seinem eigenen oder fremder Leute Nutzen ge- brauchen: so soll nicht nur das Entwendete von einem solchen ersetzt, sondern er auch nach Befinden zur Bestrafung den Gerichten übergeben, und aus dem Kinderhause fort- gejagt werden.
§. 10.
Leibesstrafen sollen auch bei den allernie- drigsten Bedienten durchaus nicht statt fin- den, damit die Jugend keine Gelegenheit be- komme, sich zur Härte zu gewöhnen. Wenn aber jemand durch Abzug seines Lohns nicht zu bessern seyn sollte: so soll ein solcher auf Wasser und Brod ins Gefängnis geworfen, oder bei schweren Verbrechen dem Gerichte, wohin die Sache gehört, zur Bestrafung überliefert, und sodann aus dem Kinderhause ausgeschlossen werden.
§. 11.
Die Aufzöglinge, welche teils wegen ihrer Jugend, teils aus Veranlassung, daß ihrer so viele beisammen sind, sich sehr oft verge- hen können, soll man sich angelegen seyn las- sen, durch Vermanungen von dergleichen Un-
art
E 2
in Moſkau.
ſeinem eigenen oder fremder Leute Nutzen ge- brauchen: ſo ſoll nicht nur das Entwendete von einem ſolchen erſetzt, ſondern er auch nach Befinden zur Beſtrafung den Gerichten uͤbergeben, und aus dem Kinderhauſe fort- gejagt werden.
§. 10.
Leibesſtrafen ſollen auch bei den allernie- drigſten Bedienten durchaus nicht ſtatt fin- den, damit die Jugend keine Gelegenheit be- komme, ſich zur Haͤrte zu gewoͤhnen. Wenn aber jemand durch Abzug ſeines Lohns nicht zu beſſern ſeyn ſollte: ſo ſoll ein ſolcher auf Waſſer und Brod ins Gefaͤngnis geworfen, oder bei ſchweren Verbrechen dem Gerichte, wohin die Sache gehoͤrt, zur Beſtrafung uͤberliefert, und ſodann aus dem Kinderhauſe ausgeſchloſſen werden.
§. 11.
Die Aufzoͤglinge, welche teils wegen ihrer Jugend, teils aus Veranlaſſung, daß ihrer ſo viele beiſammen ſind, ſich ſehr oft verge- hen koͤnnen, ſoll man ſich angelegen ſeyn laſ- ſen, durch Vermanungen von dergleichen Un-
art
E 2
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[67/0087]
in Moſkau.
ſeinem eigenen oder fremder Leute Nutzen ge-
brauchen: ſo ſoll nicht nur das Entwendete
von einem ſolchen erſetzt, ſondern er auch
nach Befinden zur Beſtrafung den Gerichten
uͤbergeben, und aus dem Kinderhauſe fort-
gejagt werden.
§. 10.
Leibesſtrafen ſollen auch bei den allernie-
drigſten Bedienten durchaus nicht ſtatt fin-
den, damit die Jugend keine Gelegenheit be-
komme, ſich zur Haͤrte zu gewoͤhnen. Wenn
aber jemand durch Abzug ſeines Lohns nicht
zu beſſern ſeyn ſollte: ſo ſoll ein ſolcher auf
Waſſer und Brod ins Gefaͤngnis geworfen,
oder bei ſchweren Verbrechen dem Gerichte,
wohin die Sache gehoͤrt, zur Beſtrafung
uͤberliefert, und ſodann aus dem Kinderhauſe
ausgeſchloſſen werden.
§. 11.
Die Aufzoͤglinge, welche teils wegen ihrer
Jugend, teils aus Veranlaſſung, daß ihrer
ſo viele beiſammen ſind, ſich ſehr oft verge-
hen koͤnnen, ſoll man ſich angelegen ſeyn laſ-
ſen, durch Vermanungen von dergleichen Un-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/87>, abgerufen am 21.11.2024.
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