich nicht
wollen zu erkennen geben; so stehet ihr frei,
ihr Gesicht die ganze Zeit ihres Daseyns
verdeckt zu halten, so wie man auch über-
haupt alle Umstände derselben völlig geheim
halten wird.

§. 2.

Dieses Hospital wird in besondern Zim-
mer so eingerichtet werden, daß die Wöch-
nerinnen darinnen mit Bequemlichkeit von
ihrer Leibesfrucht entbunden, im Notfalle
die erforderlichen Operationen vorgenom-
men, und ihnen alle Handreichung geleistet
werden, auch sie die nötige Pflege erhalten
können.

§. 3.

Da man die Stunde der Niederkunft
nicht genau voraus wissen kan; so wird ei-
ner jeden erlaubt, eine Woche vor der Ent-
bindung und zwei Wochen nach derselben im
Hospital zu bleiben, es wäre dann, daß ein

außer-

I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
Hebammen gefuͤhrt werden ſollen. Es ſoll
auch, ſo lange ſie da ſind, durchaus nie-
mand fragen, wer oder woher ſie ſind.
Sollte eine ſolche Frauensperſon ſich nicht
wollen zu erkennen geben; ſo ſtehet ihr frei,
ihr Geſicht die ganze Zeit ihres Daſeyns
verdeckt zu halten, ſo wie man auch uͤber-
haupt alle Umſtaͤnde derſelben voͤllig geheim
halten wird.

§. 2.

Dieſes Hoſpital wird in beſondern Zim-
mer ſo eingerichtet werden, daß die Woͤch-
nerinnen darinnen mit Bequemlichkeit von
ihrer Leibesfrucht entbunden, im Notfalle
die erforderlichen Operationen vorgenom-
men, und ihnen alle Handreichung geleiſtet
werden, auch ſie die noͤtige Pflege erhalten
koͤnnen.

§. 3.

Da man die Stunde der Niederkunft
nicht genau voraus wiſſen kan; ſo wird ei-
ner jeden erlaubt, eine Woche vor der Ent-
bindung und zwei Wochen nach derſelben im
Hoſpital zu bleiben, es waͤre dann, daß ein

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[56/0076] I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital Hebammen gefuͤhrt werden ſollen. Es ſoll auch, ſo lange ſie da ſind, durchaus nie- mand fragen, wer oder woher ſie ſind. Sollte eine ſolche Frauensperſon ſich nicht wollen zu erkennen geben; ſo ſtehet ihr frei, ihr Geſicht die ganze Zeit ihres Daſeyns verdeckt zu halten, ſo wie man auch uͤber- haupt alle Umſtaͤnde derſelben voͤllig geheim halten wird. §. 2. Dieſes Hoſpital wird in beſondern Zim- mer ſo eingerichtet werden, daß die Woͤch- nerinnen darinnen mit Bequemlichkeit von ihrer Leibesfrucht entbunden, im Notfalle die erforderlichen Operationen vorgenom- men, und ihnen alle Handreichung geleiſtet werden, auch ſie die noͤtige Pflege erhalten koͤnnen. §. 3. Da man die Stunde der Niederkunft nicht genau voraus wiſſen kan; ſo wird ei- ner jeden erlaubt, eine Woche vor der Ent- bindung und zwei Wochen nach derſelben im Hoſpital zu bleiben, es waͤre dann, daß ein außer-

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/76>, abgerufen am 21.11.2024.