Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Kinderhaus u. Accouchier-Hospital
bestehen, daß man sie nach ihrer Fähigkeit
zu Aufsehern und Aufseherinnen, oder zu
Schulmeistern, und andern Bedienungen,
im Kinderhause vorzüglich vor andern bestel-
len wird, wenn sie Geschicklichkeit genug und
Lust dazu haben werden.

§. 8.

Die Vorgesetzten und andre Bediente,
welche faul, nachläßig und unordentlich in ih-
ren Verrichtungen sind, und durch ihre la-
sterhafte Aufführung der Jugend Aergerniß
geben, sollen, wenn das Verbrechen nicht sehr
wichtig ist, bei dem ersten und andern mal
vermahnt, oder auch bei Vernachläßigung ih-
rer Schuldigkeit mit Abzug von ihrer Be-
soldung gestraft, zum dritten mal aber ihres
Dienstes entsetzt, und aus dem Kinderhause
weggeschaft werden.

§. 9.

Sollte jemand von den Vorgesetzten und
Bedienten von denen bei dem Kinderhause ih-
nen anvertrauten Geldern, oder Materialien,
verarbeiteten Sachen, Jnstrumenten, Geräth-
schaft und dergl., etwas entwenden, und zu

sei-

I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
beſtehen, daß man ſie nach ihrer Faͤhigkeit
zu Aufſehern und Aufſeherinnen, oder zu
Schulmeiſtern, und andern Bedienungen,
im Kinderhauſe vorzuͤglich vor andern beſtel-
len wird, wenn ſie Geſchicklichkeit genug und
Luſt dazu haben werden.

§. 8.

Die Vorgeſetzten und andre Bediente,
welche faul, nachlaͤßig und unordentlich in ih-
ren Verrichtungen ſind, und durch ihre la-
ſterhafte Auffuͤhrung der Jugend Aergerniß
geben, ſollen, wenn das Verbrechen nicht ſehr
wichtig iſt, bei dem erſten und andern mal
vermahnt, oder auch bei Vernachlaͤßigung ih-
rer Schuldigkeit mit Abzug von ihrer Be-
ſoldung geſtraft, zum dritten mal aber ihres
Dienſtes entſetzt, und aus dem Kinderhauſe
weggeſchaft werden.

§. 9.

Sollte jemand von den Vorgeſetzten und
Bedienten von denen bei dem Kinderhauſe ih-
nen anvertrauten Geldern, oder Materialien,
verarbeiteten Sachen, Jnſtrumenten, Geraͤth-
ſchaft und dergl., etwas entwenden, und zu

ſei-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0086" n="66"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Kinderhaus u. Accouchier-Ho&#x017F;pital</hi></fw><lb/>
be&#x017F;tehen, daß man &#x017F;ie nach ihrer Fa&#x0364;higkeit<lb/>
zu Auf&#x017F;ehern und Auf&#x017F;eherinnen, oder zu<lb/>
Schulmei&#x017F;tern, und andern Bedienungen,<lb/>
im Kinderhau&#x017F;e vorzu&#x0364;glich vor andern be&#x017F;tel-<lb/>
len wird, wenn &#x017F;ie Ge&#x017F;chicklichkeit genug und<lb/>
Lu&#x017F;t dazu haben werden.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 8.</head><lb/>
                <p>Die Vorge&#x017F;etzten und andre Bediente,<lb/>
welche faul, nachla&#x0364;ßig und unordentlich in ih-<lb/>
ren Verrichtungen &#x017F;ind, und durch ihre la-<lb/>
&#x017F;terhafte Auffu&#x0364;hrung der Jugend Aergerniß<lb/>
geben, &#x017F;ollen, wenn das Verbrechen nicht &#x017F;ehr<lb/>
wichtig i&#x017F;t, bei dem er&#x017F;ten und andern mal<lb/>
vermahnt, oder auch bei Vernachla&#x0364;ßigung ih-<lb/>
rer Schuldigkeit mit Abzug von ihrer Be-<lb/>
&#x017F;oldung ge&#x017F;traft, zum dritten mal aber ihres<lb/>
Dien&#x017F;tes ent&#x017F;etzt, und aus dem Kinderhau&#x017F;e<lb/>
wegge&#x017F;chaft werden.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 9.</head><lb/>
                <p>Sollte jemand von den Vorge&#x017F;etzten und<lb/>
Bedienten von denen bei dem Kinderhau&#x017F;e ih-<lb/>
nen anvertrauten Geldern, oder Materialien,<lb/>
verarbeiteten Sachen, Jn&#x017F;trumenten, Gera&#x0364;th-<lb/>
&#x017F;chaft und dergl., etwas entwenden, und zu<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">&#x017F;ei-</fw><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[66/0086] I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital beſtehen, daß man ſie nach ihrer Faͤhigkeit zu Aufſehern und Aufſeherinnen, oder zu Schulmeiſtern, und andern Bedienungen, im Kinderhauſe vorzuͤglich vor andern beſtel- len wird, wenn ſie Geſchicklichkeit genug und Luſt dazu haben werden. §. 8. Die Vorgeſetzten und andre Bediente, welche faul, nachlaͤßig und unordentlich in ih- ren Verrichtungen ſind, und durch ihre la- ſterhafte Auffuͤhrung der Jugend Aergerniß geben, ſollen, wenn das Verbrechen nicht ſehr wichtig iſt, bei dem erſten und andern mal vermahnt, oder auch bei Vernachlaͤßigung ih- rer Schuldigkeit mit Abzug von ihrer Be- ſoldung geſtraft, zum dritten mal aber ihres Dienſtes entſetzt, und aus dem Kinderhauſe weggeſchaft werden. §. 9. Sollte jemand von den Vorgeſetzten und Bedienten von denen bei dem Kinderhauſe ih- nen anvertrauten Geldern, oder Materialien, verarbeiteten Sachen, Jnſtrumenten, Geraͤth- ſchaft und dergl., etwas entwenden, und zu ſei-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/86
Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/86>, abgerufen am 15.05.2024.