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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hospital
bestehen, daß man sie nach ihrer Fähigkeit
zu Aufsehern und Aufseherinnen, oder zu
Schulmeistern, und andern Bedienungen,
im Kinderhause vorzüglich vor andern bestel-
len wird, wenn sie Geschicklichkeit genug und
Lust dazu haben werden.

§. 8.

Die Vorgesetzten und andre Bediente,
welche faul, nachläßig und unordentlich in ih-
ren Verrichtungen sind, und durch ihre la-
sterhafte Aufführung der Jugend Aergerniß
geben, sollen, wenn das Verbrechen nicht sehr
wichtig ist, bei dem ersten und andern mal
vermahnt, oder auch bei Vernachläßigung ih-
rer Schuldigkeit mit Abzug von ihrer Be-
soldung gestraft, zum dritten mal aber ihres
Dienstes entsetzt, und aus dem Kinderhause
weggeschaft werden.

§. 9.

Sollte jemand von den Vorgesetzten und
Bedienten von denen bei dem Kinderhause ih-
nen anvertrauten Geldern, oder Materialien,
verarbeiteten Sachen, Jnstrumenten, Geräth-
schaft und dergl., etwas entwenden, und zu

sei-

I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
beſtehen, daß man ſie nach ihrer Faͤhigkeit
zu Aufſehern und Aufſeherinnen, oder zu
Schulmeiſtern, und andern Bedienungen,
im Kinderhauſe vorzuͤglich vor andern beſtel-
len wird, wenn ſie Geſchicklichkeit genug und
Luſt dazu haben werden.

§. 8.

Die Vorgeſetzten und andre Bediente,
welche faul, nachlaͤßig und unordentlich in ih-
ren Verrichtungen ſind, und durch ihre la-
ſterhafte Auffuͤhrung der Jugend Aergerniß
geben, ſollen, wenn das Verbrechen nicht ſehr
wichtig iſt, bei dem erſten und andern mal
vermahnt, oder auch bei Vernachlaͤßigung ih-
rer Schuldigkeit mit Abzug von ihrer Be-
ſoldung geſtraft, zum dritten mal aber ihres
Dienſtes entſetzt, und aus dem Kinderhauſe
weggeſchaft werden.

§. 9.

Sollte jemand von den Vorgeſetzten und
Bedienten von denen bei dem Kinderhauſe ih-
nen anvertrauten Geldern, oder Materialien,
verarbeiteten Sachen, Jnſtrumenten, Geraͤth-
ſchaft und dergl., etwas entwenden, und zu

ſei-
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[66/0086] I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital beſtehen, daß man ſie nach ihrer Faͤhigkeit zu Aufſehern und Aufſeherinnen, oder zu Schulmeiſtern, und andern Bedienungen, im Kinderhauſe vorzuͤglich vor andern beſtel- len wird, wenn ſie Geſchicklichkeit genug und Luſt dazu haben werden. §. 8. Die Vorgeſetzten und andre Bediente, welche faul, nachlaͤßig und unordentlich in ih- ren Verrichtungen ſind, und durch ihre la- ſterhafte Auffuͤhrung der Jugend Aergerniß geben, ſollen, wenn das Verbrechen nicht ſehr wichtig iſt, bei dem erſten und andern mal vermahnt, oder auch bei Vernachlaͤßigung ih- rer Schuldigkeit mit Abzug von ihrer Be- ſoldung geſtraft, zum dritten mal aber ihres Dienſtes entſetzt, und aus dem Kinderhauſe weggeſchaft werden. §. 9. Sollte jemand von den Vorgeſetzten und Bedienten von denen bei dem Kinderhauſe ih- nen anvertrauten Geldern, oder Materialien, verarbeiteten Sachen, Jnſtrumenten, Geraͤth- ſchaft und dergl., etwas entwenden, und zu ſei-

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/86>, abgerufen am 09.11.2024.