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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Begehren / offenes Gerichts alsbald verlesen / oder auch ihnen Copey mitgetheilet werden.

2.

Würde aber der Gegentheil mit Einbringung seiner Zeungnüß säumig befunden / oder hätte in gebührender Zeit seine Zeugen nicht abhören lassen / auch keine Ehehaffte Entschüldigung angezeigt / sol des gehorsamen Theils Zeugnüß in contumaciam eröffnet / und des ungehorsamen Theils Zeugnüß hinführo nicht zugelassen werden.

3.

Es stehet aber zu des Klägers Gefallen / ob er nach beschehener Verlesung der allerseits geführten Beweisung / alsbald handelen / oder Dilation biß zum nechsten bitten wil.

4.

Gleichergestalt mag der Beklagte / auff den Fall da der Kläger alsbald handeln würde / in continenti antworten / oder Dilation biß ad proximam bitten / und alsdann ist er schüldig / seine Exceptiones wider der Zeugen Person und Aussage / so er einige zu haben vermeinet / Gerichtlich vorzubringen; Darauff der Kläger

Begehren / offenes Gerichts alsbald verlesen / oder auch ihnen Copey mitgetheilet werden.

2.

Würde aber der Gegentheil mit Einbringung seiner Zeungnüß säumig befunden / oder hätte in gebührender Zeit seine Zeugen nicht abhören lassen / auch keine Ehehaffte Entschüldigung angezeigt / sol des gehorsamen Theils Zeugnüß in contumaciam eröffnet / und des ungehorsamen Theils Zeugnüß hinführo nicht zugelassen werden.

3.

Es stehet aber zu des Klägers Gefallen / ob er nach beschehener Verlesung der allerseits geführten Beweisung / alsbald handelen / oder Dilation biß zum nechsten bitten wil.

4.

Gleichergestalt mag der Beklagte / auff den Fall da der Kläger alsbald handeln würde / in continenti antworten / oder Dilation biß ad proximam bitten / und alsdann ist er schüldig / seine Exceptiones wider der Zeugen Person und Aussage / so er einige zu haben vermeinet / Gerichtlich vorzubringen; Darauff der Kläger

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[0111] Begehren / offenes Gerichts alsbald verlesen / oder auch ihnen Copey mitgetheilet werden. 2. Würde aber der Gegentheil mit Einbringung seiner Zeungnüß säumig befunden / oder hätte in gebührender Zeit seine Zeugen nicht abhören lassen / auch keine Ehehaffte Entschüldigung angezeigt / sol des gehorsamen Theils Zeugnüß in contumaciam eröffnet / und des ungehorsamen Theils Zeugnüß hinführo nicht zugelassen werden. 3. Es stehet aber zu des Klägers Gefallen / ob er nach beschehener Verlesung der allerseits geführten Beweisung / alsbald handelen / oder Dilation biß zum nechsten bitten wil. 4. Gleichergestalt mag der Beklagte / auff den Fall da der Kläger alsbald handeln würde / in continenti antworten / oder Dilation biß ad proximam bitten / und alsdann ist er schüldig / seine Exceptiones wider der Zeugen Person und Aussage / so er einige zu haben vermeinet / Gerichtlich vorzubringen; Darauff der Kläger

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/111>, abgerufen am 24.11.2024.