Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULUS XXXIII. Von Beweisung durch Augenschein: ARTICULUS. Wann die Irrung also geschaffen / das dieselbige ohne den Augenschein nicht wol könte eingenommen oder erörtert werden: So sollen zwo / oder nach Gelegenheit der Sachen / mehr Raths-Personen des Kirchspiels / in dem das streitige Gebäute oder Ort belegen / die Irrung / neben geschwornen Zimmer- und Mauerleuten in Augenschein nehmen / und auff ihren Eydt / wie sie die Sache befunden / im Gerichte relation thun / darauff als dann erkandt werden sol / was Recht ist. TITULUS XXXIII. Von Beweisung durch Augenschein: ARTICULUS. Wann die Irrung also geschaffen / das dieselbige ohne den Augenschein nicht wol könte eingenommen oder erörtert werden: So sollen zwo / oder nach Gelegenheit der Sachen / mehr Raths-Personen des Kirchspiels / in dem das streitige Gebäute oder Ort belegen / die Irrung / neben geschwornen Zimmer- und Mauerleuten in Augenschein nehmen / und auff ihren Eydt / wie sie die Sache befunden / im Gerichte relation thun / darauff als dann erkandt werden sol / was Recht ist. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0113"/> <div n="2"> <head>TITULUS XXXIII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Beweisung durch Augenschein:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS.</head><lb/><lb/> <p>Wann die Irrung also geschaffen / das dieselbige ohne den Augenschein nicht wol könte eingenommen oder erörtert werden: So sollen zwo / oder nach Gelegenheit der Sachen / mehr Raths-Personen des Kirchspiels / in dem das streitige Gebäute oder Ort belegen / die Irrung / neben geschwornen Zimmer- und Mauerleuten in Augenschein nehmen / und auff ihren Eydt / wie sie die Sache befunden / im Gerichte <hi rendition="#aq">relation</hi> thun / darauff als dann erkandt werden sol / was Recht ist.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0113]
TITULUS XXXIII.
Von Beweisung durch Augenschein:
ARTICULUS.
Wann die Irrung also geschaffen / das dieselbige ohne den Augenschein nicht wol könte eingenommen oder erörtert werden: So sollen zwo / oder nach Gelegenheit der Sachen / mehr Raths-Personen des Kirchspiels / in dem das streitige Gebäute oder Ort belegen / die Irrung / neben geschwornen Zimmer- und Mauerleuten in Augenschein nehmen / und auff ihren Eydt / wie sie die Sache befunden / im Gerichte relation thun / darauff als dann erkandt werden sol / was Recht ist.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/113>, abgerufen am 16.02.2025. |