[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.I. Kinderhaus u. Accouchier-Hospital Einwilligung geschlossen worden: so soll einin dem Kinderhause auferzogner Mann für seine Frau dem Edelmanne so viel bezalen, als andre Leute für dergleichen Weiber, die an Fremde verheiratet werden, dem Herrn des Guths in dasigen Gegenden gemeiniglich zu bezalen pflegen. Wenn aber eine im Kinderhause auferzogne Frauensperson einen Leibeignen heiratet: so bleibt ihr Mann zwar, falls ihn sein Herr behalten will, nach wie vor sein Leibeigner; die Frau dagegen verlieret ihre Freiheit nicht, außer nur in so weit es die ehelichen Pflichten erfodern. Die Bürgen aber, die bei der Ehestiftung sich zu falschen Zeugen gebrauchen lassen, sollen, nach Gutbefinden des Ober-Curators und des Pupillen-Raths, unausbleiblich zur Strafe gezogen werden. Dieses Verbot erstreckt sich nur auf Leibeigene, nicht aber auf freie Leute. §. 6. Nachdem die in diesem Hause aufer- kommen
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital Einwilligung geſchloſſen worden: ſo ſoll einin dem Kinderhauſe auferzogner Mann fuͤr ſeine Frau dem Edelmanne ſo viel bezalen, als andre Leute fuͤr dergleichen Weiber, die an Fremde verheiratet werden, dem Herrn des Guths in daſigen Gegenden gemeiniglich zu bezalen pflegen. Wenn aber eine im Kinderhauſe auferzogne Frauensperſon einen Leibeignen heiratet: ſo bleibt ihr Mann zwar, falls ihn ſein Herr behalten will, nach wie vor ſein Leibeigner; die Frau dagegen verlieret ihre Freiheit nicht, außer nur in ſo weit es die ehelichen Pflichten erfodern. Die Buͤrgen aber, die bei der Eheſtiftung ſich zu falſchen Zeugen gebrauchen laſſen, ſollen, nach Gutbefinden des Ober-Curators und des Pupillen-Raths, unausbleiblich zur Strafe gezogen werden. Dieſes Verbot erſtreckt ſich nur auf Leibeigene, nicht aber auf freie Leute. §. 6. Nachdem die in dieſem Hauſe aufer- kommen
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
Einwilligung geſchloſſen worden: ſo ſoll ein
in dem Kinderhauſe auferzogner Mann fuͤr
ſeine Frau dem Edelmanne ſo viel bezalen,
als andre Leute fuͤr dergleichen Weiber, die
an Fremde verheiratet werden, dem Herrn
des Guths in daſigen Gegenden gemeiniglich
zu bezalen pflegen. Wenn aber eine im
Kinderhauſe auferzogne Frauensperſon einen
Leibeignen heiratet: ſo bleibt ihr Mann
zwar, falls ihn ſein Herr behalten will, nach
wie vor ſein Leibeigner; die Frau dagegen
verlieret ihre Freiheit nicht, außer nur in ſo
weit es die ehelichen Pflichten erfodern. Die
Buͤrgen aber, die bei der Eheſtiftung ſich zu
falſchen Zeugen gebrauchen laſſen, ſollen, nach
Gutbefinden des Ober-Curators und des
Pupillen-Raths, unausbleiblich zur Strafe
gezogen werden. Dieſes Verbot erſtreckt
ſich nur auf Leibeigene, nicht aber auf freie
Leute.
§. 6.
Nachdem die in dieſem Hauſe aufer-
zognen Leute aus demſelben ausgelaſſen wor-
den: ſo haben ſie und ihre Kinder und Nach-
kommen
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