bestehen, daß man sie nach ihrer Fähigkeit zu Aufsehern und Aufseherinnen, oder zu Schulmeistern, und andern Bedienungen, im Kinderhause vorzüglich vor andern bestel- len wird, wenn sie Geschicklichkeit genug und Lust dazu haben werden.
§. 8.
Die Vorgesetzten und andre Bediente, welche faul, nachläßig und unordentlich in ih- ren Verrichtungen sind, und durch ihre la- sterhafte Aufführung der Jugend Aergerniß geben, sollen, wenn das Verbrechen nicht sehr wichtig ist, bei dem ersten und andern mal vermahnt, oder auch bei Vernachläßigung ih- rer Schuldigkeit mit Abzug von ihrer Be- soldung gestraft, zum dritten mal aber ihres Dienstes entsetzt, und aus dem Kinderhause weggeschaft werden.
§. 9.
Sollte jemand von den Vorgesetzten und Bedienten von denen bei dem Kinderhause ih- nen anvertrauten Geldern, oder Materialien, verarbeiteten Sachen, Jnstrumenten, Geräth- schaft und dergl., etwas entwenden, und zu
sei-
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
beſtehen, daß man ſie nach ihrer Faͤhigkeit zu Aufſehern und Aufſeherinnen, oder zu Schulmeiſtern, und andern Bedienungen, im Kinderhauſe vorzuͤglich vor andern beſtel- len wird, wenn ſie Geſchicklichkeit genug und Luſt dazu haben werden.
§. 8.
Die Vorgeſetzten und andre Bediente, welche faul, nachlaͤßig und unordentlich in ih- ren Verrichtungen ſind, und durch ihre la- ſterhafte Auffuͤhrung der Jugend Aergerniß geben, ſollen, wenn das Verbrechen nicht ſehr wichtig iſt, bei dem erſten und andern mal vermahnt, oder auch bei Vernachlaͤßigung ih- rer Schuldigkeit mit Abzug von ihrer Be- ſoldung geſtraft, zum dritten mal aber ihres Dienſtes entſetzt, und aus dem Kinderhauſe weggeſchaft werden.
§. 9.
Sollte jemand von den Vorgeſetzten und Bedienten von denen bei dem Kinderhauſe ih- nen anvertrauten Geldern, oder Materialien, verarbeiteten Sachen, Jnſtrumenten, Geraͤth- ſchaft und dergl., etwas entwenden, und zu
ſei-
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[66/0086]
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
beſtehen, daß man ſie nach ihrer Faͤhigkeit
zu Aufſehern und Aufſeherinnen, oder zu
Schulmeiſtern, und andern Bedienungen,
im Kinderhauſe vorzuͤglich vor andern beſtel-
len wird, wenn ſie Geſchicklichkeit genug und
Luſt dazu haben werden.
§. 8.
Die Vorgeſetzten und andre Bediente,
welche faul, nachlaͤßig und unordentlich in ih-
ren Verrichtungen ſind, und durch ihre la-
ſterhafte Auffuͤhrung der Jugend Aergerniß
geben, ſollen, wenn das Verbrechen nicht ſehr
wichtig iſt, bei dem erſten und andern mal
vermahnt, oder auch bei Vernachlaͤßigung ih-
rer Schuldigkeit mit Abzug von ihrer Be-
ſoldung geſtraft, zum dritten mal aber ihres
Dienſtes entſetzt, und aus dem Kinderhauſe
weggeſchaft werden.
§. 9.
Sollte jemand von den Vorgeſetzten und
Bedienten von denen bei dem Kinderhauſe ih-
nen anvertrauten Geldern, oder Materialien,
verarbeiteten Sachen, Jnſtrumenten, Geraͤth-
ſchaft und dergl., etwas entwenden, und zu
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/86>, abgerufen am 09.11.2024.
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