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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

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in Moskau.
wähntes Attestat bekommen. Aus diesem
folgt, daß so bald ein Kind wiederum ver-
stirbt, es ebenfalls dem Kinderhause gemel-
det, und das Billet zurückgegeben werden
muß; worauf man im Buche den Sterbetag
des Kindes einschreiben wird.

Jn den übrigen Städten des Reichs be-
sorgen alles dieses die Pfleger und Pflege-
rinnen, als auf deren schriftliches Verlangen
dergleichen Attestate aus dem Kinderhause
ausgefertigt werden sollen.

§. 5.

Die in diesem Hause auferzogene Leute
sollen sich durchaus mit keinen Leibeigenen
verheiraten; dahero den Priestern bei Ver-
lust ihres Amtes verboten wird, dergleichen
Leute nicht zu trauen. Falls es aber den-
noch durch irgend einen Betrug geschähe: so
sollen sie nicht nur für ihre Person nieman-
des Leibeigene werden, sondern auch der an-
dre Teil, welcher sie geheiratet, wird dadurch
frei, und ist kein Leibeigner mer. Wenn
aber der Herr eines solchen Leibeigenen hin-
länglich beweisen kan, daß diese Heirat ohne

seine
E 5

in Moſkau.
waͤhntes Atteſtat bekommen. Aus dieſem
folgt, daß ſo bald ein Kind wiederum ver-
ſtirbt, es ebenfalls dem Kinderhauſe gemel-
det, und das Billet zuruͤckgegeben werden
muß; worauf man im Buche den Sterbetag
des Kindes einſchreiben wird.

Jn den uͤbrigen Staͤdten des Reichs be-
ſorgen alles dieſes die Pfleger und Pflege-
rinnen, als auf deren ſchriftliches Verlangen
dergleichen Atteſtate aus dem Kinderhauſe
ausgefertigt werden ſollen.

§. 5.

Die in dieſem Hauſe auferzogene Leute
ſollen ſich durchaus mit keinen Leibeigenen
verheiraten; dahero den Prieſtern bei Ver-
luſt ihres Amtes verboten wird, dergleichen
Leute nicht zu trauen. Falls es aber den-
noch durch irgend einen Betrug geſchaͤhe: ſo
ſollen ſie nicht nur fuͤr ihre Perſon nieman-
des Leibeigene werden, ſondern auch der an-
dre Teil, welcher ſie geheiratet, wird dadurch
frei, und iſt kein Leibeigner mer. Wenn
aber der Herr eines ſolchen Leibeigenen hin-
laͤnglich beweiſen kan, daß dieſe Heirat ohne

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[73/0093] in Moſkau. waͤhntes Atteſtat bekommen. Aus dieſem folgt, daß ſo bald ein Kind wiederum ver- ſtirbt, es ebenfalls dem Kinderhauſe gemel- det, und das Billet zuruͤckgegeben werden muß; worauf man im Buche den Sterbetag des Kindes einſchreiben wird. Jn den uͤbrigen Staͤdten des Reichs be- ſorgen alles dieſes die Pfleger und Pflege- rinnen, als auf deren ſchriftliches Verlangen dergleichen Atteſtate aus dem Kinderhauſe ausgefertigt werden ſollen. §. 5. Die in dieſem Hauſe auferzogene Leute ſollen ſich durchaus mit keinen Leibeigenen verheiraten; dahero den Prieſtern bei Ver- luſt ihres Amtes verboten wird, dergleichen Leute nicht zu trauen. Falls es aber den- noch durch irgend einen Betrug geſchaͤhe: ſo ſollen ſie nicht nur fuͤr ihre Perſon nieman- des Leibeigene werden, ſondern auch der an- dre Teil, welcher ſie geheiratet, wird dadurch frei, und iſt kein Leibeigner mer. Wenn aber der Herr eines ſolchen Leibeigenen hin- laͤnglich beweiſen kan, daß dieſe Heirat ohne ſeine E 5

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/93>, abgerufen am 15.05.2024.